Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2008Ausgegeben am 10. Juni 200837. Stück
37. Gesetz:Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime im Lande Wien und über die Zusammensetzung des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien (Wiener Schulgesetz – WrSchG); Änderung

37.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime im Lande Wien und über die Zusammensetzung des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien (Wiener Schulgesetz – WrSchG) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 56 Abs. 5 lautet:
„(5) Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann bis zu zwei Tage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens und in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklären. Besondere Fälle sind insbesondere Umbauarbeiten an der Schule, Überlassung des Schulgebäudes für besondere Zwecke und Ähnliches. Darüber hinaus hat der Stadtschulrat für Wien zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei zu erklären. Soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, hat dies in Übereinstimmung mit den Schulfreierklärungen gemäß § 2 Abs. 5 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. 77/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2008, zu erfolgen. Verordnungen gemäß dem dritten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.“
Artikel II
1. Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
2. Eine Verordnung gemäß § 56 Abs. 5 dritter Satz ist für das Schuljahr 2008/09 ehestmöglich, jedoch spätestens binnen 4 Wochen ab Kundmachung dieses Gesetzes zu erlassen.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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