Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2007Ausgegeben am 13. Dezember 200746. Stück
46. Gesetz:Wiener Kindertagesheimgesetz – WKTHG; Änderung [CELEX-Nr.: 32005L0036]

46.
Gesetz, mit dem das Wiener Kindertagesheimgesetz – WKTHG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Kindertagesheimgesetz – WKTHG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 40/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 4 wird die Wortfolge „Mitgliedstaat über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wortfolge „anderen Staat“ ersetzt.
2. § 9 Abs. 3 erster Satz entfällt.
3. § 14 samt Überschrift lautet:
Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde, für die nicht von der Stadt Wien anzustellenden Betreuungspersonen
§ 14. (1) Die Befähigung für die nicht von der Stadt Wien anzustellenden Betreuungspersonen ist durch in der Republik Österreich gültige Zeugnisse nachzuweisen.
(2) Folgende Ausbildungen für Betreuungspersonen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 werden vom Magistrat gemäß der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen mit den Befähigungen gemäß Abs. 1 als gleichwertig anerkannt:
1. Ausbildungen, die in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden,
2. Ausbildungen, die in einem anderen Staat erworben wurden, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen.
(3) Über einen Antrag ist innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
(4) Bestehen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung, so hat die Antragstellerin die fehlende Qualifikation nach ihrer Wahl entweder durch einen höchstens 3-jährigen Anpassungslehrgang oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind vorzuschreiben, es sei denn, die Unterschiede können durch die Berufspraxis ausgeglichen werden.
(5) Ausbildungen, die vom Magistrat nicht anerkannt werden, sind nur dann gleichwertig, wenn sie von der zuständigen Behörde anerkannt (nostrifiziert) worden sind.“
4. § 16 Abs. 5 lautet:
„(5) Durch § 14 Abs. 2 bis 5 wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt Nr. L 255 vom 30. September 2005) umgesetzt.“
5. § 16 Abs. 3a lautet:
„(3a) Die Behörde kann bis 31. Dezember 2012 bei Kindertagesheimen gemäß § 16 Abs. 2 von dem in der Verordnung festzusetzenden Mindestausmaß an bespielbarer Bodenfläche (Abs. 2 Z 4) Nachsicht erteilen, wenn im Umkreis von 1 km nicht genügend Betreuungsplätze in anderen Kindertagesheimen vorhanden sind.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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