Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 28. Dezember 200675. Stück
75. Verordnung:Festsetzung der Pflegegebühr für Begleitpersonen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten


75.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühr für Begleitpersonen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten
Auf Grund des § 44a Abs. 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Pflegegebühr für Begleitpersonen (§ 37 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987) wird unter Bedachtnahme auf die für diese Begleitpersonen zu erbringenden Leistungen und auf das Lebensalter der Patienten wie folgt festgesetzt:
1. Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je Nächtigung für Begleitpersonen von Patienten
a) zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr 10,10 Euro
b) zwischen dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr 20,20 Euro
c) zwischen dem vollendeten zehnten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr 28,65 Euro
d) ab dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr 33,70 Euro
2. Verköstigungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines jeden Tages, ausgenommen das Frühstück) 13,00 Euro
(2) Zu den in Abs. 1 genannten Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu verrechnen.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 verliert die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühr für Begleitpersonen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 4/2006, ihre Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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