Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2007Ausgegeben am 17. April 200716. Stück
16. Gesetz:Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG; Änderung [CELEX-Nrn.: 32002L0098 und 32004L0033]

16.
Gesetz, mit dem das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 59/2006, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. In § 2 lit. b wird der Klammerausdruck „(§§ 79 und 80 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 79 und 80 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG)“ ersetzt.
2. In § 2 lit. d wird die Wortfolge „im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2003.“ durch die Wortfolge „im Sinne des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG.“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „einer medizinischen Fakultät“ durch die Wortfolge „einer Medizinischen Universität“ ersetzt.
4. In § 4 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag“ durch die Wortfolge „bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Kassenvertragszahnärzte und Kassenvertragsdentisten“ ersetzt.
5. In § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge „sowie bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer“ durch die Wortfolge „bzw. bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer“ ersetzt.
6. In § 5 Abs. 1 erster Satz werden die Wortfolge „der Ärzte bzw. Dentisten“ durch die Wortfolge „der Ärzte bzw. Zahnärzte und Dentisten“ und die Wortfolge „der Österreichischen Dentistenkammer“ durch die Wortfolge „der Österreichischen Zahnärztekammer“ ersetzt.
7. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „und bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer“ durch die Wortfolge „bzw. bei Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer“ ersetzt.
8. § 6a lautet:
§ 6a
Bei der Errichtung und beim Betrieb von Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in einer Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Rechtsträger der Medizinischen Universität näher zu regeln.“
9. § 10 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Anstaltsordnung für eine Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient, hat die Bedürfnisse der Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Vor ihrer Genehmigung hat der Rechtsträger der Krankenanstalt das Rektorat der Medizinischen Universität zu hören.“
10. In § 11 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „(§ 22 Abs. 1)“ die Wortfolge „bettenführender Krankenanstalten mit Ausnahme von Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 und 4“ eingefügt.
11. § 11 Abs. 4 lautet:
„(4) In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient, ist der Rektor oder ein von der Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Universität den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen.“
12. § 11a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„In Krankenanstalten ohne kollegiale Führung im Sinne von § 11 Abs. 1 gehören dem Spitalsausschuss die jeweils vorgesehenen Führungskräfte an.“
13. In § 12a Abs. 2 wird die Wortfolge „an Medizinischen Fakultäten“ durch die Wortfolge „an Medizinischen Universitäten“ ersetzt.
14. § 13 Abs. 1a lautet:
„(1a) In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) und für Heilmasseure nach dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem MMHmG und Personal nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) gewährleistet ist.“
15. In § 13a Abs. 2 wird das Zitat „§ 7 Abs. 2 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2003,“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 2 Ärztegesetz 1998“ ersetzt.
16. In § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2002, und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001“, durch die Wortfolge „nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG“ ersetzt.
17. In § 15a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind verpflichtet, durch Bereitstellung der erforderlichen Personal- und Sachausstattung den Ethikkommissionen zu ermöglichen, ihre Tätigkeit fristgerecht durchzuführen. Die Rechtsträger sind berechtigt, vom Sponsor einen Kostenbeitrag entsprechend der erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten einer Beurteilung im Rahmen einer klinischen Prüfung zu verlangen.“
18. In § 15a Abs. 2 Z 4 wird das Wort „Versuchspersonen“ durch „Patienten“ ersetzt.
19. § 15a Abs. 4 Z 2 lautet:
„2. einem Facharzt, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung oder neue medizinische Methode fällt, oder gegebenenfalls einem Zahnarzt,“
20. § 15a Abs. 4 Z 6 bis 10 lauten:
„6. einer Person, die über biometrische Expertise verfügt,
7. einem Patientenvertreter und einem Vertreter der Wiener Patientenanwaltschaft,
8. einer von der Personalvertretung zu bestellenden Person,
9. einem von der Interessensvertretung der behinderten Menschen (§ 46 Wiener Behindertengesetz – WBHG, LGBl. für Wien Nr. 16/1986, in der geltenden Fassung) gewählten Vertreter und
10. einer weiteren, nicht unter Z 1 bis 9 fallenden Person, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in der Krankenanstalt betraut ist oder sonst über die entsprechende ethische Kompetenz verfügt.“
21. In § 15a Abs. 7 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wird die Ethikkommission im Rahmen einer multizentrischen klinischen Prüfung eines Arzneimittels befasst, so haben ihr weiters ein Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie anzugehören.“
22. § 15a Abs. 12 lautet:
„(12) Für Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind keine Ethikkommissionen nach Abs. 1 zu errichten, wenn an der Medizinischen Universität nach universitätsrechtlichen Vorschriften gleichwertige Kommissionen eingerichtet sind, die die Aufgaben der Ethikkommission wahrnehmen.“
23. § 15b Abs. 4 vierter Satz lautet:
„In Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, gehört dieser Kommission auch der Rektor oder ein von der Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Universität an.“
24. Nach § 15c werden folgende §§ 15d und 15e samt Überschrift eingefügt:
§ 15d
Kinderschutzgruppen
(1) In Sonderkrankenanstalten für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinderchirurgie und in allgemeinen Krankenanstalten mit Abteilungen oder sonstigen bettenführenden Organisationseinheiten für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinderchirurgie sind Kinderschutzgruppen einzurichten. Soweit die Wahrnehmung der Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird, können für Krankenanstalten, deren Größe keine eigene Kinderschutzgruppe erfordert, Kinderschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2) Der Kinderschutzgruppe obliegt die Früherkennung von Gewalt an Kindern und die Früherkennung der Vernachlässigung von Kindern sowie die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern.
(3) Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls anzugehören:
1. ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde oder ein Facharzt für Kinderchirurgie als Vertreter des ärztlichen Dienstes,
2. ein Vertreter des Pflegedienstes und
3. eine Person, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.
(4) Die Kinderschutzgruppe kann gegebenenfalls auch im Einzelfall beschließen einen Vertreter des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers beizuziehen.
§ 15e
Blutdepot
(1) Jede nach Art und Leistungsangebot in Betracht kommende bettenführende Krankenanstalt hat über ein Blutdepot zu verfügen. Dieses dient der Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen sowie der Durchführung der Kompatibilitätstests für krankenhausinterne Zwecke.
(2) Das Blutdepot ist von einem fachlich geeigneten Facharzt zu leiten und mit dem zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und fachlich qualifizierten Personal auszustatten. Der Leiter und das Personal müssen durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig und regelmäßig auf den neuesten Stand der Wissenschaft gebracht werden.
(3) Für die Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen ist ein auf den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungssystem einzuführen und zu betreiben. Die Bestandteile des Qualitätssicherungssystems, wie Qualitätssicherungshandbuch, Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs) und Ausbildungshandbücher sind mindestens einmal jährlich oder bei Bedarf auf den neuesten Stand der Wissenschaft zu bringen.
(4) Der Träger der Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jeder Eingang und jede Abgabe bzw. Anwendung von Blut oder Blutbestandteilen im Rahmen des Blutdepots dokumentiert wird. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette, soweit dies in den Aufgabenbereich des Blutdepots fällt, sicherzustellen. Die Dokumentation ist durch mindestens dreißig Jahre aufzubewahren.
(5) Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen durch Blutdepots müssen den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 2004/33/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile, ABl. Nr. L 091 vom 30. März 2004, S. 25, entsprechen.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Bestimmungen über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen erlassen.“
25. In § 17 Abs. 1 lit. d wird das Zitat „§ 62a Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten
(KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2004,“ durch das Zitat „§ 62a Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“ ersetzt.
26. In § 17 Abs. 1 lit. f wird der Ausdruck „Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten
(KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2004,“ durch den Ausdruck „Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“ ersetzt.
27. In § 19 lit. e wird der Ausdruck „Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung – VRV 1997, BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 433/2001,“ durch den Ausdruck „Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997“ ersetzt.
28. § 25 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Magistrat hat unter der Internetadresse www.gemeinderecht.wien.at ein Register einzurichten. In diesem ist die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts, der Fortbestand (§ 27) und das Erlöschen (§ 58) des Öffentlichkeitsrechts zu verlautbaren.“
29. In § 26 lit. f wird das Zitat „§ 46 Abs. 1 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten
(KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2004,“ durch das Zitat „§ 46 Abs. 1 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“ ersetzt.
30. In § 27 entfällt der zweite Satz.
31. In § 33a Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge „einer medizinischen Fakultät“ durch die Wortfolge „einer Medizinischen Universität“ ersetzt.
32. In § 35 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Wien“ durch die Wortfolge „unter der Internetadresse www.gemeinderecht.wien.at“ ersetzt.
33. In § 43 wird das Zitat „§ 5 Abs. 4a, 8 und 10 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003,“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 4a, 8 und 10 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960,“ ersetzt.
34. In § 44 Abs. 5 wird das Zitat „§ 55 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2004“ durch das Zitat „§ 55 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“ ersetzt.
34a. In § 46a Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „der Stufe B 2“ die Wortfolge „oder eines an Stelle des Sozialpasses der Stufe B 2 tretenden Ausweises“ eingefügt.
35. In § 51 Abs. 3 Z 2 wird jeweils der Ausdruck „im Sinne des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003,“ durch den Ausdruck „im Sinne des Asylgesetzes 2005“ ersetzt.
36. § 54 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, nach erfolgter Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises der Vollstreckungsbehörde auf deren Anfrage hin zum Zwecke der Eintreibung der Forderung bekannt zu geben, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) der Zahlungspflichtige in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm pfändbare Forderungen zustehen können. Bekannt zu geben sind Name und Adresse möglicher Drittschuldner. Die Auskünfte sind auf automationsunterstütztem Weg (im Online- oder Stapelverfahren) zu erteilen.“
37. In § 60a Abs. 1 wird das Zitat „Unterbringungsgesetz – UbG, BGBl. Nr. 155/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 12/1997“ durch das Zitat „Unterbringungsgesetz – UbG“ ersetzt.
38. § 62 lit. d lautet:
„d) für die Entlassung gelten § 38 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise bei Empfehlungen über die weitere Medikation nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der Patient die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der Krankenversicherung beziehen wird sowie § 38 Abs. 3, Abs. 4 erster Satz und Abs. 5;“
39. In § 64b Abs. 2 wird das Zitat „§ 447f Abs. 7 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2001“ durch das Zitat „§ 447f Abs. 7 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG“ ersetzt.
40. In § 64b Abs. 3 wird das Zitat „§ 447f Abs. 7 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2001“ durch das Zitat „§ 447f Abs. 7 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG“ ersetzt.
41. In § 64d wird die Wortfolge „auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2001“, durch die Wortfolge „auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen“ ersetzt.
42. In § 64e Abs. 2 wird das Zitat „§ 273 Zivilprozessordnung, RGBl. 1895/113, in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2003,“ durch das Zitat „§ 273 Zivilprozessordnung – ZPO“ ersetzt.
43. Die Überschrift des V. Abschnittes lautet:
V. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
44. In § 66 wird das Zitat „§§ 60 bis 62 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2004,“ durch das Zitat „§§ 60 bis 62 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“ ersetzt.
45. Nach § 70 werden folgende §§ 71, 72 und 73 samt Überschriften angefügt:
§ 71
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2006;
2. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2006;
3. Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005;
4. Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2006;
5. Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2004;
6. Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2006;
7. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2006;
8. Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfedienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2006;
9. Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2006;
10. Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2006;
11. Strahlenschutzgesetz BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006;
12. Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2006;
13. Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 12/1997;
14. Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997, BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 45/2006;
15. Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. 1895/113, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2006.
§ 72
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 15e dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/98/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, ABl. Nr. L 33 vom 8. Februar 2003, S. 30 und der Richtlinie 2004/33/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile, ABl. Nr. L 91 vom 30. März 2004, S. 25.
§ 73
Notifizierung
§ 15e Abs. 3 und 4 wurde unter Einhaltung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2006/357/A).“
Artikel II
(1) Art. I Z 17 bis 20 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(2) Art. I Z 24, § 15e, tritt für bestehende Blutdepots am 8. November 2005 in Kraft.
(3) Art. I Z 4 bis 7 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(4) Die übrigen Bestimmungen des Art. I treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 anhängige Verfahren vor Ethikkommissionen sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage fortzuführen.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular