Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2009Ausgegeben am 1. Dezember 200959. Stück
59. Gesetz:Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005), LGBl. Nr. 46/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2008; Änderung [CELEX-Nrn.: 32005L0089 und 32006L0123]

59.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005), LGBl. Nr. 46/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2008, geändert wird

Der Wiener Landtag hat am 23. September 2009 in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998 idF BGBl. I Nr. 112/2008 beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005), LGBl. Nr. 46/2005, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 10/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 35 Abs. 2 lautet:
„Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 54 Abs. 3 Z 1 entsprechen und fachlich befähigt sein, den Betrieb von Netzen zu leiten und zu überwachen. Er muss sich in dem zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang im Elektrizitätsunternehmen betätigen. § 54 Abs. 6 gilt sinngemäß.“

2. § 54 Abs. 7 lautet:
„(7) Das Erfordernis des Wohnsitzes im Inland oder in einem anderen Staat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind (Abs. 3 Z 1 lit. c) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 59) oder Pächter (§ 60) bestellt ist.“

3. § 56 Abs. 2 lautet:
„(2) Dem Antrag sind alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 54 und § 55 erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familienname der Person, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen;
2. ein Plan in zweifacher Ausfertigung über das vorgesehene Verteilergebiet mit Darstellung der Verteilergebietsgrenzen im Maßstab 1:25 000;
3. Angaben über die Struktur und über die zu erwartenden Kosten der Verteilung der Elektrizität sowie darüber, ob die vorhandenen oder geplanten Verteileranlagen eine kostengünstige, ausreichende und sichere Verteilung erwarten lassen;
4. falls § 55 zur Anwendung kommt, Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der im § 55 aufgezählten Voraussetzungen;
5. falls § 55 zur Anwendung kommt, ein Gleichbehandlungsprogramm, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden und welche Maßnahmen vorgesehen sind, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Zieles haben.“

4. In § 60 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Voraussetzungen des § 56“ ersetzt durch den Ausdruck „die Voraussetzungen des § 55“.

5. In § 64 Abs. 3, 2. Satz entfällt die Wortfolge „eines Firmenbuchauszuges und“.

6. Nach § 76 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Durch § 42b wird die Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen umgesetzt.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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