Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2009Ausgegeben am 28. Jänner 20098. Stück
8. Verordnung:Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Wiener Pflegegeldgesetz, der Pensionsordnung 1995 und dem Unfallfürsorgegesetz 1967 (Einstufungsverordnung zum Wiener Pflegegeldgesetz, zur Pensionsordnung 1995 und zum Unfallfürsorgegesetz 1967); Änderung

8.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Wiener Pflegegeldgesetz, der Pensionsordnung 1995 und dem Unfallfürsorgegesetz 1967 (Einstufungsverordnung zum Wiener Pflegegeldgesetz, zur Pensionsordnung 1995 und zum Unfallfürsorgegesetz 1967) geändert wird

Gemäß § 4 Abs. 7 des Wiener Pflegegeldgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 42/1993, § 31 Abs. 4 der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67/1995, und § 13 Abs. 3 des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, diese zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 53/2008, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Wiener Pflegegeldgesetz, der Pensionsordnung 1995 und dem Unfallfürsorgegesetz 1967 (Einstufungsverordnung zum Wiener Pflegegeldgesetz, zur Pensionsordnung 1995 und zum Unfallfürsorgegesetz 1967), LGBl. für Wien Nr. 33/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen:
An- und Auskleiden:
2 × 20 Minuten
Reinigung bei inkontinenten Patienten:
4 × 10 Minuten
Entleerung und Reinigung des Leibstuhles:
4 ×  5 Minuten
Einnehmen von Medikamenten:
(auch bei Sondenverabreichung)
6 Minuten
Anus-praeter-Pflege:
15 Minuten
Kanülen- oder Sondenpflege:
10 Minuten
Katheter-Pflege:
10 Minuten
Einläufe:
30 Minuten
Mobilitätshilfe im engeren Sinn:
30 Minuten

(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt:
Tägliche Körperpflege:
2 × 25 Minuten
Zubereitung von Mahlzeiten:
(auch bei Sondennahrung)
1 Stunde
Einnehmen von Mahlzeiten:
(auch bei Sondenernährung)
1 Stunde
Verrichtung der Notdurft:
4 × 15 Minuten

Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.“
2. Dem § 1 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 des Wiener Pflegegeldgesetzes (WPGG) in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 53/2008 zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:
bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 50 Stunden
ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 75 Stunden.
(6) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (§ 4 Abs. 5 und 6 des Wiener Pflegegeldgesetzes) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 25 Stunden zu berücksichtigen.“
3. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 7 Z 3 des Wiener Pflegegeldgesetzes (WPGG) ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.“
4. § 6 samt Überschrift lautet:
Außergewöhnlicher Pflegeaufwand
§ 6. Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt insbesondere vor, wenn
1. die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist oder
2. die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, wobei zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden erforderlich sein muss oder
3. mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden, erforderlich sind.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.


Der Landeshauptmann:
Häupl
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