Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 22. Dezember 200664. Stück
64. Gesetz:Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz); Änderung


64.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens
(Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 51/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 32 Abs. 1 Z 1 lautet:
§ 32. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen,
1. wer eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne rechtswirksame Anmeldung oder eine konzessionspflichtige Veranstaltung ohne behördliche Bewilligung durchführt, oder wer eine verbotene Veranstaltung – ausgenommen das Bettelmusizieren (§ 30 Abs. 1 Z 3) und ausgenommen das Hütchenspiel (§ 30 Abs. 1 Z 6) durchführt.“
2. Dem Abs. 1 werden die folgenden Abs. 1a bis 1c angefügt:
„(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer das Hütchenspiel (§ 30 Abs. 1 Z 6) durchführt. Gegenstände, die für die Ausübung des Hütchenspiels verwendet werden, können für verfallen erklärt werden.
(1b) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs. 1a schuldig, derentwegen sie innerhalb der letzten neun Monate bereits einmal rechtskräftig bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(1c) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs. 1a schuldig, derentwegen sie innerhalb der letzten 15 Monate bereits zweimal rechtskräftig bestraft worden ist, so ist sie vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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