Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2009Ausgegeben am 3. Juli 200935. Stück
35. Verordnung:Spielplatzverordnung; Änderung

35.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Spielplatzverordnung geändert wird

Auf Grund des § 119 Abs. 8 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 25/2009, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Vorschriften für Kleinkinderspielplätze, Kinderspielplätze und Kinderspielräume erlassen werden (Spielplatzverordnung), LGBl. für Wien Nr. 46/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 16/1998, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Vorschriften für Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume erlassen werden
(Spielplatzverordnung)

2. § 1 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Kinder- und Jugendspielplätze sind Spielplätze, die für Kinder und Jugendliche im Alter ab 6 Jahren zum Spielen im Freien geeignet sind; ihr Flächenausmaß muss mindestens 500 m² betragen, wobei für Kinder ab 6 Jahren und für Jugendliche jeweils entsprechende Flächen (Bereiche) vorzusehen sind. An Stelle eines gemeinsamen Kinder- und Jugendspielplatzes können für Kinder ab 6 Jahren und für Jugendliche jeweils auch räumlich getrennte Bereiche vorgesehen werden.
(3) Kinder- und Jugendspielräume sind Räume innerhalb eines Gebäudes, die für Kinder und Jugendliche zum Spielen geeignet und gewidmet sind; ihr Flächenausmaß muss mindestens 50 m² betragen.“

3. In den §§ 1 Abs. 4 und 2 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Kinderspielplätze“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendspielplätze“ ersetzt.

4. In § 2 lautet die Überschrift:
Lage der Spielplätze und Spielräume

5. § 2 Abs. 2 lautet:

„Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze sind von Anlagen auf der eigenen und den angrenzenden Liegenschaften in solcher Entfernung anzulegen, dass von diesen bei ordnungsgemäßem Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen ausgehen kann. Von Hauptfenstern auf demselben Bauplatz und von möglichen Hauptfenstern auf Nachbarbauplätzen sollen Kleinkinderspielplätze in einem Abstand von mindestens 5 m, Kinder- und Jugendspielplätze in einem Abstand von mindestens 15 m angelegt werden. Jugendspielbereiche sind vorzugsweise am Rande der Wohnanlage anzuordnen. Die Abstandsflächen zwischen Kinder- und Jugendspielplätzen und Hauptfenstern sind gärtnerisch zu gestalten.“

6. In § 2 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Kinderspielplätze“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendspielplätze“ ersetzt.

7. § 2 Abs. 3 dritter Satz lautet:

„Werden Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze an absturzgefährlichen Stellen errichtet, sind sie mit einem standsicheren, genügend dichten und festen sowie genügend hohen Geländer so zu sichern, dass Kinder und Jugendliche nicht durchschlüpfen oder leicht hochklettern können.“

8. In § 2 Abs. 4 und 5 wird jeweils das Wort „Kinderspielplätze“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendspielplätze“ ersetzt.

9. Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Kinder- und Jugendspielräume sind so anzulegen, dass sie vom Hauseingang barrierefrei oder mittels eines Aufzuges gefahrlos erreichbar sind.“

10. § 3 Abs. 1, 2 und 4 lauten:

§ 3. (1) Baulichkeiten in der Nähe von bestehenden Kleinkinderspielplätzen und Kinder- und Jugendspielplätzen sollen unbeschadet der baulichen Ausnützbarkeit des Bauplatzes so angelegt werden, dass die Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 bei ordnungsgemäßer Benützung dieser Baulichkeiten gewährleistet bleiben; dieses Erfordernis gilt auch dann, wenn die Spielplätze auch ohne Bestehen einer Verpflichtung gemäß § 119 Abs. 6 der Bauordnung für Wien angelegt worden sind.
(2) Die Veränderung der Lage der Kleinkinderspielplätze oder Kinder- und Jugendspielplätze bedarf der Bewilligung der Behörde; desgleichen bedarf die Auflassung des Kinder- und Jugendspielplatzes einer behördlichen Bewilligung. Die Auflassung des Kinder- und Jugendspielplatzes, ausgenommen eines ohne Bestehen einer Verpflichtung gemäß § 119 Abs. 6 der Bauordnung für Wien angelegten Kinder- und Jugendspielplatzes, darf nur bewilligt werden, wenn zugleich entweder auf der eigenen Liegenschaft oder einer Nachbarliegenschaft ein entsprechend großer Kinder- und Jugendspielraum geschaffen wird. Eine auf höchstens fünf Jahre befristete Auflassung eines Kleinkinderspielplatzes ist zu bewilligen, wenn der Bedarf für ihn infolge der Altersstruktur der Bewohner der Wohnhausanlage weggefallen ist; eine Verlängerung dieser Frist ist zu bewilligen, wenn weiterhin kein Bedarf nach einem Kleinkinderspielplatz besteht.
(4) Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze sowie Gemeinschaftsspielplätze dürfen, auch wenn sie ohne Bestehen einer Verpflichtung gemäß § 119 Abs. 6 der Bauordnung für Wien angelegt sind, in ihrer bewilligungsgemäßen Benützung, insbesondere weder durch Hunde noch durch Radfahren beeinträchtigt werden; desgleichen dürfen Kinder- und Jugendspielräume in ihrer bewilligungsgemäßen Benützung weder beeinträchtigt noch ihr entzogen werden.“

11. In § 4 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Kinderspielplätze“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendspielplätze“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

12. § 5 Abs. 1 lautet:

§ 5. (1) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze dürfen unbeschadet des § 86 der Bauordnung für Wien nur in unbedingt notwendigem Ausmaß insoweit eingefriedet werden, als es zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist.“

13. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Kinderspielplätzen“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendspielplätzen“ ersetzt.

14. § 6 Abs. 1 bis 3 lauten:

§ 6. (1) Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze, Kinder- und Jugendspielräume und Spielgeräte sind so einzurichten, dass sie für altersgerechtes Spielen nach psychologischen und pädagogischen Gesichtspunkten geeignet sind. Bei den Jugendspielbereichen ist auf eine entsprechende Flexibilität und Veränderbarkeit, weiters auf die Nutzungsoffenheit und Allwettertauglichkeit sowie die Eignung als Treffpunkt Bedacht zu nehmen.
(2) Kleinkinderspielplätze müssen eine Einrichtung zum Spielen mit Sand aufweisen. Auf Kleinkinderspielplätzen und Kinder- und Jugendspielplätzen aufgestellte Spielgeräte wie Turn-, Klettergeräte und dergleichen müssen den Anforderungen der §§ 8, 9 und 10 entsprechen. In Kinder- und Jugendspielräumen aufgestellte Spielgeräte müssen den Anforderungen des § 8 entsprechen.
(3) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze in der Nähe von öffentlichen Verkehrsflächen müssen Schutzvorrichtungen aufweisen, die das unmittelbare Hinauslaufen der Kinder und Jugendlichen auf Fahrbahnen verhindern.“

15. In § 6 Abs. 5 wird das Wort „Kinderspielplätze“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendspielplätze“ ersetzt.

16. In § 7 lautet die Überschrift:

Oberflächen der Spielplätze und Spielräume

17. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Oberflächen beziehungsweise Oberflächenbeläge (Böden) der Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume, auf denen, in denen oder über denen Spielgeräte aufgestellt oder aufgehängt sind, müssen in ihrem Aufbau so beschaffen sein, dass sie die Verletzungsgefahr für an den Spielgeräten spielende Kinder und Jugendliche bei Unfällen weitestgehend hintanhalten; sie sind nach den Erfahrungen und Regeln der technischen Wissenschaften unter Bedachtnahme auf die Fallhöhe von den Spielgeräten stoßdämpfend auszuführen.“

18. In § 8 lautet die Überschrift:

Aufstellung und Wartung der Spielgeräte

19. § 8 erster Satz lautet:

„Spielgeräte sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen nach den Erfahrungen und Regeln der technischen Wissenschaften herzustellen, aufzustellen und zu warten.“

20. In § 9 wird in der Überschrift sowie in Abs. 1 und 2 das Wort „Kinderspielgeräte“ durch das Wort „Spielgeräte“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

21. § 9 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„In Sandböden ist die Verankerung in solcher Tiefe auszuführen, dass sie auch bei Entfernung des Sandes mit keinem Teil aus dem Boden ragt und jede Gefahr der Verletzung spielender Kinder und Jugendlicher ausgeschlossen ist.“

22. § 10 samt Überschrift lautet:

Abstände der Spielgeräte

§ 10. Werden auf Kleinkinderspielplätzen oder Kinder- und Jugendspielplätzen mehrere Spielgeräte aufgestellt, sind die Abstände dieser Spielgeräte voneinander so zu bemessen, dass mit oder an den Spielgeräten spielende Kinder und Jugendliche einander nicht gefährden können und während des Spielens nicht unbeabsichtigt in den Gefährdungsbereich eines anderen Spielgerätes geraten können; darüber hinaus muss genügend Freiraum zur Verfügung stehen, um Erwachsenen den an den Spielgeräten spielenden Kindern Hilfestellung zu ermöglichen.“

23. In den §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Kinderspielplätze“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendspielplätze“, das Wort „Kinderspielräume“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendspielräume“ und das Wort „Kinderspielgeräte“ durch das Wort „Spielgeräte“ ersetzt.

24. § 13 lautet:

§ 13. Diese Verordnung ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume beziehungsweise Gemeinschaftsspielplätze, die in Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 119 Abs. 6 der Bauordnung für Wien errichtet werden oder errichtet worden sind, anzuwenden.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl
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