Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2008Ausgegeben am 19. Februar 20085. Stück
5. Gesetz:Dienstordnung 1994 (24. Novelle zur Dienstordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (27. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), Besoldungsordnung 1994 (30. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), Pensionsordnung 1995 (16. Novelle zur Pensionsordnung 1995), Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (9. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995), Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz (2. Novelle zum Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz) und Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen und Hortpädagogen/Hortpädagoginnen; Änderung [CELEX-Nrn.: 32003L0109, 32004L0038, 32004L0113 und 32005L0036]

5.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (24. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (27. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), die Besoldungsordnung 1994 (30. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Pensions-
ordnung 1995 (16. Novelle zur Pensionsordnung 1995), das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (9. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995), das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz (2. Novelle zum Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz) und das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen und Hortpädagogen/Hortpädagoginnen geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Ausgeschlossen von der Anstellung sind:
1. Personen, die eine gerichtliche Verurteilung aufweisen, die bei einem Beamten die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung bewirkt, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;
2. Personen, die auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung, mit der der Verlust eines öffentlichen Amtes oder Dienstes verbunden ist, aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;
3. Personen, die auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind, sofern nicht berücksichtigungswürdige Gründe für die Anstellung sprechen.“
2. Die Überschrift zu § 7a lautet:
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
3. § 7a Abs. 2 bis 5 lautet:
„(2) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Anstellungserfordernisse für eine Beamtengruppe, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
1. diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und
2. eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.
(3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind:
1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 und 13 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 22,
2. die den Ausbildungsnachweisen gemäß Z 1 nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellten Nachweise oder
3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30. April 2002, S 6.
(4) Der Magistrat hat auf Antrag eines österreichischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 1 um einen nicht österreichischen Staatsangehörigen vorbehaltenen Dienstposten im Einzelfall zu entscheiden,
1. ob ein in Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Beamtengruppe im Wesentlichen entspricht und
2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Beamtengruppe verlangt, für die Anerkennung des Ausbildungsnachweises Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchstaben g und h der Richtlinie 2005/36/EG (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) festzulegen. Eine Ausgleichsmaßnahme darf nur vorgeschrieben werden, wenn die vom Bewerber nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweises vorgeschriebenen Ausbildung wesentlich abweicht und die vom Bewerber während seiner Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse diese wesentlichen Abweichungen nicht auszugleichen vermögen; dabei ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten und insbesondere vorweg zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf Grund derer die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Abgesehen von den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG steht dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.
(5) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bescheid abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Antragstellers zu erlassen ist. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.“
4. In § 17 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des zweiten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2.“
5. § 18c lautet:
§ 18c. (1) Dem Beamten ist im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit auch jede unmittelbare und mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts (§ 2 Abs. 4 Wiener Gleichbehandlungsgesetz – W-GBG, LGBl. für Wien Nr. 18/1996), die nicht vom Anwendungsbereich des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes erfasst ist, verboten. Diskriminierungen von Bediensteten sowie von Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien bewerben, auf Grund des Geschlechts sind nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz zu beurteilen.
(2) Eine Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 erster Satz liegt auch vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten (sexuelle Belästigung) oder ein sonstiges geschlechtsbezogenes Verhalten, das keine sexuelle Belästigung darstellt (sonstige Belästigung auf Grund des Geschlechts), gesetzt wird, das
1. die Würde einer Frau oder eines Mannes beeinträchtigt und
2. von der von diesem Verhalten betroffenen Person als unerwünscht, unangebracht oder anstößig empfunden wird.
(3) Als Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 gelten auch:
1. die von einem Beamten erfolgte Anstiftung eines Bediensteten der Stadt Wien zu einem nach Abs. 1 verbotenen Verhalten,
2. jede nachteilige Entscheidung, die deshalb erfolgt, weil sich die davon betroffene Person gegen eine Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 beschwert, eine solche zur Anzeige gebracht oder als Zeuge oder Beteiligter in einem Verfahren wegen einer behaupteten Diskriminierung ausgesagt hat,
3. jede nachteilige Entscheidung, die deshalb erfolgt, weil die betroffene Person eine Belästigung im Sinn des Abs. 2 zurückgewiesen oder geduldet hat sowie
4. jede ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit deren Schwangerschaft oder Mutterschaft.“
6. § 52a Abs. 1 lautet:
„(1) Der Beamte, der ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
7. In § 52a Abs. 5 zweiter Satz wird das Wort „sechs“ durch das Wort „neun“ ersetzt.
8. § 52a Abs. 6 Z 3 lautet:
„3. eine Nebenbeschäftigung, in der Art und in dem Umfang, wie sie zulässigerweise unmittelbar vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist.“
9. § 52a Abs. 7 lautet:
„(7) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wird durch eine (Eltern-)Karenz, einen Karenzurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 in der Dauer von jeweils nicht mehr als neun Monaten sowie eine Pflegefreistellung gemäß § 61a, eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 61b oder durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer (vorläufigen) Suspendierung oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt.“
10. § 52a Abs. 8 Z 2 lautet:
„2. eine (Eltern-)Karenz oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 in der Dauer von jeweils mehr als neun Monaten, und“
11. § 53 Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Beamten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Die Eltern-Karenz kann einmalig in der Dauer von einem Monat aus Anlass des Wechsels der Betreuungsperson durch beide Elternteile gleichzeitig in Anspruch genommen werden; dies gilt auch, wenn der Anspruch auf (Eltern-)Karenz eines Elternteiles auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates beruht. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme endet der Anspruch auf Eltern-Karenz spätestens mit Ablauf des 23. Lebensmonates des Kindes bzw. einen Monat vor den in § 53b Abs. 2 genannten Zeitpunkten.“
12. § 53a Abs. 2 entfällt.
13. In § 61 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Stief- oder Pflegekindes“ die Wortfolge „oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt,“ eingefügt.
14. § 61 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, an der Dienstleistung verhindert ist und das zu pflegende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“
15. In § 61 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „Pflege- und Stiefkinder,“ die Wortfolge „Kinder der Person, mit der der Beamte in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt,“ eingefügt.
16. In § 61a Abs. 1 Z 2 wird im Klammerausdruck nach dem Ausdruck „Stief- oder Pflegekindes“ die Wortfolge „oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
17. In § 67j Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 18a)“ durch den Klammerausdruck „(§ 18a und § 18c)“ ersetzt.
17a. In § 67j Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 18a“ durch den Ausdruck „§ 18a oder § 18c“ ersetzt.
18. § 74 Z 2 lautet:
„2. durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
c) die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) erfolgt ist;“
19. In § 77 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974,“ durch den Ausdruck „StGB“ ersetzt.
20. § 83 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Ist einer der Beschuldigten, gegen die die Disziplinarverfahren gemeinsam durchgeführt werden, Leiter einer Dienststelle im Sinn des § 3 oder Bediensteter mit Sonderaufgaben im Sinn des § 9 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2007, kommt die Durchführung der Disziplinarverfahren dem Senat 1 zu.“
21. § 84 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Er muss – unter Beachtung der Bestimmung des § 86 Abs. 2 Z 1 – Leiter einer Dienststelle im Sinn des § 3 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2007, sein.“
22. § 84 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Kommen bei der gemeinsamen Durchführung mehrerer Disziplinarverfahren zwei oder mehrere weitere Beisitzer in Frage, hat dem Senat der weitere Beisitzer mit der niedrigsten ziffernmäßigen Bezeichnung anzugehören.“
23. In § 86 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 3“ ersetzt.
24. In § 90 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
„4a. Eine schriftliche Ausfertigung der vom Dienstrechtssenat mündlich verkündeten Entscheidung ist den Parteien ehestmöglich zuzustellen.“
25. § 109 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ist der Beamte zwischen der mündlichen Verkündung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses und der Erlassung des Berufungsbescheides in den Ruhestand übergetreten oder versetzt worden, ist bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe von dem erstmals gebührenden Ruhebezug auszugehen.“
26. In § 110 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Dezember 2005“ durch das Datum „1. September 2007“ ersetzt.
27. Nach § 115i wird folgender § 115j samt Überschrift eingefügt:
Übergangsbestimmungen zur 24. Novelle zur Dienstordnung 1994
§ 115j. (1) Auf Freijahre innerhalb einer vor dem 1. März 2008 begonnenen Rahmenzeit ist § 52a Abs. 1 in der am 29. Februar 2008 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) § 74 Z 2 in der Fassung vor der 24. Novelle zu diesem Gesetz ist bei Verurteilungen, die spätestens bis zum Tag der Kundmachung dieser Novelle rechtskräftig geworden sind, weiterhin anzuwenden.“
28. In § 117 entfallen die Z 2 und 6 und wird die Z 11 durch folgende Z 11 bis 14 ersetzt:
„11. Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S 44,
12. Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, S 77,
13. Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl. Nr. L 373 vom 21. Dezember 2004, S 37,
14. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 22.“
Artikel II
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 25/2007, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 4c und 4d lauten:
§ 4c. (1) Dem Vertragsbediensteten ist im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit auch jede unmittelbare und mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts (§ 2 Abs. 4 Wiener Gleichbehandlungsgesetz – W-GBG, LGBl. für Wien Nr. 18/1996), die nicht vom Anwendungsbereich des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes erfasst ist, verboten. Diskriminierungen von Bediensteten sowie von Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien bewerben, auf Grund des Geschlechts sind nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz zu beurteilen.
(2) Eine Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 erster Satz liegt auch vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten (sexuelle Belästigung) oder ein sonstiges geschlechtsbezogenes Verhalten, das keine sexuelle Belästigung darstellt (sonstige Belästigung auf Grund des Geschlechts), gesetzt wird, das
1. die Würde einer Frau oder eines Mannes beeinträchtigt und
2. von der von diesem Verhalten betroffenen Person als unerwünscht, unangebracht oder anstößig empfunden wird.
(3) Als Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 gelten auch:
1. die von einem Vertragsbediensteten erfolgte Anstiftung eines Bediensteten der Stadt Wien zu einem nach Abs. 1 verbotenen Verhalten,
2. jede nachteilige Entscheidung, die deshalb erfolgt, weil sich die davon betroffene Person gegen eine Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 beschwert, eine solche zur Anzeige gebracht oder als Zeuge oder Beteiligter in einem Verfahren wegen einer behaupteten Diskriminierung ausgesagt hat,
3. jede nachteilige Entscheidung, die deshalb erfolgt, weil die betroffene Person eine Belästigung im Sinn des Abs. 2 zurückgewiesen oder geduldet hat sowie
4. jede ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit deren Schwangerschaft oder Mutterschaft.
§ 4d. Die §§ 4a bis 4c finden auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1, 3, 6 und 7 genannten Bediensteten sowie auf die Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes Anwendung.“
2. In § 14 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des zweiten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2.“
3. § 30a Abs. 1 lautet:
„(1) Der Vertragsbedienstete, der eine zumindest sechsjährige Dienstzeit zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
4. In § 30a Abs. 5 zweiter Satz wird das Wort „sechs“ durch das Wort „neun“ ersetzt.
5. § 30a Abs. 6 Z 3 lautet:
„3. eine Nebenbeschäftigung, in der Art und in dem Umfang, wie sie zulässigerweise unmittelbar vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist.“
6. § 30a Abs. 7 lautet:
„(7) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wird durch eine (Eltern-)Karenz, einen Karenzurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12 in der Dauer von jeweils nicht mehr als neun Monaten sowie eine Pflegefreistellung gemäß § 37a, eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 37b oder durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt.“
7. § 30a Abs. 8 Z 2 lautet:
„2. eine (Eltern-)Karenz oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12 in der Dauer von jeweils mehr als neun Monaten, und“
8. § 31 Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Die Eltern-Karenz kann einmalig in der Dauer von einem Monat aus Anlass des Wechsels der Betreuungsperson durch beide Elternteile gleichzeitig in Anspruch genommen werden; dies gilt auch, wenn der Anspruch auf (Eltern-)Karenz eines Elternteiles auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Staates beruht. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme endet der Anspruch auf Eltern-Karenz spätestens mit Ablauf des 23. Lebensmonates des Kindes bzw. einen Monat vor den in § 31b Abs. 2 genannten Zeitpunkten.“
9. § 31a Abs. 2 entfällt.
10. In § 36 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „gesetzlichen Sozialversicherung,“ der Ausdruck „eine Krankenfürsorgeanstalt,“ eingefügt.
11. In § 37 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Stief- oder Pflegekindes“ die Wortfolge „oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt,“ eingefügt.
12. § 37 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, an der Dienstleistung verhindert ist und das zu pflegende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“
13. In § 37 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „Pflege- und Stiefkinder,“ die Wortfolge „Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt,“ eingefügt.
14. In § 37a Abs. 1 Z 2 wird im Klammerausdruck nach dem Ausdruck „Stief- oder Pflegekindes“ die Wortfolge „oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
15. § 46 lautet:
§ 46. Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn
1. die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
2. die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
3. die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) erfolgt ist.“
16. In § 48a Abs. 1 wird die Wortfolge „Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 98/1966“ durch die Wortfolge „Dienststelle im Sinn des § 3 oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007“ ersetzt.
17. In § 54j Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 4a)“ durch den Klammerausdruck „(§ 4a und § 4c)“ ersetzt.
18. Die Überschrift zu § 62d lautet:
Übergangsbestimmung für die Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge
19. Nach § 62d wird folgender § 62e samt Überschrift eingefügt:
Übergangsbestimmungen zur 27. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 62e. (1) Auf Freijahre innerhalb einer vor dem 1. März 2008 begonnenen Rahmenzeit ist § 30a Abs. 1 in der am 29. Februar 2008 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) § 46 in der Fassung vor der 27. Novelle zu diesem Gesetz ist bei Verurteilungen, die spätestens bis zum Tag der Kundmachung dieser Novelle rechtskräftig geworden sind, weiterhin anzuwenden.“
20. § 63 lautet:
§ 63. Es bleiben unberührt:
1. das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen und Hortpädagogen/Hortpädagoginnen, LGBl. für Wien Nr. 1/1971;
2. das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde Wien gegenüber Bediensteten der Gemeinde Wien oder des Landes Wien, LGBl. für Wien Nr. 8/1972.“
21. In § 64 Abs. 2 wird das Datum „1. Dezember 2005“ durch das Datum „1. September 2007“ ersetzt.
22. In § 67 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 9 angefügt:
„9. Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl. Nr. L 373 vom 21. Dezember 2004, S 37.“
Artikel III
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 25/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 98/1966“ durch die Wortfolge „Dienststelle im Sinn des § 3 oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007“ ersetzt.
2. In § 22 wird der Ausdruck „§§ 23 bis 31“ durch den Ausdruck „§§ 23, 24 und 26 bis 30“ ersetzt.
3. In § 42 Abs. 2 wird das Datum „1. Dezember 2005“ durch das Datum „1. September 2007“ ersetzt.
Artikel IV
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Z 4 lautet:
„4. Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 74 Z 1 oder 2 DO 1994.“
2. § 11 Z 5 entfällt.
3. § 25 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.“
4. Nach § 73g wird folgender § 73h eingefügt:
Übergangsbestimmungen zur 16. Novelle zur Pensionsordnung 1995
§ 73h. § 11 Z 4 und 5 und § 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung vor der 16. Novelle zu diesem Gesetz sind bei Verurteilungen, die spätestens bis zum Tag der Kundmachung dieser Novelle rechtskräftig geworden sind, weiterhin anzuwenden.“
5. In § 74 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2005“ durch das Datum „1. September 2007“ ersetzt.
Artikel V
Das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 14/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „18a, 18b“ durch den Ausdruck „18a bis 18c“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „115c und 115h“ durch den Ausdruck „115c, 115h und 115j Abs. 1“ ersetzt.
3. In § 6 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „§§ 18b,“ der Ausdruck „18c,“ eingefügt.
4. § 10 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. das Mitglied durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verurteilt wird, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
c) die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) erfolgt ist;“
5. In § 14 Abs. 2 wird das Datum „1. Dezember 2005“ durch das Datum „1. September 2007“ ersetzt.
6. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:
§ 18. § 10 Abs. 2 Z 3 in der Fassung vor der 9. Novelle zu diesem Gesetz ist bei Verurteilungen, die spätestens bis zum Tag der Kundmachung dieser Novelle rechtskräftig geworden sind, weiterhin anzuwenden.“
Artikel VI
Das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. einer in § 46 VBO 1995 genannten gerichtlichen Verurteilung“
2. § 22 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. September 2007 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel VII
Das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen und Hortpädagogen/Hortpädagoginnen, LGBl. für Wien Nr. 1/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 4 lautet:
§ 4. (1) Die in den §§ 2 und 3 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
(2) Für Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 3 bis 7.
(3) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zur Berufausübung als Kindergartenpädagoge/Kindergartenpädagogin bzw. als Hortpädagoge/Hortpädagogin im Herkunftsland berechtigt, erfüllen die besonderen Anstellungserfordernisse, wenn
1. diese Entsprechung gemäß Abs. 5 festgestellt worden ist und
2. eine Anerkennung gemäß Abs. 5 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder die in der Anerkennung gemäß Abs. 5 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.
(4) Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 sind
1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 und 13 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 22,
2. die den Ausbildungsnachweisen gemäß Z 1 nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellten Nachweise,
3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30. April 2002, S 6.
(5) Der Magistrat hat auf Antrag eines/einer Staatsangehörigen im Sinn des Abs. 2 im Einzelfall zu entscheiden,
1. ob die in einem in Abs. 2 genannten Land erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse einem nach diesem Gesetz für Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen bzw. Hortpädagogen/Hortpädagoginnen vorgesehenen inländischen Ausbildungsnachweis im Wesentlichen entspricht und
2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang für die Anerkennung des Ausbildungsnachweises Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchstaben g und h der Richtlinie 2005/36/EG (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) festzulegen sind. Eine Ausgleichsmaßnahme darf nur vorgeschrieben werden, wenn die nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweises vorgeschriebenen Ausbildung wesentlich abweicht und die vom Antragsteller/von der Antragstellerin während seiner/ihrer Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse diese wesentlichen Abweichungen nicht auszugleichen vermögen; dabei ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten und insbesondere vorweg zu prüfen, ob die vom Antragsteller/von der Antragstellerin im Rahmen seiner/ihrer Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf Grund derer die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Dem Antragsteller/Der Antragstellerin steht die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu. Bei Antragstellern/Antragstellerinnen, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.
(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bescheid abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Antragstellers/der Antragstellerin zu erlassen ist. Dem Antragsteller/Der Antragstellerin ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(7) Eine in einem anderen Bundesland ausgesprochene Gleichhaltung einer in einem in Abs. 2 genannten Land erworbenen Ausbildung entspricht der Gleichhaltung im Sinn des Abs. 5 Z 1, im Fall einer bedingt ausgesprochenen Gleichhaltung der Gleichhaltung im Sinn des Abs. 5 Z 2.
(8) Von anderen Staaten als den durch Abs. 2 erfassten Staaten ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.“
2. § 8 lautet:
§ 8. Durch dieses Gesetz wird in Bezug auf die in § 1 genannten Bedienstetengruppen die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 22, umgesetzt.“
Artikel VIII
Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 4 und Art. II Z 2 mit 1. Jänner 2007,
2. Art. I Z 20, 21 und 23, Art. II Z 16 und Art. III Z 1 mit 1. August 2007,
3. Art. I Z 1 bis 3, 5, 7 bis 19, 22, 24 bis 26, 27 (soweit er sich auf § 115j Abs. 2 der Dienstordnung 1994 bezieht) und 28, Art. II Z 1, 4 bis 15, 17, 18, 19 (soweit er sich auf § 62e Abs. 2 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bezieht) und 20 bis 22, Art. III Z 2 und 3, Art. IV, Art. V Z 1, 3 bis 6 sowie Art. VI und VII mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
4. Art. I Z 6 und 27 (soweit er sich auf § 115j Abs. 1 der Dienstordnung 1994 bezieht), Art. II Z 3 und 19 (soweit er sich auf § 62e Abs. 1 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bezieht) sowie Art. V Z 2 mit 1. März 2008.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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