Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2007Ausgegeben am 17. April 200717. Stück
17. Gesetz:Bestimmungen über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf den Bereich des Bundeslandes Wien erstrecken (Wiener Starkstromwegegesetz 1969); Änderung

17.
Gesetz, mit dem das Gesetz, mit dem Bestimmungen über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf den Bereich des Bundeslandes Wien erstrecken, erlassen werden (Wiener Starkstromwegegesetz 1969), LGBl. Nr. 20/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 81/2001, geändert wird
Der Wiener Landtag hat am 26. Jänner 2007 beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz, mit dem Bestimmungen über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf den Bereich des Bundeslandes Wien erstrecken, erlassen werden (Wiener Starkstromwegegesetz 1969), LGBl. Nr. 20/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 81/2001, wird geändert wie folgt:
1. In § 2 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes vom 17. März 1965, BGBl. Nr. 57“ ersetzt durch den Klammerausdruck „§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001“.
2. § 3 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Leitungsanlagen, die ausschließlich dem Transport der in Anlagen gemäß § 7 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2006, erzeugten elektrischen Energie von der Erzeugungsanlage zum öffentlichen Netz dienen.“
3. In § 11 Abs. 1 wird der Ausdruck „Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71“ ersetzt durch den Ausdruck „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003“.
4. In § 11 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck „beeideten Sachverständigen“ ersetzt durch die Wortfolge „allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen“.
5. In § 11 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „Bezirksgericht“ ersetzt durch den Ausdruck „mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgericht“.
6. § 11 Abs. 1 lit. d entfällt. Die Literae e) bis g) erhalten die Bezeichnung d) bis f).
7. § 11 Abs. 2 entfällt.
8. § 14 samt Überschrift lautet:
§ 14
Behörde
(1) Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung.
(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt in 1. Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde, über Berufungen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.“
9. § 14a samt Überschrift lautet:
§ 14a
Automationsunterstützter Datenverkehr
(1) Die Behörde ist ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne des § 4 Ziffer 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2005, von Parteien und von sonstigen Beteiligten des Verfahrens nach diesem Gesetz, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz, zur Durchführung der behördlichen Aufsichtstätigkeit oder für die Beurteilung oder Überprüfung der elektrischen Leitungsanlagen erforderlich sind, automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Die Behörde ist ermächtigt, die in Absatz 1 genannten Daten zu übermitteln an:
1. die Beteiligten an den in Absatz 1 genannten Verfahren, soweit für diese die Kenntnis dieser Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte erforderlich ist,
2. Sachverständige, die einem in Absatz 1 genannten Verfahren beigezogen werden, zur Erstellung von Befund und Gutachten,
3. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden und
4. Gerichte im Rahmen der Durchführung eines Enteignungsverfahrens nach diesem Gesetz.“
10. In § 15 Abs. 1, 1. Satz wird der Ausdruck „vom Magistrat“ ersetzt durch den Ausdruck „von der Behörde (§ 14 Abs. 2)“.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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