Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2008Ausgegeben am 19. Februar 20086. Stück
6. Gesetz:Wiener Pflanzenschutzgesetz; Änderung [CELEX-Nr.: 32004L0102]

6.
Gesetz, mit dem das Wiener Pflanzenschutzgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Pflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 36/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2002,“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch Art. 11 des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 87,“ ersetzt.
2. § 2 lautet:
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als lebende Teile von Pflanzen gelten insbesondere:
a) Früchte im botanischen Sinne, soferne nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;
b) Gemüse, soferne nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;
c) Knollen, Kormus, Zwiebeln und Wurzelstöcke;
d) Schnittblumen;
e) Äste mit Laub oder Nadeln;
f) gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln;
g) Blätter und Blattwerk;
h) pflanzliche Gewebekulturen;
i) bestäubungsfähiger Pollen;
j) Edelholz, Stecklinge und Pfropfreiser;
k) andere Teile von Pflanzen, die nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften festgelegt wurden.
Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind.
2. Pflanzenerzeugnisse: unverarbeitete oder durch einfache Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind;
3. Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
4. Pflanzenschutzmaßnahmen: die Anwendung von biologischen, chemischen oder mechanischen Mitteln oder Verfahren zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Vorbeugung gegen deren Auftreten;
5. Integrierter Pflanzenschutz: die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird. Die genannte Methode bezweckt, den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht.“
3. Der Einleitungssatz des § 3 Abs. 1 lautet:
„Die Eigentümer bzw. die Eigentümerinnen von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände befinden, welche als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, haben“
4. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Den Eigentümern bzw. Eigentümerinnen sind Pächter bzw. Pächterinnen, Nutznießer bzw. Nutznießerinnen und sonstige Verfügungsberechtigte gleichzuhalten (Verpflichtete).“
5. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei Gefahr im Verzug hat der Magistrat die Maßnahmen gemäß Abs. 1 unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten bzw. durch die Verpflichtete erforderlichenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.“
6. § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Werden entstandene Kosten aus öffentlichen Mitteln bestritten, ist im Rahmen der Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrages gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG, ABl. Nr. L 169 vom 10.7.2000 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG, ABl. Nr. L 309 vom 5.10.2004 S 9, die zu Grunde liegende Forderung an die Europäische Gemeinschaft gemäß Art. 23 Abs. 7 der Richtlinie 2000/29/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG, ABl. Nr. L 309 vom 5.10.2004 S 9, abzutreten.“
7. In § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002,“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch Art. 6 des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 87,“ ersetzt.
8. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:
„Datenaustausch
§ 9a. Der Austausch von Daten, die im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes erhoben wurden, ist nur zulässig, soferne dies
1. zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen oder
2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit
erforderlich ist.“
9. Der einleitende Satzteil des § 10 Abs. 1 lautet:
„Wer als Verpflichteter bzw. als Verpflichtete“
10. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Die im Zusammenhang mit einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung stehenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommenden Gegenstände können ungeachtet der Person des Verfügungsberechtigten bzw. der Verfügungsberechtigten für verfallen erklärt werden.“
11. § 11 entfällt.
12. In § 12 wird nach der Wortfolge „ABl. Nr. L 169 vom 10.7.2000 S 1,“ die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG, ABl. Nr. L 309 vom 6.10.2004 S 9,“ eingefügt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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