Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2008Ausgegeben am 19. Februar 20087. Stück
7. Gesetz:Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978 (5. Novelle zum Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978); Änderung

7.
Gesetz, mit dem das Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978 geändert wird (5. Novelle zum Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978, LGBl. für Wien Nr. 4/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 7/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die Erlassung von Verordnungen über die Aufhebung der Schulfestigkeit gemäß § 24 Abs. 5 in Verbindung mit § 115 Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302.“
2. § 2 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. Verleihung von Schulleiter- und Schulleiterinnenstellen nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz,“
3. In § 5 Abs. 1 lit. b, § 6 Abs. 1 lit. c, § 7, § 10 Abs. 1 lit. c und § 11 Abs. 1 lit. c wird jeweils der Ausdruck „§ 13 Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
4. In § 5 Abs. 2 lit. b, § 6 Abs. 2 lit. c, § 10 Abs. 2 lit. c und Abs. 3, § 11 Abs. 2 lit. c und § 12 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „§ 13 Abs. 1, 2 oder 3“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 2, 3 oder 4“ ersetzt.
5. Die §§ 13 und 14 lauten:
§ 13. (1) Die Vertreter und Vertreterinnen der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an allgemeinbildenden Pflichtschulen in den für sie zuständigen Senaten der Leistungsfeststellungskommission, der Leistungsfeststellungsoberkommission, der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission werden vom Zentralausschuss der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an allgemeinbildenden Pflichtschulen über Vorschlag der in ihm vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) nominiert. Jede Fraktion hat das Recht für jede Kommission so viele Vertreter bzw. Vertreterinnen vorzuschlagen, als es dem Verhältnis der bei der letzten Personalvertretungswahl für die Wahl des Zentralausschusses auf sie entfallenden gültigen Stimmen zur Gesamtzahl aller gültigen Stimmen entspricht. Die Berechnung der Anzahl der von den Wählergruppen (Fraktionen) vorzuschlagenden Vertreter und Vertreterinnen hat nach dem System von d'Hondt unter sinngemäßer Anwendung des § 87 Abs. 6 bis 8 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996, LGBl. für Wien Nr. 16, zu erfolgen, wobei das Vorschlagsrecht in der Reihenfolge der Größe der nach diesem System relevanten Zahlen von den Wählergruppen (Fraktionen) wahrzunehmen ist. Die Mitteilung des Vorschlages an den Zentralausschuss ist vom Fraktionsführer oder von der Fraktionsführerin im Zentralausschuss zu erstatten.
(2) Die Senate gemäß Abs. 1 sind für folgende nach der Art der tatsächlichen Verwendung gegliederte Gruppen einzurichten:
1. Leiter und Leiterinnen von Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen,
2. Lehrer und Lehrerinnen an Hauptschulen, ausgenommen die unter Z 6 und 7 genannten Lehrer und Lehrerinnen,
3. Lehrer und Lehrerinnen an Polytechnischen Schulen, ausgenommen die unter Z 6 und 7 genannten Lehrer und Lehrerinnen,
4. Lehrer und Lehrerinnen an Sonderschulen, ausgenommen die unter Z 6 und 7 genannten Lehrer und Lehrerinnen,
5. Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen, ausgenommen die unter Z 6 und 7 genannten Lehrer und Lehrerinnen,
6. Lehrer und Lehrerinnen für Werkerziehung an Volksschulen sowie Lehrer und Lehrerinnen für Werkerziehung und Hauswirtschaft an Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen,
7. Lehrer und Lehrerinnen für den Religionsunterricht.
(3) Die Vertreter und Vertreterinnen der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) in den für sie zuständigen Senaten der Leistungsfeststellungskommission, der Leistungsfeststellungsoberkommission, der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission werden vom Zentralausschuss der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an berufsbildenden Pflichtschulen über Vorschlag der in ihm vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) nach den in Abs. 1 festgelegten Grundsätzen nominiert. Die Senate sind für folgende nach der Art der tatsächlichen Verwendung gegliederte Gruppen einzurichten:
1. Leiter und Leiterinnen von Berufsschulen sowie Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Leiter und Leiterinnen von Berufsschulen,
2. Lehrer und Lehrerinnen an Berufsschulen, ausgenommen die unter Z 3 genannten Lehrer und Lehrerinnen,
3. Lehrer und Lehrerinnen für den Religionsunterricht.
(4) Die Vertreter und Vertreterinnen der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an den mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemeinbildenden privaten konfessionellen Pflichtschulen (§ 19 Abs. 1 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) in dem für sie zuständigen Senat der Leistungsfeststellungskommission, der Leistungsfeststellungsoberkommission, der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission werden vom Zentralausschuss der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an allgemeinbildenden Pflichtschulen über Vorschlag der in ihm vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) nach den in Abs. 1 festgelegten Grundsätzen nominiert.
(5) Für jede der in Abs. 2 bis 4 angeführten Gruppen ist in jeder der in § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 lit. b und c genannten Kommissionen pro Bezirk je ein Senat einzurichten, wobei für die Leistungsfeststellungskommission zwei und für die Leistungsfeststellungsoberkommission drei Vertreter oder Vertreterinnen sowie für die Disziplinarkommission und für die Disziplinaroberkommission je ein Vertreter oder eine Vertreterin aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen (Abs. 1, 3 und 4) zu nominieren sind. Als Bezirk gilt für die Leistungsfeststellungskommission innerhalb der Gruppen gemäß Abs. 2 Z 2, 4 und 5 sowie Abs. 3 Z 2 jeweils der Inspektionsbereich eines Bezirksschulinspektors bzw. einer Bezirksschulinspektorin oder eines Berufsschulinspektors bzw. einer Berufsschulinspektorin, in allen übrigen Fällen der Amtsbereich des Stadtschulrates für Wien. Die Zugehörigkeit der Landeslehrer und Landeslehrerinnen zu einem Bezirk richtet sich nach ihrer überwiegenden tatsächlichen Verwendung in der Kalenderwoche der Nominierung; ist eine solche überwiegende Verwendung nicht bestimmbar, ist die letzte frühere tatsächliche Verwendung maßgebend. Bei der Nominierung ist auf die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 3 und 6 Abs. 3 Bedacht zu nehmen.
(6) Für jeden nominierten Vertreter und jede nominierte Vertreterin sind vom jeweils zuständigen Zentralausschuss für die Leistungsfeststellungsoberkommission zwei, für die drei anderen Kommissionen je drei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unter Bekanntgabe ihrer Reihung zu nominieren. Das Vorschlagsrecht für die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sowie für deren Reihung kommt der Wählergruppe (Fraktion) zu, die den Vorschlag für den zu vertretenden Vertreter oder die zu vertretende Vertreterin der Landeslehrer und Landeslehrerinnen erstattet hat.
§ 14. (1) Die Vertreter und Vertreterinnen (Stellvertreter und Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen sind für die Dauer von fünf Schuljahren (Funktionsperiode) jeweils vor Ablauf des fünften Schuljahres schriftlich dem Stadtschulrat für Wien zu nominieren und gelten mit dem Einlangen der Nominierung auf die Dauer der Funktionsperiode als bestellt. Das Schuljahr im Sinn dieses Gesetzes beginnt jeweils am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres.
(2) Wird eine Nominierung nicht rechtzeitig vorgenommen, hat das Kollegium des Stadtschulrates für Wien Landeslehrer oder Landeslehrerinnen der entsprechenden Gruppen (§ 13 Abs. 2 bis 4) zu Vertretern oder Vertreterinnen (Stellvertretern oder Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen zu bestellen.“
6. In § 17 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 13 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 6“ ersetzt.
7. In § 17 Abs. 2 Z 5 wird der Ausdruck „§ 13 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie § 13 Abs. 2 Z 2“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 2 Z 2 und 5 sowie § 13 Abs. 3 Z 2“ ersetzt.
8. § 17 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Scheidet ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin aus oder tritt er oder sie als Vertreter oder Vertreterin der Landeslehrer und Landeslehrerinnen ein, ist innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis dieses Umstandes durch den Zentralausschuss, wobei die Haupt-, Weihnachts-, Semester-, Oster- und Pfingstferien im Sinne des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, in diese Frist nicht eingerechnet werden, als Ersatzperson vom jeweiligen Zentralausschuss über Vorschlag jener Wählergruppe (Fraktion), von der der bisherige Stellvertreter oder die bisherige Stellvertreterin vorgeschlagen worden ist, neuerlich ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu nominieren.“
9. § 19 lautet:
§ 19. (1) Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am 16. Februar 1979 in Kraft getreten.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bestellung der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden gemäß den Bestimmungen der 5. Novelle zu diesem Gesetz können bereits ab dem der Kundmachung dieser Novelle folgenden Tag erfolgen, dürfen jedoch erst mit 1. September 2008 wirksam werden.
(3) Die erstmalige Bestellung von Vertretern und Vertreterinnen (Stellvertretern und Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen auf die Dauer von fünf Jahren im Sinn der §§ 13 und 14 in der Fassung der 5. Novelle zu diesem Gesetz hat so rechtzeitig vor Ablauf des Schuljahres 2007/2008 zu erfolgen, dass die am 1. September 2008 beginnende Funktionsperiode eingehalten werden kann.
(4) Am 31. August 2008 anhängige Leistungsfeststellungs- und Disziplinarverfahren sind, sofern bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von den für dieses Verfahren am 31. August 2008 zuständigen Kommissionen in der zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen Zusammensetzung weiterzuführen. Dies gilt nicht in jenen Fällen, in denen nach dem 31. August 2008 eine Verhandlung auf Grund einer Entscheidung der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu wiederholen ist.“
10. § 20 lautet:
„(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. November 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Verweise auf das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz sind ab 1. September 2008 als Verweise auf dieses Gesetz in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53, zu verstehen.
(3) Die Zuständigkeit der Landesregierung zur Verleihung von Lehrer- und Lehrerinnenstellen einschließlich der Schulleiter- und Schulleiterinnenstellen ist in allen Verfahren gegeben, die die Besetzung einer schulfesten Stelle zum Gegenstand haben.“
Artikel II
Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 1 bis 8 mit 1. September 2008,
2. Art. I Z 9 und 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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