Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2009Ausgegeben am 30. Jänner 200910. Stück
10. Verordnung:Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2009

10.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2009

Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:

§ 1

Pflegegebühren

(1) Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 21/2008, wird für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patientin oder Patient für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 826 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals) sowie das Orthopädische Spital Speising 606 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 749 Euro
(2) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG kostendeckend ermittelte Pflegegebühr wird wie folgt festgestellt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 826,81 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals) sowie das Orthopädische Spital Speising 606,56 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 749,43 Euro

§ 2

Ausländische Staatsangehörige

(1) Bei Aufnahme ausländischer Staatsangehöriger in die in § 1 genannten öffentlichen Krankenanstalten sind, ausgenommen in Fällen gemäß § 51 Abs. 3 Wr. KAG, die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten gemäß § 51 Wr. KAG zu bezahlen.
(2) Nicht zum Personenkreis gemäß Abs. 1 zählen zudem:
1. ausländische Staatsangehörige, die sich einer radiochirurgischen Behandlung mit der „GAMMA-UNIT“ unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 38/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 128/2001, anzuwenden ist,
2. ausländische Staatsangehörige, die sich einer Implantation eines Cochlearimplantates unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 131/2001, anzu- wenden ist,
3. ausländische Staatsangehörige, die sich
a) einer Matrix-assistierten Knorpelzelltransplantation oder
b) einer Nervus-Vagus-Stimulation
unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 53/2002, anzuwenden ist.

§ 3

(1) Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige werden gemäß § 51 Abs. 2 Wr. KAG pro Pflegetag und Patientin oder Patient für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 1.045 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals) sowie das Orthopädische Spital Speising 721 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 813 Euro
(2) Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patienten gemäß § 2 Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und des § 6 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse und der Sonderklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2008, LGBl. für Wien Nr. 2/2008.

§ 4

Begleitpersonen

(1) Die Pflegegebühr für Begleitpersonen (§ 37 Abs. 2 Wr. KAG) wird gemäß § 44a Abs. 1 Wr. KAG für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten wie folgt festgesetzt:
1. Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je Nächtigung für Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten
a) zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr 10,94 Euro
b) zwischen dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr 21,90 Euro
c) zwischen dem vollendeten zehnten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr 31,03 Euro
d) ab dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr 36,50 Euro
2. Verköstigungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines jeden Tages, ausgenommen das Frühstück) 14 Euro
(2) Zu den in Abs. 1 genannten Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu verrechnen.

§ 5

Unterrichtsfälle

Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird für Patientinnen und Patienten gemäß § 43 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2008, die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patientin oder Patienten für die allgemeine Gebührenklasse in Höhe von 818 Euro inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.

§ 6

In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 treten die §§ 1, 2, 3, 8 und 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse und der Sonderklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2008, LGBl. für Wien Nr. 2/2008, außer Kraft.


Der Landeshauptmann:
Häupl
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