Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2009Ausgegeben am 3. Juli 200936. Stück
36. Verordnung:Wiener Tiermaterialienverordnung; Änderung

36.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien mit der die Wiener Tiermaterialienverordnung geändert wird

Auf Grund § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten ganzen Tierkörpern sowie für die Festlegung von Gebühren für die Zulassung und Kontrolle von Betrieben (Wiener Tiermaterialienverordnung), LGBl. für Wien Nr. 16/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „bzw. vom Besitzer“ durch die Wortfolge „oder vom Besitzer bzw. von der Besitzerin“ ersetzt.

2. § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Ablieferungs- bzw. Einsammelpflicht gemäß § 1 gilt nicht für das Vergraben von einzelnen Kadavern von Heimtieren sofern
a) es sich nicht um zu landwirtschaftlichen Zwecken gehaltene Tiere oder um als Heimtiere gehaltene Einhufer, Wiederkäuer, Schweine oder um als Heimtiere gehaltenes Geflügel gemäß § 2 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 355/2008, handelt, und
b) dies auf eigenem Grund des Tierhalters bzw. der Tierhalterin geschieht, und
c) es sich nicht um Kadaver von Tieren, die Träger einer Tierseuche oder seuchenverdächtig waren, handelt.“

3. In § 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach dem Begriff „BGBl. I Nr. 141/2003,“ die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2006,“ eingefügt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Für den Landeshauptmann:
Sima
Amtsführende Stadträtin

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