Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 1. Dezember 200660. Stück
60. Verordnung:Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe; Änderung


60.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe geändert wird
Auf Grund des § 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2006 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. für Wien Nr. 13/1973, betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 25/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
§ 1. (1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für den Alleinunterstützten sowie den Alleinerzieher mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt 420,-- Euro
2. für den in Haushaltsgemeinschaft lebenden
a) Ehegatten oder Lebensgefährten 325,-- Euro
b) unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Anspruch auf Familienbeihilfe 125,-- Euro.“
2. § 2 lautet:
§ 2. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach § 1 sind ungeachtet anderer landesrechtlicher Vorschriften Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 367, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2006, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.“
3. § 3 entfällt.
4. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Höhe des Zuschlages beträgt:
1. für den Alleinunterstützten sowie den Alleinerzieher mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt 235,84 Euro
2. für den in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten 176,86 Euro.“
5. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Mietbedarf ist durch eine Mietbeihilfe zu decken. Die Mietbeihilfe ist alleinunterstützten oder alleinerziehenden Sozialhilfebeziehern mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten in der Höhe des aufzuwendenden Mietzinses zu gewähren, soweit dieser die Mietbeihilfenobergrenzen in Abs. 3 nicht übersteigt, und nur im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher entfallenden Mietzinsanteiles. Die den Mitgliedern eines Haushaltes bzw. den Bewohnern einer Wohnung insgesamt gewährte Mietbeihilfe darf die in Abs. 3 angeführten Mietbeihilfenobergrenzen sowie den für die Wohnung aufzuwendenden Mietzins nicht überschreiten. Überschreitet der aufzuwendende Mietzins die in Abs. 3 angeführten Mietbeihilfenobergrenzen, so ist bei der Berechnung der zu gewährenden Mietbeihilfe von den in Abs. 3 angeführten Mietbeihilfenobergrenzen auszugehen.“
6. § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Zur Deckung des Heizbedarfes ist alleinunterstützten oder alleinerziehenden Sozialhilfebeziehern mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten eine Heizbeihilfe von 40,-- Euro monatlich im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher entfallenden Heizkostenanteils zu gewähren. Die den Mitgliedern eines Haushaltes bzw. den Bewohnern einer Wohnung insgesamt gewährte Heizbeihilfe darf diesen Betrag nicht überschreiten.“
7. § 6 Abs. 1 lautet:
§ 6. (1) Den in Anstalten oder Wohn- und Pflegeheimen untergebrachten Hilfesuchenden über 15 Jahren ist nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Taschengeld zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu sichern.“
8. § 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Hilfesuchenden, die über kein eigenes Einkommen verfügen, ist während einer Unterbringung in einer Anstalt oder einem Wohn- oder Pflegeheim ein Taschengeld in der Höhe von 84,-- Euro monatlich zu gewähren. Dieser Betrag ist Hilfesuchenden, die das 65. Lebensjahr bei Männern, das 60. Lebensjahr bei Frauen überschritten haben oder für mindestens ein halbes Jahr erwerbsunfähig sind, 14mal jährlich zu leisten.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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