Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2007Ausgegeben am 7. September 200733. Stück
33. Gesetz:Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, Parkometergesetz 2006, Wasserversorgungsgesetz und Wiener Stadtverfassung (Valorisierungsgesetz 2007); Änderung

33.
Gesetz, mit dem das Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, das Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, das Parkometergesetz 2006, das Wasserversorgungsgesetz und die Wiener Stadtverfassung geändert werden (Valorisierungsgesetz 2007)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen und die Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes Wien (Wiener Abfallwirtschaftgesetz – Wr. AWG), LGBl. für Wien Nr. 13/1994, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 17/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 34 lautet:
„(1) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, für die Bereitstellung und Benützung von öffentlichen Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen (§ 4 Abs. 1) auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses eine Abgabe zu erheben. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Abgabe darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.
(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/2003, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Abgabe entfällt oder eingeschränkt wird.“
2. § 36 Abs. 2 erster und dritter Satz entfallen.
Artikel II
Das Gesetz über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz – KKG), LGBl. für Wien Nr. 2/1978, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 45/2000, wird wie folgt geändert:
§ 10 samt Überschrift lautet:
Ermächtigung zur Einhebung von Gebühren
(1) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Kanäle, die Räumung von Senkgruben, Kläranlagen und Abscheidern aller Art sowie für die Vornahme damit in Zusammenhang stehender Arbeiten, wie die Behebung von Verstopfungen und die Überprüfung und Räumung dieser Einrichtungen und Anlagen, Gebühren einzuheben. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf jeweils das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen und Anlagen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen und Anlagen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.
(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/2003, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Abgabe entfällt oder eingeschränkt wird.“
Artikel III
Das Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, wird wie folgt geändert:
In § 1 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Wird der Magistrat gemäß § 88 Abs. 3a der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, zur Vornahme einer Wertanpassung der Abgabe nach Abs. 1 ermächtigt, so hat dieser die Anpassung nur vorzunehmen, wenn sich eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in der Höhe von mindestens 5 Cent ergibt. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden; ebenso Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden; ebenso Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent.“
Artikel IV
Das Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz – WVG), LGBl. für Wien Nr. 10/1960, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 117/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 20 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, für den Bezug von Wasser und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler, Gebühren auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses einzuheben. Die Wasserbezugsgebühren sind durch Multiplikation der Gebühr für einen Kubikmeter Wasser mit der Kubikmeteranzahl der bezogenen Wassermenge zu errechnen. Die Wasserzählergebühren sind mit einem festen Jahresbetrag festzusetzen. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.
(3) Die Ermächtigung nach Abs. 2 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/2003, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Gebühren entfällt oder eingeschränkt wird.“
2. § 20 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühren können gestaffelt werden. Die Staffelung der Wasserbezugsgebühren kann sich auf die Höhe des Wasserverbrauches, auf die Verwendung des Wassers in erwerbswirtschaftlichen Betrieben, insbesondere in solchen, bei denen das Wasser einen wesentlichen Faktor darstellt, in Krankenanstalten, in Kleingartenanlagen oder zu Bauzwecken beziehen. Die Staffelung der Wasserzählergebühren kann nach der Anschlussgröße der Wasserzähler vorgenommen werden.“
3. § 21 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des Abs. 1 entfallen.
Artikel V
Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 88 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Der Gemeinderat kann durch Beschluss eine Wertsicherung von Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen sowie von tarifmäßigen Entgelten für Leistungen der Gemeinde vorsehen. Darin legt der Gemeinderat einen Schwellenwert fest, der sich an der Erhöhung oder Verringerung des im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Verbraucherpreisindexes 2005 (VPI 2005) der Bundesanstalt Statistik Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den Magistrat (§ 105 Abs. 3a) bis zu einem neuerlichen Beschluss des Gemeinderates nach dieser Bestimmung. Die Abgaben und sonstigen Geldleistungen sowie die tarifmäßigen Entgelte, deren Wertsicherung anhand des Schwellenwertes erfolgen kann, sind vom Gemeinderat im Beschluss im Einzelnen anzuführen.“
2. In § 105 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Fasst der Gemeinderat einen Beschluss gemäß § 88 Abs. 3a, hat der Magistrat für die im Beschluss angeführten Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen sowie tarifmäßigen Entgelte für Leistungen der Gemeinde jeweils wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Indexes (§ 88 Abs. 3a zweiter Satz) zum Stichtag 30. Juni den vom Gemeinderat festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die Änderung ist durch einen Vergleich des Indexes zum Stichtag mit dem Index zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung oder, sofern bereits Änderungen erfolgt sind, zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Höhe der Abgabe und sonstigen Geldleistung sowie des Entgeltes festzustellen. Führt die Prüfung zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, hat der Magistrat die jeweilige Abgabe, die jeweilige sonstige Geldleistung und das jeweilige Entgelt im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Indexes anzupassen. Der Magistrat hat die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Sie tritt mit 1. Jänner des darauf folgenden Jahres in Kraft.“
Artikel VI
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Bei der erstmaligen Prüfung der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in Geltung stehenden Abgaben, öffentlich-rechtlichen Geldleistungen und tarifmäßigen Entgelte für Leistungen der Gemeinde hat der Magistrat den Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) zum Stand 1. Jänner 2007 heranzuziehen.
(3) Bei Abgaben, sonstigen Geldleistungen und Entgelten, die im Jahr 2007 durch Beschluss des Gemeinderates geändert wurden bzw. werden, ist als Vergleichswert für die erstmalige Valorisierung der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) zu dem Stand heranzuziehen, der dem Datum der Kundmachung des betreffenden Gemeinderatsbeschlusses entspricht.
(4) Ermächtigt der Gemeinderat den Magistrat zur Valorisierung der Abgabe gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2007, oder zur Valorisierung einer Abgabe, die an deren Stelle tritt, so sind die Rundungsbestimmungen des § 1 Abs. 1a des Parkometergesetzes sinngemäß anzuwenden.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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