Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2009Ausgegeben am 30. Jänner 200912. Stück
12. Verordnung:Mindeststandards von Pflegeheimen und Pflegestationen (Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG); Änderung

12.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend Mindeststandards von Pflegeheimen und Pflegestationen (Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG) geändert wird

Auf Grund des § 30 des Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetzes – WWPG, LGBl. für Wien Nr. 15/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 59/2006, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend Mindeststandards von Pflegeheimen und Pflegestationen (Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG), LGBl. für Wien Nr. 31/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 werden der Ausdruck „Bewohner“ durch den Ausdruck „Bewohnerinnen und Bewohner“ und in der mittleren Tabellenspalte der Ausdruck „Betreuungs- und Pflegeperson“ durch den Ausdruck „Vollzeitbeschäftigte Betreuungs- und Pflegeperson“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „40%“ durch den Ausdruck „30%“ ersetzt.
3. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Anteil der Betreuungs- und Hilfspersonen darf 20% der Mindestpersonalausstattung (§ 4) nicht übersteigen.“
4. § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„In Einrichtungen, die bereits am 29. Juni 2005 bestanden haben, können Therapien, Rehabilitationsangebote und Dienstleistungen auch in dafür geeigneten Wohneinheiten erfolgen.“
5. In § 14 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Pflegestationen in Wohnheimen“ und dem Begriff „Pflegeheimen“ die Wortfolge „ ,die nach dem 29. Juni 2005 errichtet werden,“ eingefügt.

Artikel II

Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.


Der Landeshauptmann:
Häupl
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