Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2009Ausgegeben am 2. Oktober 200951. Stück
51. Verordnung:Höhe der Entschädigung der Mitglieder des Vergabekontrollsenates für Zeitversäumnis; Änderung

51.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder des Vergabekontrollsenates für Zeitversäumnis geändert wird

Auf Grund des § 3 Abs. 6 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2007, LGBl. für Wien Nr. 65/2006 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 18/2009, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder des Vergabekontrollsenates für Zeitversäumnis, LGBl. für Wien Nr. 1/2007, wird wie folgt geändert:

Dem § 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Wenn es sich um die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 29 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2007, LGBl. für Wien Nr. 65/2006 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 18/2009) oder außerhalb einer Sitzung um eine Entscheidung über Gebühren für nichtamtliche Sachverständige handelt, gebührt ihm oder ihr der für eine Erledigung ohne mündliche Verhandlung vorgesehene Betrag. Wenn es sich außerhalb einer Sitzung um die Erlassung einer sonstigen Entscheidung über Gebühren oder einer Entscheidung über Kosten handelt, gebührt ihm oder ihr die Hälfte dieses Betrages.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und erfasst Entscheidungen des oder der Vorsitzenden, auf die das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 18/2009 anzuwenden ist.

Der Landeshauptmann:
Häupl
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