Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2009Ausgegeben am 25. Februar 200917. Stück
17. Gesetz:Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Wiener IPPC-Anlagengesetz – WIAG); Änderung [CELEX-Nrn.: 32006R0166 und 32008L0001]

17.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Wiener IPPC-Anlagengesetz – WIAG) geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Wiener IPPC-Anlagengesetz – WIAG, LGBl. für Wien Nr. 31/2003, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 45/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 1 lautet:
„1. „IPPC-Richtlinie“ die Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008 S. 8;“
2. § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Anlageninhaber hat der Behörde jährlich einen Bericht gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1 (im Folgenden: EG-PRTR-VO) zu erstatten, und zwar für das jeweilige Berichtsjahr bis längstens 31. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres. Das erste Berichtsjahr umfasst das Kalenderjahr 2007. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Berichte erlassen. Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind unverzüglich der Behörde zu melden.“
3. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Anlageninhaber hat die Behörde jährlich über die Ergebnisse der auf Grund allenfalls vorgeschriebener Genehmigungsauflagen gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 erforderlichen Überwachung der Emissionen des vergangenen Kalenderjahres bis längstens 31. Mai des Folgejahres zu informieren. In die Ergebnisse dieser Emissionsüberwachung, die bei der Behörde vorliegen, ist jedermann auf Anfrage während der Amtsstunden Einsicht zu gewähren.“
4. § 11 entfällt.
5. § 13 Abs. 1 Z 7 wird durch folgende Z 7 und 8 ersetzt:
„7. gegen die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 erster Satz oder die Bestimmungen der EG-PRTR-VO verstößt;
8. entgegen § 10 Abs. 2 letzter Satz Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen nicht unverzüglich der Behörde meldet;“
6. § 16 samt Überschrift lautet:
Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

§ 16. Durch dieses Landesgesetz wird die Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008 S. 8, umgesetzt. Durch § 10 Abs. 2 erster und zweiter Satz sowie durch § 13 Abs. 1 Z 7 wird die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1, näher ausgeführt.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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