Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2007Ausgegeben am 7. September 200734. Stück
34. Gesetz:Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz; Änderung

34.
Gesetz, mit dem das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG, LGBl. für Wien Nr. 38/2004, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 12/2007, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. § 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Liegen Umstände nach Abs. 1 nicht vor, kann jedoch auf Grund der äußeren Totenbeschau die Todesursache nicht geklärt werden, hat der Totenbeschauarzt die Totenbeschau zu unterbrechen und dem Magistrat unverzüglich hierüber Mitteilung zu machen.“
2. Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Magistrat hat im Fall der Unterbrechung der Totenbeschau nach Abs. 2 unverzüglich die zur Klärung der Todesursache notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.“
3. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Magistrat hat eine Obduktion anzuordnen, wenn die Obduktion zur Klarstellung der Todesursache aus wichtigen Gründen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge erforderlich ist und die Todesursache nicht auf andere Weise festgestellt werden kann. Die Kosten der Sargbeistellung und die Kosten des Transports gehen zu Lasten der Stadt Wien.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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