Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2008Ausgegeben am 21. März 200819. Stück
19. Verordnung:Offenhalten von Verkaufsstellen während der Fußball–Europameisterschafts–Endrunde UEFA EURO 2008

19.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über das Offenhalten von Verkaufsstellen während der Fußball–Europameisterschafts–Endrunde UEFA EURO 2008
Auf Grund der §§ 4a und 5 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2007, wird durch den Landeshauptmann von Wien verordnet:
§ 1. In der Zeit von 7. bis einschließlich 29. Juni 2008 dürfen
1. Verkaufsstellen für Sport- und Fanartikel, die sich innerhalb von Gebieten befinden, in denen nach Maßgabe des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 64/2006, Veranstaltungen aus Anlass von öffentlichen Vorführungen von Spielen der UEFA EURO 2008 im Sinne des § 2 stattfinden, bis zum Ende der Veranstaltung, höchstens jedoch bis 24.00 Uhr, offen gehalten werden.
2. Verkaufsstellen, mit Ausnahme solcher für den Verkauf von Einrichtungsmöbeln, Kraftfahrzeugen, Baustoffen und Waffen, am 8., 15., 22. und 29. Juni 2008 jeweils von 12.00 bis 18.00 Uhr offen gehalten werden.
§ 2. Als öffentliche Vorführung im Sinne des § 1 Z 1 gilt jede Vorführung von Spielen der UEFA EURO 2008, die außerhalb der Privatsphäre bestehend aus Familie und privaten Gästen auf einem Bildschirm oder einer Großleinwand mit einer Diagonale von mehr als drei Metern stattfindet.
§ 3. (1) Für Verkaufstätigkeiten, die nach dieser Verordnung an Samstagen (werktags) nach 18.00 Uhr sowie an Sonntagen zulässig sind, dürfen unbeschadet weitergehender Ausnahmen nach dem Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2007, der Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 307/2004, und der Wiener Arbeitsruhegesetz-Verordnung, LGBl. für Wien Nr. 27/1986, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 41/2007, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, bis zum jeweils festgesetzten Ladenschluss beschäftigt werden. Darüber hinaus dürfen sie für Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten jeweils höchstens eine weitere halbe Stunde beschäftigt werden.
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zulässigen Tätigkeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind nur zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(3) Die Zahl der mit erlaubten Tätigkeiten nach Abs. 1 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf jenes Ausmaß nicht überschreiten, das zur Deckung des außergewöhnlichen regionalen Bedarfes unbedingt notwendig ist.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 7. Juni 2008 in Kraft und mit Ablauf des 29. Juni 2008 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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