Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2009Ausgegeben am 25. Februar 200918. Stück
18. Gesetz:Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007; Änderung [CELEX-Nrn.: 389L0665, 392L0013 und 392L0050]

18.
Gesetz, mit dem das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007 geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007, LGBl. für Wien Nr. 65/2006, wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:
Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Geltungsbereich, Nachprüfungsbehörde

§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Nachprüfungsbehörde

2. Hauptstück
Vergabekontrollsenat

§ 3. Einrichtung und Bestellung der Mitglieder
§ 4. Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 5. Ausgeschlossene und befangene Mitglieder
§ 6. Sitzungen
§ 7. Geschäftsordnung
§ 8. Berichtswesen
§ 9. Geschäftsstelle
§ 10. Evidenzstelle

3. Hauptstück
Zuständigkeit und Verfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 11. Zuständigkeit
§ 12. Auskunftspflicht
§ 13. Mündliche Verhandlung und Verkündung des Bescheides
§ 14. Verbot von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und Fotoaufnahmen
§ 15. Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 16. Mutwillensstrafen
§ 17. Strafbestimmung
§ 18. Gebühren
§ 19. Gebührenersatz
§ 19a. Ladungen, Zeugengebühren und Zeuginnengebühren

2. Abschnitt: Nichtigerklärungsverfahren

§ 20. Antrag
§ 21. Schlichtungsversuch, Einigungsgespräch, Klaglosstellung
§ 22. Parteien
§ 23. Inhalt und Zulässigkeit
§ 24. Antragsfristen
§ 25. Mitteilungspflichten und Bekanntmachungen
§ 26. Nichtigerklärung
§ 27. Entscheidungsfrist

3. Abschnitt: Einstweilige Verfügungen

§ 28. Antrag
§ 29. Inhalt und Zulässigkeit
§ 30. Verständigung
§ 31. Verfahren
§ 32. Entscheidungsfrist

4. Abschnitt: Feststellungsverfahren

§ 33. Antrag
§ 34. Verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 35. Inhalt und Zulässigkeit
§ 36. Antragsfristen
§ 37. Sekundäre Feststellungsverfahren

4. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 38. In-Kraft-Treten
§ 39. Übergangsbestimmung betreffend anhängige Verfahren
§ 40. Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
Anhang: Gebühren für die Inanspruchnahme des Vergabekontrollsenates gemäß § 18“
2. Im § 2 Abs. 3 wird die Verweisung „BGBl. I Nr. 10/2004“ durch die Verweisung „BGBl. I Nr. 5/2008“ und die Verweisung „BGBl. I Nr. 137/2001“ durch die Verweisung „BGBl. I Nr. 3/2008“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 fünfter Satz entfällt vor dem Wort „Richterstand“ das Wort „aktiven“.
Im Abs. 2 wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007“ ersetzt und nach der Wortfolge „und besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht“ die Wortfolge „sowie den Abschluss eines rechtlichen, wirtschaftlichen oder technischen Studiums“ eingefügt.
Im Abs. 5 wird die Wortfolge „unter der Internetadresse www.gemeinderecht.wien.at“ durch die Wortfolge „unter www.wien.gv.at“ ersetzt.
4. Im § 4 Abs. 1 Z 3 wird die Verweisung „BGBl. I Nr. 90/2003“ durch die Verweisung „BGBl. I Nr. 28/2007“ ersetzt.
5. § 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 29) entscheidet der bzw. die Vorsitzende. Über Kosten und Gebühren entscheidet, soweit in der Sache der Senat noch zu entscheiden hat, dieser, ansonsten der bzw. die Vorsitzende.“
6. Im § 7 wird die Wortfolge „unter der Internetadresse www.gemeinderecht.wien.at“ durch die Wortfolge „unter www.wien.gv.at“ ersetzt.
7. § 8 samt Überschrift lautet:
Berichtswesen

§ 8. Der Vergabekontrollsenat hat dem Amt der Wiener Landesregierung jährlich einen Wahrnehmungsbericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu erstatten. Darüber hinaus hat der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende dem Amt der Wiener Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu berichten.“
8. Im § 13 Abs. 3 lauten die letzten beiden Sätze:
„Der Bescheid ist auch in den Fällen, in denen er öffentlich verkündet wird, schriftlich auszufertigen. Der Lauf der Fristen zur Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes ist bis zur Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides gehemmt.“
9. Dem § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die im Anhang festgesetzten Gebührensätze vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, dass sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Ver-braucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juni 2007 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zu Grunde gelegten Indexzahl ergibt. Die Landesregierung hat nach Verlautbarung der für Juni des laufenden Jahres maßgeblichen Indexzahl die neu festgesetzten Gebührensätze im Landesgesetzblatt für Wien kundzumachen. Die neu festgesetzten Gebührensätze gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten. Die Gebührensätze sind auf ganze Eurobeträge ab- oder aufzurunden.“
10. § 19 Abs. 4 lautet:
„(4) Wird ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 25 Abs. 6 oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen, so hat die Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates die Rückerstattung der Hälfte der jeweils entrichteten Pauschalgebühr an den Antragsteller oder an die Antragstellerin zu veranlassen. Wird ein Antrag nach Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 25 Abs. 6, aber vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, so hat die Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates die Rückerstattung von 20 Prozent der jeweils entrichteten Pauschalgebühr an den Antragsteller oder an die Antragstellerin zu veranlassen.“
11. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:
Ladungen, Zeugengebühren und Zeuginnengebühren

§ 19a. (1) Der Vergabekontrollsenat ist berechtigt, auch solche Personen vorzuladen (§ 19 AVG), die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb Wiens haben.
(2) Zeugen und Zeuginnen haben nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 und der §§ 3 bis 18 des Gebühren-anspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2007, Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens an dem der Vernehmung folgenden Tag beim Vergabekontrollsenat geltend zu machen. Hierüber sind Zeugen und Zeuginnen zu belehren.“
12. § 20 Abs. 2 lautet:
„(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 24 Abs. 1 vorgesehene Frist, ist ein Bieter oder eine Bieterin berechtigt, das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung in einem Antrag innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung eingeräumten Frist anzufechten.“
13. Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in § 24 genannten Fristen bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in § 24 genannten Fristen bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.“
14. § 24 Abs. 2 lautet:
„(2) Anträge auf Nichtigerklärung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages sind
1. sofern die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist weniger als 15 Tage beträgt, spätestens drei Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist,
2. in allen übrigen Fällen spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist einzubringen.
Fällt das Ende der Einbringungsfrist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der vorausgegangene Werktag letzter Tag der Frist.“
15. Im § 31 Abs. 7 zweiter Satz wird die Verweisung „BGBl. I Nr. 137/2001“ durch die Verweisung „BGBl. I Nr. 3/2008“ ersetzt.
16. § 33 Abs. 2 lautet:
„(2) Ein Bieter oder eine Bieterin, der oder die ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungs-bereich des Bundesvergabegesetzes 2006 unterliegenden Vertrages hatte und dem oder der durch das Vorgehen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann die Feststellung beantragen, dass der Auftraggeber oder die Auftraggeberin nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters oder der Bieterin um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.“
17. § 34 samt Überschrift lautet:
Verfahrensrechtliche Bestimmungen

§ 34. (1) Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 33 Abs. 1 sind der Antragsteller oder die Antragstellerin, der Auftraggeber oder die Auftraggeberin und ein allfälliger Zuschlagsempfänger oder eine allfällige Zuschlagsempfängerin. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 33 Abs. 2 sind der Antragsteller oder die Antragstellerin, der Auftraggeber oder die Auftraggeberin und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter oder Bieterinnen.
(2) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 33 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.“
18. Im § 35 Abs. 1 lautet die Z 5:
„5. Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden für den Antragsteller oder die Antragstellerin,“
19. § 36 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlages, des Widerrufs oder der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens erlischt, wenn der Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin vom Zuschlag, vom Widerruf oder von der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.“
20. Dem § 36 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, gilt der Antrag auch dann als rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Be-kanntmachung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.“
21. Im § 37 Abs. 3 wird die Verweisung „BGBl. I Nr. 10/2004“ durch die Verweisung „BGBl. I Nr. 5/2008“ ersetzt.
22. §§ 40, 41 und 42 entfallen. Der bisherige § 43 erhält die Paragraphenbezeichnung „40“.

Artikel II

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

1. Art. I tritt mit Ablauf des der Kundmachung folgenden dritten Monatsersten in Kraft.
2. Für bereits bestellte Mitglieder gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode die Qualifikationserfordernisse der bisherigen Rechtslage.
3. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. I beim Vergabekontrollsenat anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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