Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 22. Dezember 200665. Stück
65. Gesetz:Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007 (WVRG 2007) [CELEX-Nrn.: 389L0665, 392L0013 und 392L0050]


65.
Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007 (WVRG 2007)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Geltungsbereich, Nachprüfungsbehörde
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Nachprüfungsbehörde
2. Hauptstück
Vergabekontrollsenat
§ 3. Einrichtung und Bestellung der Mitglieder
§ 4. Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 5. Ausgeschlossene und befangene Mitglieder
§ 6. Sitzungen
§ 7. Geschäftsordnung
§ 8. Wahrnehmungsbericht
§ 9. Geschäftsstelle
§ 10. Evidenzstelle
3. Hauptstück
Zuständigkeit und Verfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 11. Zuständigkeit
§ 12. Auskunftspflicht
§ 13. Mündliche Verhandlung und Verkündung des Bescheides
§ 14. Verbot von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und Fotoaufnahmen
§ 15. Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 16. Mutwillensstrafen
§ 17. Strafbestimmung
§ 18. Gebühren
§ 19. Gebührenersatz
2. Abschnitt: Nichtigerklärungsverfahren
§ 20. Antrag
§ 21. Schlichtungsversuch, Einigungsgespräch, Klaglosstellung
§ 22. Parteien
§ 23. Inhalt und Zulässigkeit
§ 24. Antragsfristen
§ 25. Mitteilungspflichten und Bekanntmachungen
§ 26. Nichtigerklärung
§ 27. Entscheidungsfrist
3. Abschnitt: Einstweilige Verfügungen
§ 28. Antrag
§ 29. Inhalt und Zulässigkeit
§ 30. Verständigung
§ 31. Verfahren
§ 32. Entscheidungsfrist
4. Abschnitt: Feststellungsverfahren
§ 33. Antrag
§ 34. Parteien
§ 35. Inhalt und Zulässigkeit
§ 36. Antragsfristen
§ 37. Sekundäre Feststellungsverfahren
4. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 38. In-Kraft-Treten
§ 39. Übergangsbestimmung betreffend anhängige Verfahren
§ 40. Übergangsbestimmung betreffend bestellte Mitglieder
§ 41. Übergangsbestimmung betreffend Entschädigung der Mitglieder
§ 42. Übergangsbestimmung betreffend Geschäftsordnung
§ 43. Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
Anhang: Gebühren gemäß § 18
1. Hauptstück
Geltungsbereich, Nachprüfungsbehörde
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Landesgesetz regelt die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen (einschließlich der Vergabe von Baukonzessionen und der Durchführung von Wettbewerben, nicht jedoch der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen) durch folgende Auftraggeber und Auftraggeberinnen (öffentliche Auftraggeber, öffentliche Auftraggeberinnen und öffentliche Unternehmen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 164 und 165 des Bundesvergabegesetzes 2006):
1. Wien als Land oder Gemeinde,
2. Einrichtungen, Verbände und öffentliche Unternehmen, hinsichtlich deren die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Nachprüfung gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 B-VG Landessache ist und die gemäß den in Art. 14b Abs. 2 Z 2 letzter Satz B-VG genannten Merkmalen der Stadt Wien zuzurechnen sind.
(2) Im Sinne des Abs. 1 ist der Vergabekontrollsenat (§ 2) jedenfalls zuständig für die Nachprüfung der Vergabe von Aufträgen
1. durch Wien als Land oder Gemeinde,
2. durch Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 127 Abs. 1 und des Art. 127a Abs. 1 B-VG,
3. durch Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2 B-VG, soweit sie nicht unter Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. c B-VG fällt,
4. durch Unternehmungen im Sinne des Art. 127 Abs. 3 B-VG und des Art. 127a Abs. 3 B-VG,
5. durch landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften,
6. durch in Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. a bis d und Art. 14b Abs. 2 Z 2 lit. a bis d B-VG nicht genannte Rechtsträger,
a) die von der Stadt Wien allein oder gemeinsam mit dem Bund oder anderen Ländern finanziert werden, soweit die Vergabe nicht unter Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. e sublit. aa B-VG fällt,
b) die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht der Stadt Wien unterliegen, soweit die Vergabe nicht unter Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. e sublit. aa oder bb B-VG oder § 1 Abs. 2 Z 6 lit. a dieses Landesgesetzes fällt,
c) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die von der Stadt Wien ernannt worden sind, soweit die Vergabe nicht unter Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. e sublit. aa bis cc B-VG oder § 1 Abs. 2 Z 6 lit. a oder lit. b fällt,
7. durch den Bund und die Länder gemeinsam, soweit diese nicht unter Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. f B-VG fällt, sowie durch mehrere Länder gemeinsam nach Maßgabe des Abs. 3.
(3) Sind nach Abs. 2 Z 3, 4, 6 oder 7 mehrere Länder beteiligt, so gilt dieses Landesgesetz dann, wenn die Merkmale, die nach der entsprechenden Litera (Sublitera) des Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG für die Abgrenzung der Vollziehungszuständigkeit des Bundes von jener der Länder maßgebend sind oder wären, überwiegend auf Wien zutreffen. Ist kein solches Überwiegen eines Landes feststellbar, dann gilt dieses Landesgesetz, wenn der Sitz des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in Wien liegt. Ist der Sitz keinem Land eindeutig zuordenbar, dann gilt es, wenn der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in Wien liegt. Ist der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit keinem Land zuordenbar, dann gilt es, wenn der Sitz (Hauptwohnsitz) der vergebenden Stelle in Wien liegt. Kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so gilt es dann, wenn Wien im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist. Ist kein Land zum Vorsitz im Bundesrat berufen, so gilt es dann, wenn Wien zuletzt zum Vorsitz im Bundesrat berufen war.
Nachprüfungsbehörde
§ 2. (1) Die Vergabe von Aufträgen nach dem Bundesvergabegesetz 2006 durch die in § 1 genannten Auftraggeber und Auftraggeberinnen unterliegt der Nachprüfung durch den Vergabekontrollsenat.
(2) Der Vergabekontrollsenat übt die ihm durch dieses Landesgesetz zugewiesenen Tätigkeiten in erster und letzter Instanz aus. Seine Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(3) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Nachprüfungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001.
(4) Gegen Bescheide des Vergabekontrollsenates ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
2. Hauptstück
Vergabekontrollsenat
Einrichtung und Bestellung der Mitglieder
§ 3. (1) Der Vergabekontrollsenat besteht aus sieben Mitgliedern. Diese sind von der Landesregierung für eine Amtsdauer von sechs Jahren zu bestellen. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Drei Mitglieder, die auch fachkundige Bedienstete des Magistrates der Stadt Wien sein können, sind nach Anhörung des Stadtsenates, je ein Mitglied nach Anhörung der Wirtschaftskammer Wien, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien sowie der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu bestellen. Der oder die Vorsitzende hat zum Zeitpunkt seiner oder ihrer Ernennung dem aktiven Richterstand anzugehören und ist nach Anhörung des Präsidenten oder der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien zu bestellen. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise ein erstes, ein zweites und ein drittes Ersatzmitglied zu bestellen. Die Ersatzmitglieder vertreten in der Reihenfolge ihrer Bestellung die Mitglieder bei deren zeitweiliger Verhinderung oder nach deren Ausscheiden bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes. Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied aus, so hat über Antrag des oder der Vorsitzenden unverzüglich eine Nachbestellung zu erfolgen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen zum Nationalrat wählbar sein (§ 41 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003) und besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen.
(3) Die Mitglieder des Vergabekontrollsenates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(4) Die Mitglieder des Vergabekontrollsenates üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie sind vom Landeshauptmann schriftlich oder mündlich auf ihre Amtspflichten anzugeloben.
(5) Der oder die Vorsitzende hat zu Beginn jedes Kalenderjahres die Verlautbarung der Namen der Mitglieder des Vergabekontrollsenates und der Institution (im Fall der Bediensteten der Stadt Wien der Dienststelle, der Unternehmung oder des Betriebes), der sie angehören, unter der Internetadresse www.gemeinderecht.wien.at zu veranlassen.
(6) Den Mitgliedern des Vergabekontrollsenates gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung nach Anhörung des Vergabekontrollsenates tarifmäßig festzusetzen ist.
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 4. (1) Die Mitgliedschaft im Vergabekontrollsenat erlischt:
1. mit Tod des Mitgliedes,
2. mit Verzicht,
3. mit Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat (§ 41 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003),
4. mit Ablauf der Amtsdauer,
5. beim oder bei der Vorsitzenden und dessen oder deren Ersatzmitgliedern im Falle des Ausscheidens aus dem Richterstand,
6. durch Enthebung durch den Vergabekontrollsenat.
(2) Ein Mitglied ist mit Bescheid des Vergabekontrollsenates seines Amtes zu entheben, wenn das Mitglied wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung dauernd unfähig wird oder die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. Vor Bescheiderlassung ist das betroffene Mitglied anzuhören. Dem betroffenen Mitglied steht kein Stimmrecht zu.
Ausgeschlossene und befangene Mitglieder
§ 5. (1) Von einer Entscheidungstätigkeit sind Mitglieder des Vergabekontrollsenates hinsichtlich jener Verfahren zur Vergabe von Aufträgen ausgeschlossen, die eine Auftragsvergabe im Wirkungsbereich jener Institution (im Falle von Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien jener Dienststelle, jener Unternehmung oder jenes Betriebes) betreffen, der sie angehören.
(2) Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit eines Mitgliedes bezweifeln, so hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen.
(3) Parteien können Mitglieder des Vergabekontrollsenates unter Angabe von Befangenheitsgründen ablehnen. Die Ablehnung ist mit dem das Verfahren einleitenden Antrag, sonst unverzüglich nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrundes, geltend zu machen.
(4) Über die allfällige Befangenheit eines Mitgliedes und über Ablehnungsanträge von Parteien entscheidet der Vergabekontrollsenat, wobei dem betroffenen Mitglied kein Stimmrecht zusteht.
(5) An die Stelle eines ausgeschlossenen oder befangenen Mitgliedes tritt das entsprechend seiner Bestellung nächstgereihte Ersatzmitglied.
Sitzungen
§ 6. (1) Die Sitzungen des Vergabekontrollsenates werden vom oder von der Vorsitzenden einberufen. Ist ein Mitglied ausgeschlossen, befangen oder vorübergehend verhindert, so ist das Ersatzmitglied einzuberufen. Ebenso ist im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft gemäß § 4 Abs. 1 bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes vorzugehen.
(2) Die Anträge sind in der vom oder von der Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Die Beschlüsse werden in Anwesenheit des oder der Vorsitzenden und mindestens vier weiterer Mitglieder mit unbedingter Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. Über Abstimmungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Im Bescheid sind die Namen der Mitglieder des Vergabekontrollsenates, die an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen. Der Bescheid ist vom oder von der Vorsitzenden zu unterfertigen. Verfügungen im Rahmen der Verfahrensleitung können nach Maßgabe der Geschäftsordnung auch von einem Mitglied getroffen werden.
(3) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 29) entscheidet ein Dreiersenat. Dieser besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einem Mitglied, das nach Anhörung des Stadtsenates bestellt wurde, und einem Mitglied, das nach Anhörung jeweils einer im § 3 Abs. 1 genannten Kammer bestellt worden ist. Die Mitglieder, die nach Anhörung der im § 3 Abs. 1 genannten Kammern bestellt worden sind, wechseln sich in der Besetzung des Dreiersenates nach einer im Vorhinein festgelegten Einteilung so ab, dass jede der Kammern im Dreiersenat gleich oft vertreten ist. Diese Einteilung ist unter der Internetadresse www.gemeinderecht.wien.at kundzumachen.
(4) Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so kann die Entscheidung nur von jenen Mitgliedern des Vergabekontrollsenates getroffen werden, die an dieser teilgenommen haben. Wenn sich die Zusammensetzung des Senats geändert hat, ist die mündliche Verhandlung zu wiederholen.
Geschäftsordnung
§ 7. Der Vergabekontrollsenat hat in der Geschäftsordnung unter Bedachtnahme auf die Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit die näheren Bestimmungen über die Aufgaben der Geschäftsstelle und die Behandlung der Geschäftsstücke in der Geschäftsstelle und im Senat zu regeln und insbesondere auch nähere Bestimmungen über die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen des Senates zu beschließen. Die Geschäftsordnung ist unter der Internetadresse www.gemeinderecht.wien.at kundzumachen.
Wahrnehmungsbericht
§ 8. Der Vergabekontrollsenat hat dem Amt der Wiener Landesregierung jährlich einen Wahrnehmungsbericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu erstatten.
Geschäftsstelle
§ 9. Das Amt der Wiener Landesregierung hat dem Vergabekontrollsenat auf dessen Vorschlag das notwendige Personal für die Geschäftsführung und nach Anhörung des oder der Vorsitzenden des Vergabekontrollsenates die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Bedienstete, die Funktionen der Geschäftsführung ausüben, sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Vergabekontrollsenat nur an die Anordnungen des oder der Vorsitzenden, des jeweiligen berichterstattenden Mitglieds sowie im Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungen (§ 6 Abs. 3) auch anderer Mitglieder des Senates gebunden. Sie dürfen von diesen Funktionen nur nach Anhörung des oder der Vorsitzenden enthoben werden. Jene Bediensteten, die mit der Leitung oder der stellvertretenden Leitung dieser Geschäftsstelle betraut sind, dürfen nicht an der Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mitwirken.
Evidenzstelle
§ 10. (1) Beim Vergabekontrollsenat ist eine Evidenzstelle einzurichten. Die Evidenzstelle wird unter Leitung des oder der Vorsitzenden oder eines von diesem oder dieser beauftragten anderen Senatsmitgliedes von der Geschäftsstelle betreut.
(2) Die Evidenzstelle hat die Entscheidungen des Vergabekontrollsenates zu erfassen und diese anonymisiert, mit Schlagworten versehen, im Internet zu veröffentlichen.
3. Hauptstück
Zuständigkeit und Verfahren
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeit
§ 11. (1) Der Vergabekontrollsenat ist auf Antrag zur Durchführung der Verfahren nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuständig.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung oder Widerrufserklärung ist der Vergabekontrollsenat zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2006 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig
1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie
2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin im Rahmen der vom Antragsteller oder von der Antragstellerin innerhalb der Antragsfristen (§ 24) geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(3) Nach Zuschlagserteilung ist der Vergabekontrollsenat zuständig
1. im Rahmen der vom Antragsteller oder von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2006 oder der hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde;
2. auf Antrag des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in einem Verfahren gemäß Z 1 zur Feststellung, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin auch bei Einhaltung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 oder der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
3. im Rahmen der vom Antragsteller oder von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob
a) bei Direktvergaben und bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung die Wahl des Vergabeverfahrens nicht zu Recht erfolgte;
b) eine Zuschlagserteilung, die ohne Verfahrensbeteiligung zumindest eines weiteren Unternehmers oder einer weiteren Unternehmerin direkt an einen Unternehmer oder eine Unternehmerin erfolgte, auf Grund der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 offenkundig unzulässig war.
(4) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist der Vergabekontrollsenat zuständig
1. im Rahmen der vom Antragsteller oder von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2006 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war;
2. auf Antrag des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in einem Verfahren gemäß Z 1 zur Feststellung, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin auch bei Einhaltung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 oder der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
(5) Nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und Aufforderung des Bieters oder der Bieterin an den Auftraggeber oder die Auftraggeberin um Fortführung des Verfahrens ist der Vergabekontrollsenat zuständig, auf Antrag eines Bieters oder einer Bieterin festzustellen, dass der Auftraggeber oder die Auftraggeberin das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagsentscheidung beendet noch in angemessener Weise fortgeführt hat.
(6) Der Vergabekontrollsenat ist nach Maßgabe des § 21 zuständig, einen Schlichtungsversuch oder ein Einigungsgespräch durchzuführen.
Auskunftspflicht
§ 12. (1) Die dem Nachprüfungsverfahren nach diesem Landesgesetz unterliegenden Auftraggeber und Auftraggeberinnen und die an einem Verfahren zur Vergabe von Aufträgen beteiligten Unternehmer und Unternehmerinnen haben dem Vergabekontrollsenat alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Kommt ein Auftraggeber oder eine Auftraggeberin oder ein Unternehmer oder eine Unternehmerin den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so kann der Vergabekontrollsenat, wenn der Auftraggeber oder die Auftraggeberin oder der Unternehmer oder die Unternehmerin auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund des Vorbringens des oder der nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
(3) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
Mündliche Verhandlung und Verkündung des Bescheides
§ 13. (1) Der Vergabekontrollsenat hat auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Soweit Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem nicht entgegensteht, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn
1. der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist, oder
2. der Vergabekontrollsenat einen sonstigen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, oder
3. bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist.
(3) Der Bescheid und seine wesentliche Begründung sind öffentlich zu verkünden. Die Verkündung entfällt, wenn
1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder
2. der Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann und jedem oder jeder die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist.
Der Bescheid ist auch in den Fällen, in denen er öffentlich verkündet wird, schriftlich zu erlassen. Die Fristen zur Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes beginnen erst mit schriftlicher Erlassung des Bescheides.
Verbot von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und Fotoaufnahmen
§ 14. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen des Vergabekontrollsenates sind unzulässig.
Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 15. (1) Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung darf die Öffentlichkeit nur soweit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei oder von Zeugen oder Zeuginnen geboten ist.
(2) Der Ausschluss der Öffentlichkeit hat von Amts wegen oder auf Antrag durch Verfahrensanordnung zu erfolgen.
(3) Unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit haben sich alle Zuhörer und Zuhörerinnen zu entfernen, doch können Parteien verlangen, dass je drei Personen ihres Vertrauens die Teilnahme an der Verhandlung gestattet wird.
(4) Wenn die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist es soweit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den in Abs. 1 angeführten Gründen geboten ist.
Mutwillensstrafen
§ 16. Die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) beträgt ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20 000 Euro. Bei der Bemessung der Mutwillensstrafe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Person, über die die Mutwillensstrafe verhängt wird, zu berücksichtigen.
Strafbestimmung
§ 17. Wer als Auftraggeber oder Auftraggeberin, dessen oder deren Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, oder als Unternehmer oder Unternehmerin die Auskunftspflicht gemäß § 12 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Als Tatort gilt der Sitz des Vergabekontrollsenates.
Gebühren
§ 18. (1) Für Anträge gemäß den §§ 20, 28 und 33 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller oder die Antragstellerin jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 richtet sich nach den im Anhang ausgewiesenen Sätzen entsprechend dem vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin durchgeführten Verfahren. Für Anträge gemäß § 28 beträgt die Gebühr die Hälfte des im Anhang ausgewiesenen Gebührensatzes. Hat derselbe Antragsteller oder dieselbe Antragstellerin den Vergabekontrollsenat im selben Vergabeverfahren bereits einmal mit einem Antrag auf Nichtigerklärung oder auf Feststellung befasst, so beträgt die Gebühr jedes folgenden Antrages auf Nichtigerklärung oder auf Feststellung 80 Prozent des im Anhang ausgewiesenen Gebührensatzes. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den §§ 12 oder 180 des Bundesvergabegesetzes 2006 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich (§ 12 Abs. 3 oder § 180 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2006) zu entrichten.
(3) Die Pauschalgebühr ist mit Antragstellung zu entrichten. Bieter- oder Bieterinnen- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten.
(4) Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinaus gehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch den Vergabekontrollsenat nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
Gebührenersatz
§ 19. (1) Der oder die vor dem Vergabekontrollsenat, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragsteller oder Antragstellerin hat Anspruch auf Ersatz seiner oder ihrer gemäß § 18 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber oder die Auftraggeberin. Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner oder ihrer gemäß § 18 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber oder die Auftraggeberin, wenn er oder sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt (§ 21 Abs. 4) wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nichtigerklärungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
(3) Über den Gebührenersatz entscheidet der Vergabekontrollsenat.
(4) Wird der Antrag zurückgezogen oder gilt ein Antrag auf Nichtigerklärung gemäß § 21 Abs. 3 als zurückgezogen, bevor ein diesbezüglicher Bescheid des Vergabekontrollsenates beschlossen worden ist, so hat die Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates die Rückerstattung der Hälfte der jeweils entrichteten Pauschalgebühr an den Antragsteller oder an die Antragstellerin zu veranlassen.
2. Abschnitt
Nichtigerklärungsverfahren
Antrag
§ 20. (1) Ein Unternehmer oder eine Unternehmerin, der oder die ein Interesse am Abschluss eines dem Bundesvergabegesetz 2006 unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung (§ 2 Z 16 lit. a des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17) des Auftraggebers oder der Auftraggeberin im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm oder ihr durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Dem Antrag auf Nichtigerklärung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Verfahren zur Vergabe von Aufträgen zu. Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen (§ 2 Z 16 lit. b des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17) können nur gemeinsam mit der ihnen jeweils nächst folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung angefochten werden.
(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 24 vorgesehene Frist, ist ein Bieter oder eine Bieterin berechtigt, unter einem die Nichtigerklärung des Ausscheidens und die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen zu beantragen.
Schlichtungsversuch, Einigungsgespräch, Klaglosstellung
§ 21. (1) Der Vergabekontrollsenat kann im Fall eines Antrages auf Nichtigerklärung gemäß § 20 bis zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit einer gütlichen Einigung in der mündlichen Verhandlung zunächst einen Schlichtungsversuch zwischen dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin und einem oder einer oder mehreren Bewerbern oder Bewerberinnen oder Bietern oder Bieterinnen vornehmen. Über den Schlichtungsversuch ist eine Niederschrift aufzunehmen. Insbesondere ist festzuhalten, ob eine gütliche Einigung getroffen wurde oder der Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist.
(2) Der Vergabekontrollsenat kann dem Antragsteller oder der Antragstellerin und dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin bis zur allfälligen vorherigen Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit einer gütlichen Einigung und die Dringlichkeit der Vergabe des Auftrages Gelegenheit geben, binnen einer angemessenen, zwei Wochen nicht überschreitenden Frist Gespräche zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung zu führen. Bis zum Einlangen der Mitteilungen des Antragstellers oder der Antragstellerin und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin beim Vergabekontrollsenat über den Ausgang der Einigungsgespräche, spätestens jedoch bis zum Ende der vom Vergabekontrollsenat hiefür gesetzten Frist, wird der Fortlauf der Entscheidungsfrist gemäß § 27 gehemmt.
(3) Wurde eine gütliche Einigung in einer mündlichen Verhandlung getroffen oder langt eine Mitteilung über eine gütliche Einigung beim Vergabekontrollsenat ein, so gilt der Antrag auf Nichtigerklärung als zurückgezogen.
(4) Wird in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin klaglos gestellt wurde, so ist der Antrag, wenn er nicht zurückgezogen wird oder als zurückgezogen gilt (Abs. 3), nach Anhörung des Antragstellers oder der Antragstellerin in nichtöffentlicher Sitzung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Parteien
§ 22. (1) Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens vor dem Vergabekontrollsenat sind jedenfalls der Antragsteller oder die Antragstellerin und der Auftraggeber oder die Auftraggeberin.
(2) Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens sind ferner jene Unternehmer oder Unternehmerinnen, die durch die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte Parteien); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter oder die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin Partei des Nichtigerklärungsverfahrens.
(3) Parteien im Sinne des Abs. 2, ausgenommen ein in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommener Bieter oder eine in Aussicht genommene Bieterin, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach § 25 Abs. 2 erheben.
(4) Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
(5) Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, beim Vergabekontrollsenat Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben.
Inhalt und Zulässigkeit
§ 23. (1) Ein Antrag gemäß § 20 hat jedenfalls zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens und der angefochtenen Entscheidung,
2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin,
3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller oder die Antragstellerin,
5. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller oder die Antragstellerin als verletzt erachtet,
6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
7. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde, und
9. im Fall eines Antrags auf Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung, den Zuschlagsempfänger oder die Zuschlagsempfängerin mit Anschrift und – so weit vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer.
(2) Der Antrag ist jedenfalls in folgenden Fällen unzulässig:
1. wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet,
2. wenn er nicht innerhalb der im § 24 genannten Fristen eingebracht wird,
3. wenn bezüglich der geltend gemachten Beschwerdepunkte in einem Schlichtungsversuch oder Einigungsgespräch gemäß § 21 eine gütliche Einigung mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin erzielt wurde, es sei denn, der Antragsteller oder die Antragstellerin macht glaubhaft, dass sich der Auftraggeber oder die Auftraggeberin nicht an das Ergebnis der gütlichen Einigung hält oder gehalten hat, oder
4. wenn der Antrag trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß gemäß § 18 vergebührt wurde.
Antragsfristen
§ 24. (1) Anträge auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind
1. bei beschleunigten Verfahren wegen Dringlichkeit gemäß § 63 des Bundesvergabegesetzes 2006 binnen sieben Tagen,
2. bei Verfahren, in denen die Angebotsfristen gemäß § 61 oder § 224 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2006 und gleichzeitig gemäß § 62 oder § 225 des Bundesvergabegesetzes 2006 kumuliert verkürzt wurden, binnen sieben Tagen,
3. im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung bei der Vergabe von Aufträgen im Wege einer elektronischen Auktion oder auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems binnen sieben Tagen,
4. im Falle der Bekämpfung der Widerrufsentscheidung bei den in den §§ 140 Abs. 4 und 279 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes 2006 genannten Fällen binnen sieben Tagen,
5. im Falle der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich (einschließlich der Durchführung einer Direktvergabe) gemäß den Bestimmungen des 2. oder des 3. Teiles des Bundesvergabegesetzes 2006 binnen sieben Tagen,
6. sonst binnen 14 Tagen
ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(2) Anträge auf Nichtigerklärung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sind
1. sofern die Angebotsfrist oder die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten weniger als 15 Tage beträgt, bis drei Tage vor Ablauf der Angebotsfrist oder der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
2. in allen übrigen Fällen bis sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist oder der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten einzubringen.
Mitteilungspflichten und Bekanntmachungen
§ 25. (1) Ist ein Unternehmer oder eine Unternehmerin der Ansicht, dass eine vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin getroffene Entscheidung gegen die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht verstößt, so obliegt es ihm oder ihr, den Auftraggeber oder die Auftraggeberin spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung elektronisch, mittels Telefax oder, falls dies nicht möglich ist, in sonstiger schriftlicher Weise von der beabsichtigten Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens gemäß § 20 zu verständigen.
(2) Der oder die Vorsitzende hat den Eingang eines nicht offenkundig unzulässigen Nichtigerklärungsantrages unverzüglich im Internet bekannt zu machen.
(3) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin entsprechend den Angaben im Nichtigerklärungsantrag (§ 23 Abs. 1 Z 1 und Z 2);
2. die Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nichtigerklärungsantrag (§ 23 Abs. 1 Z 1);
3. den Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 22 Abs. 3 und 4.
(4) Der oder die im Nichtigerklärungsantrag bezeichnete Auftraggeber oder Auftraggeberin ist vom oder von der Vorsitzenden unverzüglich gesondert vom Eingang des Nichtigerklärungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.
(5) Im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist der oder die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter oder Bieterin jedenfalls vom oder von der Vorsitzenden unverzüglich vom Eingang des Nichtigerklärungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.
(6) In Nichtigerklärungsverfahren ist zudem auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen; diese Kundmachung hat jedenfalls auch die in Abs. 3 vorgesehenen Angaben zu enthalten.
(7) In Nichtigerklärungsverfahren betreffend die Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter oder die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.
(8) Der oder die Vorsitzende hat Bekanntmachungen im Internet gemäß Abs. 2 und gemäß Abs. 6 nach Zustellung der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Nichtigerklärungsantrag zu löschen.
Nichtigerklärung
§ 26. (1) Der Vergabekontrollsenat hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers oder einer Auftraggeberin mit Bescheid als nichtig zu erklären, wenn
1. die Entscheidung oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller oder die Antragstellerin in dem geltend gemachten Recht verletzt und
2. für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.
Entscheidungsfrist
§ 27. Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers oder einer Auftraggeberin ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch sechs Wochen nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen gemäß § 22 Abs. 3 und 4 zu entscheiden.
3. Abschnitt
Einstweilige Verfügungen
Antrag
§ 28. Der Vergabekontrollsenat hat auf Antrag eines Unternehmers oder einer Unternehmerin, dem oder der die Antragsvoraussetzungen nach § 20 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Der Antrag kann gleichzeitig mit einem Antrag auf Nichtigerklärung oder nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 vor diesem gestellt werden.
Inhalt und Zulässigkeit
§ 29. (1) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim Vergabekontrollsenat einzubringen.
(2) Er hat zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers oder der Auftraggeberin,
2. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 20 genannten Voraussetzungen,
3. die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
4. die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,
5. die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(3) Wenn noch kein Nichtigerklärungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in § 24 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(4) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn er trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß gemäß § 18 vergebührt wurde.
Verständigung
§ 30. (1) Der Vergabekontrollsenat hat den betroffenen Auftraggeber oder die betroffene Auftraggeberin vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen.
Anträgen auf einstweilige Verfügung, welche die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin darf bis zur Entscheidung über den Antrag
1. bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, oder
2. bei sonstiger Unwirksamkeit das Vergabeverfahren nicht widerrufen, oder
3. die Angebote nicht öffnen.
(2) Der Vergabekontrollsenat hat in der Verständigung an den Auftraggeber oder die Auftraggeberin vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen.
Verfahren
§ 31. (1) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
(2) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller oder die Antragstellerin und der Auftraggeber oder die Auftraggeberin.
(3) Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in § 24 bezeichneten Frist kein zulässiger Nichtigerklärungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nichtigerklärungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in § 24 bezeichneten Frist oder mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nichtigerklärungsantrages außer Kraft. Der oder die Vorsitzende hat den Antragsteller oder die Antragstellerin und den Auftraggeber oder die Auftraggeberin vom Außer-Kraft-Treten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
(4) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat der Vergabekontrollsenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
(5) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin bis zur Entscheidung des Vergabekontrollsenates über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(6) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde, außer Kraft. Der Vergabekontrollsenat hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Der Vergabekontrollsenat hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(7) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001.
Entscheidungsfrist
§ 32. Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 10 Tagen zu entscheiden.
4. Abschnitt
Feststellungsverfahren
Antrag
§ 33. (1) Ein Unternehmer oder eine Unternehmerin, der oder die ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2006 unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm oder ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist, die Feststellung beantragen, dass
1. die Wahl der Direktvergabe oder eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2006 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oder
2. wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2006 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
3. die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2006 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oder
4. eine Zuschlagserteilung, die ohne Verfahrensbeteiligung weiterer Unternehmer oder Unternehmerinnen direkt an einen Unternehmer oder eine Unternehmerin erfolgte, auf Grund der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 offenkundig unzulässig war.
(2) Ein Bieter oder eine Bieterin, der oder die ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich das Bundesvergabegesetz 2006 unterliegenden Vertrages hatte, kann die Feststellung beantragen, dass der Auftraggeber oder die Auftraggeberin nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters oder der Bieterin um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
(3) Werden hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens Feststellungsanträge nach Abs. 1 von mehreren Unternehmern oder Unternehmerinnen gestellt, hat der Vergabekontrollsenat die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist jedenfalls zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Parteien
§ 34. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 33 sind der Antragsteller oder die Antragstellerin, der Auftraggeber oder die Auftraggeberin und ein allfälliger Zuschlagsempfänger oder eine allfällige Zuschlagsempfängerin.
Inhalt und Zulässigkeit
§ 35. (1) Ein Antrag gemäß § 33 hat jedenfalls zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,
2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin,
3. die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers oder der allfälligen Zuschlagsempfängerin,
4. die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
5. Angaben über den behaupteten eingetretenen Schaden für den Antragsteller oder die Antragstellerin,
6. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller oder die Antragstellerin als verletzt erachtet,
7. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
8. einen bestimmten Antrag auf Feststellung und
9. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Die genaue Bezeichnung des Zuschlagsempfängers oder der Zuschlagsempfängerin ist nicht erforderlich, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin keine Kenntnis von der Zuschlagserteilung erlangen konnte.
(3) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:
1. wenn er nicht innerhalb der im § 36 genannten Fristen gestellt wird,
2. wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nichtigerklärungsverfahrens gemäß § 20 hätte geltend gemacht werden können, oder
3. wenn der Antrag trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß gemäß § 18 vergebührt wurde.
Antragsfristen
§ 36. (1) Das Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlages, des Widerrufs oder der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens erlischt, wenn der Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin vom Zuschlag, vom Widerruf oder von der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.
(2) Das Recht auf Feststellung gemäß § 33 Abs. 1 Z 4 erlischt, wenn der Antrag nicht binnen einer Frist von 30 Tagen erfolgt, ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der rechtswidrigen Zuschlagserteilung, oder ab dem Zeitpunkt, in dem man hiervon Kenntnis hätte haben können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt wurde.
Sekundäre Feststellungsverfahren
§ 37. (1) Wird während eines Nichtigerklärungsverfahrens gemäß dem 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes in dem betreffenden Verfahren zur Vergabe von Aufträgen der Zuschlag rechtswirksam erteilt oder das Verfahren zur Vergabe von Aufträgen rechtswirksam widerrufen, so ist der Vergabekontrollsenat zuständig, auf Antrag jenes Unternehmers oder jener Unternehmerin, der oder die den Antrag gemäß § 20 gestellt hat, festzustellen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt. Ein Antrag auf Feststellung ist spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages, ab Kenntnis des Widerrufes der Ausschreibung oder ab dem Zeitpunkt, in dem man hiervon Kenntnis hätte haben können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nach dem der Zuschlag erteilt oder das Verfahren zur Vergabe von Aufträgen widerrufen wurde oder als widerrufen gilt, zulässig. Unabhängig davon kann ein Antrag auf Feststellung gemäß § 33 gestellt werden.
(2) Wird ein Bescheid des Vergabekontrollsenates vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag rechtswirksam erteilt oder das Verfahren zur Vergabe von Aufträgen rechtswirksam widerrufen, so ist der Vergabekontrollsenat zuständig, auf Antrag jenes Unternehmers oder jener Unternehmerin, der oder die den Antrag gemäß § 20 gestellt hat, unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin rechtswidrig war. Ein Antrag auf Feststellung ist spätestens sechs Monate ab Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes zulässig. Unabhängig davon kann ein Antrag auf Feststellung gemäß § 33 gestellt werden.
(3) Wird die Wiederaufnahme des Nichtigerklärungsverfahrens (§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004) in einem Zeitpunkt bewilligt oder verfügt, in dem das Vergabeverfahren durch rechtswirksame Zuschlagserteilung oder Widerrufserklärung beendet ist, hat der Vergabekontrollsenat über Antrag nur mehr festzustellen, ob die behaupteten Rechtswidrigkeiten vorliegen.
(4) Nach der rechtswirksamen Zuschlagserteilung oder der rechtswirksamen Widerrufserklärung der Ausschreibung nach Angebotsöffnung ist der Vergabekontrollsenat in Feststellungsverfahren nach den Abs. 1 bis 3 ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers oder der Auftraggeberin oder des allfälligen Zuschlagsempfängers oder der allfälligen Zuschlagsempfängerin festzustellen, ob der antragstellende Bieter oder die antragstellende Bieterin auch bei Einhaltung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
4. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 38. (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 25/2003, außer Kraft.
Übergangsbestimmung betreffend anhängige Verfahren
§ 39. Für mit 1. Februar 2006 bereits eingeleitete Verfahren zur Vergabe von Aufträgen sowie für am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bereits beim Vergabekontrollsenat anhängige Verfahren gelten für das Nachprüfungsverfahren die Bestimmungen des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 25/2003.
Übergangsbestimmung betreffend bestellte Mitglieder
§ 40. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes nach dem Wiener Vergaberechtsschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 25/2003, bestellten oder als bestellt geltenden Mitglieder des Vergabekontrollsenates bleiben im Amt und gelten im Sinne des § 3 als bestellt und bleiben sechs Jahre ab ihrer jeweiligen Bestellung gemäß § 3 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 25/2003 oder gemäß § 34 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 25/2003 in Verbindung mit § 95 Abs. 1 des Wiener Landesvergabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 36/1995, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 50/2000, im Amt.
Übergangsbestimmung betreffend Entschädigung der Mitglieder
§ 41. Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Höhe der Entschädigung der Mitglieder des Vergabekontrollsenates für Zeitversäumnis festgesetzt wird, LGBl. für Wien Nr. 61/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 12/2001, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 6, längstens jedoch bis 30. Juni 2007, als Landesgesetz in Kraft.
Übergangsbestimmung betreffend Geschäftsordnung
§ 42. Die Geschäftsordnung (GO) des Vergabekontrollsenats (VKS) vom 12. Dezember 2003 ge-
mäß § 7 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 25/2003, verlautbart unter www.gemeinderecht.wien.at, bleibt bis zur Beschlussfassung einer Geschäftsordnung gemäß § 7, längstens jedoch sechs Monate nach Kundmachung dieses Landesgesetzes, als Landesgesetz in Kraft.
Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
§ 43. Durch sämtliche Bestimmungen dieses Landesgesetzes werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 395 vom 30. Dezember 1989, S 33, in der Fassung von Art. 41 der Richtlinie 92/50/EWG,
2. die Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. Nr. L 76 vom 23. März 1992, S 14.
Anhang
Gebühren für die Inanspruchnahme des Vergabekontrollsenates gemäß § 18
Direktvergaben 200 €
Direkte Zuschlagserteilungen (§ 132 Abs. 3, § 273 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2006) im Oberschwellenbereich 600 €
Direkte Zuschlagserteilungen (§ 132 Abs. 3, § 273 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2006) im Unterschwellenbereich 300 €
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich
Bauaufträge 400 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 300 €
Geistige Dienstleistungen 350 €
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich
Bauaufträge 600 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 350 €
Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich (unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 2)
Bauaufträge 2 500 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 800 €
Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich
Bauaufträge 5 000 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1 600 €
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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