Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2007Ausgegeben am 7. September 200732. Stück
32. Gesetz:Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz (WrFlUGG)

32.
Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz (WrFlUGG)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Gegenstand der Gebühren
§ 1. Die Wiener Landesregierung hat, soweit nicht gemäß § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2006, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zuständig ist, für innerhalb des Gebietes des Landes Wien von Aufsichtsorganen im Sinne von § 24 Abs. 3 bis 5 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2006, durchgeführte amtliche Kontrollen im Sinne des § 64 Abs. 1 und 3 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2006, mit Verordnung Gebühren festzusetzen.
Höhe der Gebühren
§ 2. Die Höhe der Gebühren ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere so festzusetzen, dass die dem Land Wien durch die amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten zur Gänze gedeckt werden.
Gebührenpflichtige Person
§ 3. Zur Entrichtung der Gebühren ist derjenige Lebensmittelunternehmer oder diejenige Lebensmittelunternehmerin verpflichtet, der oder die über den Untersuchungsgegenstand verfügungsberechtigt ist.
Festsetzung und Fälligkeit
§ 4. (1) Die Gebühren sind durch formlose Zahlungsaufforderung festzusetzen und binnen 14 Tagen nach dieser Festsetzung zu entrichten.
(2) Eine direkte Verrechnung zwischen der zahlungspflichtigen Person und dem Aufsichtsorgan ist nicht zulässig.
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 5. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Gesetz über die Einhebung von Fleischuntersuchungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 50/1994 i.d.F. des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 45/2002, außer Kraft.
(3) Die Verordnung der Wiener Landesregierung über Fleischuntersuchungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 97/2001, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung auf Grund dieses Landesgesetzes als Landesgesetz in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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