Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2009Ausgegeben am 2. Oktober 200954. Stück
54. Verordnung:Nähere Vorschriften über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen; Änderung

54.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Vorschriften über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen erlassen werden, geändert wird

Auf Grund des § 54 Abs. 2, 4 bis 11 und 13 der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 25/2009, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Vorschriften über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen erlassen werden, LGBl. für Wien Nr. 14/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 14/2004, wird wie folgt geändert:

1. Dem Titel der Verordnung wird der Klammerausdruck „(Gehsteigverordnung)“ angefügt.

2. § 1 lautet:
§ 1. Die Breite, die Höhenlage und die Bauart der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen, wie Stütz- und Futtermauern, Stufen, Geländer, Entwässerungsanlagen sowie die dazu erforderliche Ausführung des Unterbaues und der Gehsteigauf- und -überfahrten sind von der Behörde, sofern nicht eine Stundung der Gehsteigherstellung erfolgt, in der Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau im Bauland oder eine fundierte Einfriedung an der Baulinie bekanntzugeben. Im Falle der Anwendung des § 70a BO für Wien hat diese Bekanntgabe durch bescheidmäßige Feststellung unmittelbar nach angezeigtem Baubeginn zu erfolgen (§ 70a Abs. 11 BO für Wien). Das Gleiche gilt, wenn § 54 Abs. 12 BO für Wien zur Anwendung gelangt und kein Baubewilligungsbescheid ergeht. Kommt § 54 Abs. 6 BO für Wien zur Anwendung, hat die Bekanntgabe durch einen gesonderten Bescheid von Amts wegen zu erfolgen. Für die Bekanntgabe sind grundsätzlich die Bestimmungen des Bebauungsplanes maßgeblich.“

3. § 4 Abs. 1 lit. a lautet:
„a) 2 cm dicker Gussasphalt auf 10 cm dickem Unterlagsbeton der Güte C 20/25/GK 32 und 10 cm dicker, mechanisch stabilisierter Tragschichte aus korngestuftem Sand-Kies-Gemisch oder gebrochenem Gesteinsmaterial; der Unterlagsbeton kann durch eine 10 cm dicke bituminöse Tragschichte ersetzt werden; bei Neigungen über 5 % ist der Gussasphalt 2,5 cm dick herzustellen und mit einer Stachelwalze zu riffeln;“

4. § 4 Abs. 2 lit. a und b lautet:
„a) Gussasphalt gemäß Abs. 1 lit. a bei Herstellung endgültiger Gehsteige im Bauland, unbeschadet der Bestimmungen der lit. b und d;
b) Asphaltbeton gemäß Abs. 1 lit. b bei Herstellung endgültiger Gehsteige im Gartensiedlungsgebiet und im Wohngebiet in der Bauklasse I, im Kleingartengebiet, im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen, auf Grundflächen für Badehütten, im Parkschutzgebiet, im Ausstellungsgelände, auf Lagerplätzen und Ländeflächen sowie auf Sport- und Spielplätzen (einfachste Ausführung);“

5. In § 5 Abs. 1 lit. a, b und c werden die Worte „gestockte Granitrandsteine“ und „gespitzte Granitbordsteine“ durch „gestockte oder gestrahlte Granitrandsteine“ ersetzt.

6. Dem § 7 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei der Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen oder von Tankstellen erfolgt diese Bewilligung mit der Baubewilligung. In anderen Fällen ist ein diesbezügliches Ansuchen an die Behörde zu richten.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl

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