Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2009Ausgegeben am 21. September 200942. Stück
42. Gesetz:Wiener Ehrenzeichengesetz; Änderung

42.
Gesetz, mit dem das Wiener Ehrenzeichengesetz geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um das Land Wien (Wiener Ehrenzeichengesetz), LGBl. für Wien Nr. 35/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2000, wird wie folgt geändert:

Artikel I

§ 7 lautet:
§ 7

(1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien können Personen anlässlich von Geburtstagen und Hochzeitsjubiläen ehren.
(2) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sind berechtigt, Ehrungen selbst zu verlautbaren oder für eine Verlautbarung durch andere zu sorgen, sofern sich nicht die geehrten Personen nach Befragung dagegen ausgesprochen haben.
(3) Aufgaben, die gemäß Abs. 1 und 2 von den Organen der Gemeinde wahrgenommen werden, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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