Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 27. Dezember 200671. Stück
71. Verordnung:Wiener Pflegeelterngeldverordnung – WrPegVO


71.
Wiener Pflegeelterngeldverordnung – WrPegVO
Die Wiener Landesregierung verordnet auf Grund des § 27 Abs. 5 des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990, LGBl. für Wien Nr. 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 35/2001:
Pflegeelterngeld
§ 1. (1) Das Pflegeelterngeld besteht aus Richtsätzen und Zuschlägen. Die Richtsätze betragen im Monat für ein Kind:
– bis zum 6. Lebensjahr: EUR 420,– (Richtsatz 1)
– vom 6. bis zum 10. Lebensjahr: EUR 440,– (Richtsatz 2)
– vom 10. bis zum 15. Lebensjahr: EUR 455,– (Richtsatz 3)
– ab dem 15. Lebensjahr: EUR 495,– (Richtsatz 4)
– bei Krisenpflegeeltern: EUR 880,– (Richtsatz 5).
(2) Zusätzlich werden folgende Zuschläge gewährt:
– Eine Sonderzahlung jeweils im Mai und im November in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist die Sonderzahlung bereits inkludiert.
– Ein Bekleidungsbeitrag jeweils im März und im September in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist der Bekleidungsbeitrag bereits inkludiert.
– Ein Zuschlag für besondere Bedürfnisse des Pflegekindes in der Höhe von bis zu 50% des monatlichen Richtsatzes.
§ 2. Das Pflegeelterngeld fällt am Ersten des Monats in voller Höhe an; nur das Krisenpflegeelterngeld wird monatlich anteilig ausbezahlt.
§ 3. Pflegeeltern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Wien haben, wird das Pflegeelterngeld von der Wiener Jugendwohlfahrtsbehörde nach den Richtsätzen des jeweiligen Bundeslandes ausbezahlt.
§ 4. Das Einkommen der Pflegekinder mindert das Pflegeelterngeld nicht.
In-Kraft-Treten
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, LGBl. für Wien Nr. 4/1991 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 61/2005, mit der die Richtsätze für Pflegeelterngeld und weitere Sonderleistungen festgesetzt werden, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
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