Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2007Ausgegeben am 23. November 200744. Stück
44. Verordnung:Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien; Änderung

44.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien geändert wird
Auf Grund der §§ 42 bis 44 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2006, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien, LGBl. für Wien Nr. 7/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 22/2006, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 2 lautet:
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008
2. In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 2, 3 sowie 4 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 22/2006“ durch den Ausdruck „§§ 2, 3, 3b sowie 4 bis 6a der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 224/2007“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „§§ 2, 3, 4 und 5 VGÜ“ durch den Ausdruck „§§ 2, 3, 3b sowie 4 bis 6a VGÜ 2008“ ersetzt.
4. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die in den §§ 2, 3 sowie 4 bis 6a VGÜ 2008 enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 40 Abs. 4, § 41, § 49, § 50, § 51 und § 52 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 34 Abs. 4, § 35, § 42, § 43, § 44 und § 45 Abs. 1 W-BedSchG 1998 zu verstehen.“
5. In § 3 Abs. 2 wird der Kurztitel „VGÜ“ durch den Kurztitel „VGÜ 2008“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
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