Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2007Ausgegeben am 23. November 200745. Stück
45. Verordnung:Grenzwerte für Arbeitsstoffe und Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in Dienststellen der Gemeinde Wien; Änderung [CELEX-Nr.: 32006L0015]

45.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die in Dienststellen der Gemeinde Wien einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in diesen Dienststellen geändert wird
Auf Grund der §§ 34, 39 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2006, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die in Dienststellen der Gemeinde Wien einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in diesen Dienststellen, LGBl. für Wien Nr. 109/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 50/2006, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 2 lautet:
Anwendung von Bestimmungen der Grenzwerteverordnung 2007
2. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Grenzwerteverordnung 2006 – GKV 2006, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 242/2006, und die Anhänge I bis V dieser Verordnung“ durch die Wortfolge „Grenzwerteverordnung 2007 – GKV 2007, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 243/2007, und die Anhänge I sowie III bis V dieser Verordnung“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 2 bis 9 und § 4 Abs. 1 und 2 wird die Kurzbezeichnung „GKV 2006“ jeweils durch die Kurzbezeichnung „GKV 2007“ ersetzt.
4. Nach § 3 Z 5 wird folgende Z 6 eingefügt:
„6. Richtlinie 2006/15/EG zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG, ABl. Nr. L 38 vom 9. Februar 2006, S 36,“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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