Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 1. Dezember 200659. Stück
59. Gesetz:Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft; Wiener Krankenanstaltengesetz, Wiener Archivgesetz, Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz und Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz; Änderung


59.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft erlassen wird und das Wiener Krankenanstaltengesetz, das Wiener Archivgesetz, das Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz und das Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz
geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft
Ziel
§ 1. Zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen von Personen in allen Angelegenheiten des Gesundheitswesens und Pflegebereichs in Wien ist beim Amt der Landesregierung eine Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft einzurichten.
Aufgaben
§ 2. Die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft hat folgende Aufgaben:
1. Behandlung von Beschwerden von Personen oder deren Angehörigen in allen Angelegenheiten des Gesundheitswesens und Pflegebereiches in Wien,
2. Aufklärung von Mängeln oder Missständen insbesondere im Rahmen der Unterbringung, der Versorgung, der Betreuung sowie der Heilbehandlung von Patientinnen und Patienten,
3. Erteilung von Auskünften,
4. Prüfung von Anregungen,
5. Abgabe von Empfehlungen,
6. sonstige durch Gesetz übertragene Aufgaben.
Prüfbefugnisse
§ 3. (1) Wird die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft mit Angelegenheiten des Gesundheitswesens und Pflegebereichs in Wien im Rahmen der Landes- oder Gemeindeverwaltung befasst (insbesondere Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheime, Rettung und Krankenbeförderung, Angebote und Dienste der Stadt Wien im Gesundheitswesen und Pflegebereich), haben die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane in Vollziehung des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes sowie im eigenen und im vom Land übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sowie der Fonds Soziales Wien im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Rechtsträger der Einrichtungen und der Fonds Soziales Wien sind verpflichtet, der Anwaltschaft auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, Akteneinsicht zu gewähren oder Auskünfte zu erteilen. In diesen Angelegenheiten sind gesetzliche Verschwiegenheitspflichten gegenüber der Anwaltschaft nicht wirksam.
(2) Wird die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft mit einer Angelegenheit des Gesundheitswesens und Pflegebereichs in Wien im Rahmen der Bundesverwaltung befasst (insbesondere frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Gesundheits- und Krankenpflegepersonal, Apotheken, Dentistinnen und Dentisten, Psychologinnen und Psychologen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten), sind die betroffenen Personen beziehungsweise Einrichtungen einzuladen, zum konkreten Vorbringen Stellung zu nehmen. Die Anwaltschaft hat erforderlichenfalls mit internen Informations- und Beschwerdestellen, bei den freien Berufen auch mit den gesetzlichen beruflichen Vertretungen zusammenzuarbeiten.
Die Besetzung der Leitung
§ 4. Die Bestellung der Leitung der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft erfolgt nach öffentlicher Ausschreibung durch die Landesregierung für jeweils fünf Jahre.
Weisungsfreiheit und Verschwiegenheitspflicht
§ 5. (1) (Verfassungsbestimmung) Die gemäß § 4 bestellte Person ist in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei. Die Bediensteten der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft sind nur an deren oder dessen Weisungen gebunden.
(2). Die gemäß § 4 bestellte Person unterliegt der Amtsverschwiegenheit.
Tätigkeitsbericht
§ 6. Die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft hat der Landesregierung über ihre Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr spätestens bis 30. September jeden Jahres einen Bericht in anonymisierter Form zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.
Personal- und Sacherfordernisse
§ 7. Für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Erfordernisse hat das Amt der Landesregierung zu sorgen.
Abgabenfreiheit
§ 8. Im Tätigkeitsbereich der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.
Schlussbestimmungen
§ 9. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 1 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Das Gesetz über die Wiener Patientenanwaltschaft, LGBl. Nr. 19/1992 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2006, tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
(4) Die bisherige Wiener Patientenanwaltschaft gilt solange als Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft und hat deren Aufgaben auf der Basis dieses Gesetzes zu besorgen, bis eine Bestellung gemäß § 4 erfolgt ist.
Artikel II
Änderungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes
Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. Nr. 23/1987, zuletzt geändert mit dem Gesetz LGBl. Nr. 44/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 15a Abs. 4 Z 6 lautet:
„6. einer gemäß § 4 des Gesetzes über die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft bestellten Person.“
2. § 17a Abs. 6 lautet:
„(6) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Patienten über die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft zu informieren.“
3. § 46a Abs. 7 lautet:
„(7) Der Betrag gemäß Abs. 6 ist von den Trägern der Krankenanstalten einzuheben und der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft für Entschädigungen nach Schäden zur Verfügung zu stellen, die durch die Behandlung in diesen Krankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist.“
Artikel III
Änderung des Wiener Archivgesetzes
Das Gesetz betreffend die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von in Eigentum oder Verwahrung der Stadt Wien befindlichem Archivgut, Wiener Archivgesetz – Wr. ArchG, LGBl. Nr. 55/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Z 5 lit. c lautet:
„c) der durch Landesgesetz beim Amt der Wiener Landesregierung eingerichteten Anwaltschaften, wie z. B. die Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft, die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft und die Umweltanwaltschaft,“
Artikel IV
Änderungen des Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetzes
Das Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG, LGBl. Nr. 15/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 Z 17 lautet:
„17. Recht auf jederzeitige Kontaktaufnahme mit der Bewohnerservicestelle (bei Heimen für mehr als 50 Bewohner) und der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft;“
2. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Heimträger hat die Bewohner und deren Vertrauenspersonen über die Möglichkeit des Vorbringens ihrer Anliegen, Beschwerden oder Wünsche bei der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft nachweislich schriftlich zu informieren.“
3. § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Bei Verstößen gegen die Rechte der Bewohner hat die Bewohnerservicestelle den Heimträger und die Direktion unverzüglich in Kenntnis zu setzen und auf die Beseitigung der festgestellten Unzulänglichkeiten hinzuwirken. Wird dem in angemessener Frist nicht entsprochen, kann sich die Bewohnerservicestelle an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden.“
4. § 5 Abs. 7 lautet:
„(7) In jedem Heim hat ein Vertreter der bei der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft eingerichteten Heimkommission regelmäßig Sprechtage abzuhalten, bei denen die Bewohner oder deren Vertrauenspersonen die Gelegenheit haben, Anliegen, Beschwerden oder Wünsche vorzubringen.“
5. § 25 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Mitteilungen an Bundes-, Landes- oder Gemeindebehörden sowie an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft zur Wahrnehmung der diesen Stellen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;“
6. § 29 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Zur Unterstützung des Magistrats bei seiner Aufsicht und zu dessen Beratung in Heimangelegenheiten ist bei der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft eine Heimkommission einzurichten.“
7. § 29 Abs. 2 dritter Satz lautet:
„Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Z 1 bis 3 sind vom Magistrat im Einvernehmen mit der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft zu bestellen.“
8. § 29 Abs. 6 lautet:
„Die Führung der laufenden Geschäfte, die Besorgung der Kanzleigeschäfte und die Vorbereitung der Sitzungen obliegt der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft.“
Artikel V
Änderung des Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz
Das Gesetz über die Errichtung eines Wiener Gesundheitsfonds, Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz, LGBl. Nr. 3/2006, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 2 Z 9 lautet:
„9. die gemäß § 4 des Gesetzes über die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft bestellte Person.“
Artikel VI
Die Bestimmungen der Artikel II bis V treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
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