Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2009Ausgegeben am 16. September 200941. Stück
41. Gesetz:Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz – W-LLGBG, Wiener Gleichbehandlungsgesetz (10. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz) und Gesetz über das Schlichtungsverfahren in Angelegenheiten der Gleichstellung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern mit Behinderungen an Wiener öffentlichen Pflichtschulen; Änderung [Celex-Nrn.: 32000L0043, 32000L0078 und 32006L0054]

41.
Gesetz, mit dem das Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz – W-LLGBG erlassen und das Wiener Gleichbehandlungsgesetz (10. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz) und das Gesetz über das Schlichtungsverfahren in
Angelegenheiten der Gleichstellung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern mit
Behinderungen an Wiener öffentlichen Pflichtschulen geändert werden

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Gesetz über die mit der Gleichbehandlung von Frauen und Männern, der Förderung von Frauen und der Bekämpfung von Diskriminierung befassten Organe für Wiener Landeslehrerinnen und Landeslehrer (Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz –
W-LLGBG)

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz gilt für
1. die in Art. 14 Abs. 2 B-VG genannten Lehrerinnen und Lehrer und
2. Personen, die sich um die Aufnahme als eine in Z 1 genannte Lehrerin oder ein in Z 1 genannter Lehrer beim Land Wien bewerben.

Mit der Gleichbehandlung und der Bekämpfung von Diskriminierung befasste Organe

§ 2. Folgende Organe sind mit der Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Sinn der §§ 3 bis 9 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, der Frauenförderung im Sinn der §§ 11 bis 11d B-GlBG sowie der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Sinn der §§ 13 bis 16a B-GlBG befasst:
1. die Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (kurz: Gleichbehandlungskommission),
2. die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (kurz: Gleichbehandlungsbeauftragte),
3. die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (kurz: Arbeitsgruppe),
4. die Kontaktfrauen für Landeslehrerinnen und Landeslehrer gemäß § 35 B-GlBG (kurz: Kontaktfrauen).

Einrichtung, Mitglieder und Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission

§ 3. (1) Beim Stadtschulrat für Wien ist eine Gleichbehandlungskommission einzurichten.
(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. eine mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete oder ein mit diesen Angelegenheiten befasster rechtskundiger Bediensteter des Stadtschulrates für Wien,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes der Wiener Landesregierung,
3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Personalvertretung.
(3) Als beratende Mitglieder gehören der Gleichbehandlungskommission die Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 4) an.
(4) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Die stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Landesregierung für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen.
(6) Hinsichtlich des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) gemäß Abs. 2 Z 1 steht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Stadtschulrates für Wien, hinsichtlich des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) gemäß Abs. 2 Z 2 dem Amt der Wiener Landesregierung und hinsichtlich eines der beiden Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 3 dem Zentralausschuss für Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen, hinsichtlich des anderen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) dem Zentralausschuss für Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen ein Vorschlagsrecht zu. Wird dieses Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, kann die Bestellung ohne Vorschlag erfolgen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(7) Den Vorsitz in der Gleichbehandlungskommission übt das in Abs. 2 Z 1 genannte Mitglied aus.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(9) § 24 Abs. 2 bis 6 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes – W-GBG, LGBl. für Wien Nr. 18/
1996, gilt mit der Maßgabe, dass unter Mitglieder der Gleichbehandlungskommission nur die stimmberechtigten Mitglieder gemäß Abs. 2 zu verstehen sind.

Bestellung und Geschäftsführung der Gleichbehandlungsbeauftragten

§ 4. (1) Für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen sind zwei Gleichbehandlungsbeauftragte und für die öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen ist eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder ein Gleichbehandlungsbeauftragter zu bestellen. Für jede Gleichbehandlungsbeauftragte und jeden Gleichbehandlungsbeauftragten ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) müssen dem Personalstand einer zu ihrem Wirkungsbereich gehörenden Pflichtschule angehören.
(2) Von den beiden für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen zu bestellenden Gleichbehandlungsbeauftragten ist eine oder einer für den Wirkungsbereich der Inspektionsbezirke 1 bis 11 und die oder der andere für die Inspektionsbezirke 12 bis 18 zu bestellen.
(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) sind von der Landesregierung auf fünf Jahre zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Lehrerin oder des zu bestellenden Lehrers. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Vor der Bestellung ist für jede Gleichbehandlungsbeauftragte oder jeden Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin, Stellvertreter) ein Dreiervorschlag der Gleichbehandlungskommission in der Zusammensetzung gemäß § 3 Abs. 2 einzuholen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) sind in Ausübung ihrer Funktion selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(6) Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht eingeschränkt und wegen dieser nicht benachteiligt werden. Sie haben bei Ausübung ihrer Funktion auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(7) § 29 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.

Einrichtung, Mitglieder und Geschäftsführung der Arbeitsgruppe

§ 5. (1) Es ist eine Arbeitsgruppe einzurichten, der als Mitglieder die Gleichbehandlungsbeauftragten, bei deren Verhinderung die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter, angehören.
(2) Die Arbeitsgruppe wählt aus ihren Mitgliedern in geheimer Wahl eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Die §§ 24 Abs. 2 bis 6 und 25 Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes gelten sinngemäß.

Rechtsstellung der Kontaktfrauen

§ 6. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Kontaktfrauen sind in Ausübung ihrer Funktion selbstständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Kontaktfrauen dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht eingeschränkt und wegen dieser nicht benachteiligt werden. Sie haben bei Ausübung ihrer Funktion auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) § 29 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.

Ruhen und Enden von Funktionen

§ 7. (1) § 20 Abs. 1 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist auf die mit der Gleichbehandlung und der Bekämpfung von Diskriminierung befassten Organe (§ 2) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die darin enthaltenen Verweise auf Bestimmungen der Dienstordnung 1994 bei Landeslehrerinnen oder Landeslehrern und bei den Vertreterinnen oder den Vertretern des Stadtschulrates für Wien als Verweise auf die für sie maßgebenden gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen gelten.
(2) Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Gleichbehandlungsbeauftragter (Stellvertreterin, Stellvertreter), als Mitglied der Arbeitsgruppe oder als Kontaktfrau endet
1. in den Fällen des § 20 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes,
2. bei Vorliegen von in bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften enthaltenen Gründen, die den in § 20 Abs. 2 Z 4 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes genannten gleichartig sind,
3. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand beim Land Wien, im Fall des § 3 Abs. 2 Z 1 mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand beim Bund, im Fall des § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 mit dem Ausscheiden aus der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter.
(3) § 20 Abs. 2 Z 6 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Enthebung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Gleichbehandlungskommission und der Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) von der Landesregierung zu verfügen ist.
(4) Die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Gleichbehandlungsbeauftragter endet auch mit dem Wegfall der in § 4 Abs. 1 dritter Satz genannten Voraussetzung.
(5) Endet die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Gleichbehandlungsbeauftragter (Stellvertreterin, Stellvertreter) oder als Kontaktfrau vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer, ist für den Rest der Funktionsdauer eine neue Funktionsträgerin oder ein neuer Funktionsträger innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden der früheren Funktionsträgerin oder des früheren Funktionsträgers zu bestellen.
(6) Ruht die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Gleichbehandlungskommission, einer oder eines Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin, Stellvertreters) oder einer Kontaktfrau länger als sechs Monate, ist für die restliche Dauer des Ruhens eine neue Funktionsträgerin oder ein neuer Funktionsträger (Ersatzmitglied, Stellvertreterin, Stellvertreter) zu bestellen. Für diese Bestellung finden jene Bestimmungen Anwendung, welche für die Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes), der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin, Stellvertreters) oder der Kontaktfrau, deren oder dessen Funktion ruht, gegolten haben.

Berichtswesen

§ 8. Die Gleichbehandlungskommission hat bis zum 31. Dezember jedes dritten Jahres dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung über ihre Tätigkeit in den drei jeweils vorangegangenen Kalenderjahren, insbesondere über die anhängig gemachten Verfahren, in anonymisierter Form zu berichten. In diesen Bericht ist auch der Umstand aufzunehmen, dass das zuständige Organ des Landes Wien oder der Stadtschulrat für Wien der Aufforderung der Gleichbehandlungskommission nach § 23a Abs. 8 Z 2 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes nicht oder nicht vollinhaltlich nachgekommen ist. Weiters sind diesem Bericht allfällige Berichte der Gleichbehandlungsbeauftragten anzuschließen.

Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsbeauftragten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einzurichten bzw. zu bestellen. Die erste Funktionsperiode dieser Organe endet am 30. Juni 2015.
(2) Die Arbeitsgruppe ist innerhalb von neun Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einzurichten.
(3) Der Bericht gemäß § 8 ist erstmalig bis zum 31. Dezember 2012 vorzulegen.

Verweisung auf andere Gesetze

§ 10. (1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

Richtlinienumsetzung

§ 11. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006 S. 23-36,
2. Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000 S. 22-26,
3. Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16-22.

In-Kraft-Treten

§ 12. (1) §§ 1 und 2, § 3 Abs. 1 bis 7 und 9, § 4 Abs. 1 bis 4 sowie 6 und 7, § 5, § 6 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 7 bis 11 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Artikel II

Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz – W-GBG, LGBl. für Wien Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 49/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Abs. 2.

2. In § 7 Abs. 2 Z 1 und § 7a Abs. 2 Z 1 wird jeweils nach dem Wort „beeinträchtigt“ der Ausdruck „oder dies bezweckt“ eingefügt.

3. § 16 lautet:
§ 16. (1) Ist das Dienstverhältnis einer oder eines vertraglich Bediensteten wegen ihres oder seines Geschlechts oder infolge einer Diskriminierung im Sinn des § 2 Abs. 5 Z 2, 4 oder 5 gekündigt oder vorzeitig beendet worden (§ 3 Z 7), ist die Kündigung (§ 41 Abs. 2 letzter Satz VBO 1995), Entlassung (§ 45 Abs. 1 und 2 VBO 1995) oder Auflösungserklärung (§ 41 Abs. 3 VBO 1995) auf Grund einer Klage der oder des betroffenen Bediensteten für rechtsunwirksam zu erklären.
(2) Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis einer oder eines vertraglich Bediensteten wegen ihres oder seines Geschlechts oder infolge einer Diskriminierung im Sinn des § 2 Abs. 5 Z 2, 4 oder 5 durch Zeitablauf beendet worden, kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.
(3) Lässt eine Bedienstete oder ein Bediensteter eine unter Abs. 1 oder 2 fallende Beendigung des Dienstverhältnisses gegen sich gelten, hat sie oder er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens.
(4) Die oder der Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde.“

4. Nach § 17a wird folgender § 17b samt Überschrift eingefügt:
Mehrfachdiskriminierung

§ 17b. Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den in § 3 dieses Gesetzes und in § 18a Abs. 1 der Dienstordnung 1994 bzw. § 4a Abs. 1 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.“

4a. In § 18 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „§§ 11 bis 13 und 15 bis 17“ durch den Ausdruck „§§ 11 bis 13, 15, 16 Abs. 3 und 4 und § 17“ und der Ausdruck „15 oder 16“ durch den Ausdruck „15 oder 16 Abs. 3 und 4“ ersetzt.

4b. § 18 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösungserklärung nach § 16 Abs. 1 oder § 17a in Verbindung mit § 16 Abs. 1 ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang derselben, bei Kündigungen auch innerhalb der längeren Kündigungsfrist bei Gericht anzufechten; eine Klage gemäß § 16 Abs. 2 oder § 17a in Verbindung mit § 16 Abs. 2 ist innerhalb von 14 Tagen ab Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf einzubringen.“

4c. In § 18 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „§§ 11 bis 13, 15, 16 und 17 Abs. 2 sowie § 17a in Verbindung mit den §§ 11, 12, 13, 15 oder 16“ durch den Ausdruck „§§ 11 bis 13, 15 und 17 Abs. 2 sowie § 17a in Verbindung mit den §§ 11 bis 13 oder 15“ ersetzt.

5. § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Abs. 1 kann sich die oder der Bedienstete auch – unbeschadet sonstiger gesetzlich vorgesehener Vertretungsrechte – vertreten lassen von:
1. der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Wien,
2. dem jeweils zuständigen Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien,
3. jeder rechtmäßigen Organisation, deren anerkannter und gemeinnütziger Zweck die Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006 S. 23-36, ist, im Umfang des jeweiligen Zweckes.“

6. In § 20 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „eines Freijahres gemäß § 52a,“ der Ausdruck „eines Freiquartals gemäß § 52b,“ eingefügt.

7. (Verfassungsbestimmung) Der 6. Teil entfällt.

8. Der bisherige 7. Teil erhält die Bezeichnung „6. Teil“.

9. Die §§ 44b und 44c lauten:
§ 44b. (1) Die nach dem 6. Teil in der vor der 10. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung eingerichtete Gleichbehandlungskommission sowie die bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten haben ihre Funktion bis zur Bestellung der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer und der Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrerinnen und Landeslehrer nach dem Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 41/2009, weiter auszuüben.
(2) Die nach dem 6. Teil in der vor der 10. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung bestellten Kontaktfrauen haben ihre Funktion, sofern diese nicht vorher aus einem der in § 43j Abs. 2 in der vor der 10. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung genannten Gründe endet, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode weiter auszuüben.
(3) Die am Tag vor dem In-Kraft-Treten des Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetzes bei der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (Abs. 1) anhängigen Verfahren sind von dieser Kommission weiter zu führen. Für diese Verfahren finden die §§ 43c bis 43e in der jeweils vor der 10. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(4) Auf die Berichte der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer, die über den laufenden dreijährigen Berichtszeitraum zu erstatten sind, ist § 43d Abs. 5 in der vor der 10. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung anzuwenden.
§ 44c. Die am 30. Juni 2009 in Kraft stehenden Frauenförderungspläne treten mit In-Kraft-Treten der neuen Frauenförderungspläne, spätestens jedoch mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

10. § 45 entfällt.

11. In § 46 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner 2005“ durch den Ausdruck „1. Mai 2009“ ersetzt.

12. § 47 lautet:
§ 47. Die Gemeinde hat ihre in den §§ 1 bis 22, 24 bis 44a sowie 44c und 45b geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.“

13. § 48 lautet:
§ 48. Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie umgesetzt:
Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006 S. 23-36.“

Artikel III

Das Gesetz über das Schlichtungsverfahren in Angelegenheiten der Gleichstellung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern mit Behinderungen an Wiener öffentlichen Pflichtschulen, LGBl. für Wien Nr. 49/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 wird jeweils der Ausdruck „Gebärdendolmetscherinnen oder Gebärdendolmetscher“ durch den Ausdruck „Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai 2006“ durch das Datum „1. Mai 2009“ ersetzt.

3. § 7 lautet:
§ 7. Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten.“

Artikel IV

Es treten in Kraft:
1. (Verfassungsbestimmung) Art. II Z 7 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten,
2. Art. II Z 1 bis 6, 8, 9 (soweit er sich auf § 44b des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes bezieht) und 10 bis 13 und Art. III mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten,
3. Art. II Z 9 (soweit er sich auf § 44c des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes bezieht) mit 1. Jänner 2009.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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