Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 28. Dezember 200678. Stück
78. Verordnung:Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger


78.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger
Auf Grund der §§ 7, 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet:
Entgelt
§ 1. Das monatliche Entgelt für Hausbesorger wird für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wie folgt festgesetzt:
1. bei Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,2003 Euro,
2. bei anderen Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,2003 Euro,
3. für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,3615 Euro.
Die Erhöhungen betragen gegenüber der Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. für Wien Nr. 65/2005, für die Ziffern
1. 2,41 vH,
2. 2,41 vH,
3. 2,56 vH.
Materialkostenersatz
§ 2. Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird eine Vergütung in Form eines Zuschlages zu dem Entgelt gemäß § 1 Z 1 und 2 im Ausmaß von 15 vH festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
Rundungsbestimmung
§ 3. Die sich aus dem Inhalt nach § 1 sowie dem Zuschlag nach § 2 ergebende Summe ist bei Beträgen, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden, bei Beträgen, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden.
Sperrgeld
§ 4. Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat an den Hausbesorger (Vertreter) für das Öffnen des Tores vor Mitternacht 4,00 Euro, nach Mitternacht 4,50 Euro, zu entrichten.
Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann
§ 5. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In-Kraft-Treten
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. für Wien Nr. 65/2005, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular