Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 1. Dezember 200658. Stück
58. Gesetz:Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG; Änderung [CELEX-Nrn.: 32003L0109, 32004L0038 und 32004L0083]


58.
Gesetz, mit dem das Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 entfällt der zweite Satz.
2. § 7a Abs. 2 lautet:
„(2) Den Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich erlaubterweise im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
a) Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt, oder
b) Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Staatsbürger in dem betreffenden Staat, oder
c) Fremde, denen nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, oder
d) durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum begünstigte Arbeitnehmer, Selbstständige, Personen, denen dieser Status gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77 in der Fassung ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004, S. 35, erhalten bleibt, und ihre Familienangehörigen oder
e) nicht unter lit. d fallende durch den Europäischen Wirtschaftsraum Begünstigte nach Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise oder gegebenenfalls nach dem längeren Zeitraum der Arbeitssuche, wenn die Einreise zur Arbeitssuche erfolgte, oder
f) Fremde, denen nach § 45 oder § 48 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2006, der Aufenthaltstitel ,Daueraufenthalt – EG‘ bzw. ,Daueraufenthalt – Familienangehöriger‘ erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005 weiter gelten, oder
g) Fremde, die einen Aufenthaltstitel ,Daueraufenthalt – EG‘ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und denen eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 NAG erteilt wurde.“
3. In § 7a Abs. 3 wird anstelle der Wortfolge „der Sozialhilfeträger nach § 34 Abs. 1“ die Wortfolge „der nach § 34 zuständige Sozialhilfeträger“ eingefügt.
4. § 13 Abs. 1 lautet:
§ 13. (1) Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Erfolgt eine Neufestsetzung der Richtsätze durch Verordnung der Landesregierung oder ergibt sich eine Änderung des Einkommens des Hilfesuchenden oder der der bisherigen Berechnung der Sozialhilfeleistung zu Grunde liegenden Situation des Hilfesuchenden, so sind Ansprüche nach diesem Gesetz rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Neufestsetzung der Richtsätze oder der Änderung des Einkommens oder der Situation neu zu berechnen.“
5. § 13 Abs. 2 lautet:
„(2) In der Verordnung über die Festsetzung der Richtsätze sind folgende Arten von Richtsätzen vorgesehen:
1. Richtsatz für den Alleinunterstützten,
2. Richtsatz für die in Haushaltsgemeinschaft lebende Person.
Der in Z 1 bezeichnete Richtsatz hat im Umfang des Abs. 3 den Lebensunterhalt eines Hilfesuchenden zu decken, der nicht in Haushaltsgemeinschaft mit seinem Ehegatten oder Lebensgefährten oder mit einem unterhaltsberechtigten Angehörigen lebt. Der in Z 1 bezeichnete Richtsatz gilt auch für Alleinerzieher mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt. Der in Z 2 bezeichnete Richtsatz hat den Lebensunterhalt eines Hilfesuchenden, der in Haushaltsgemeinschaft mit seinem Ehegatten oder Lebensgefährten oder mit einem unterhaltsberechtigten Angehörigen lebt, im Umfange des Abs. 3 zu decken. Bezieht ein mit dem Hilfesuchenden in Haushaltsgemeinschaft lebender unterhaltsberechtigter Angehöriger von einem außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebenden Dritten eine Unterhaltsleistung, die die Höhe des Richtsatzes für die in Haushaltsgemeinschaft lebende Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe übersteigt, so ist dieser Angehörige bei der Bedarfsermittlung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch für Lehrlingsentschädigungen oder für ein allfälliges sonstiges Einkommen dieses Angehörigen.“
6. § 13 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Richtsatz kann im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern. Bei der Bemessung der Höhe der Geldleistung sind jedenfalls Einkünfte, die dem Hilfesuchenden im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen individuellen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld), bis zur eineinhalbfachen Höhe des Taschengeldes gemäß § 13 Abs. 9 nicht anzurechnen. Bei der Bemessung der Geldleistungen sind Zahlungsverpflichtungen auf Grund von Schulden oder Alimentationsverpflichtungen nicht als einkommensmindernd anzurechnen.“
7. § 13 Abs. 9 lautet:
„(9) Den in Anstalten oder Wohn- und Pflegeheimen untergebrachten Hilfesuchenden über 15 Jahren ist ein angemessenes Taschengeld zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu sichern.“
8. § 14, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:
§ 14. (1) Die Gewährung von Unterkunft kann auch durch Aufnahme des Hilfesuchenden in ein Haus für Obdachlose erfolgen. Der Hilfesuchende hat sich so zu verhalten, dass die Aufrechterhaltung der Ordnung in dem Haus für Obdachlose durch sein Verhalten nicht gefährdet wird.
(2) Der innere Betrieb der Häuser für Obdachlose ist vom Betreiber des Hauses durch eine Hausordnung zu regeln. Die Hausordnung hat jedenfalls zu enthalten:
1. Bestimmungen über das von den Bewohnern zu beachtende Verhalten,
2. Bestimmungen über die Befugnisse des in den Häusern für Obdachlose tätigen Personals,
3. sonstige für den einwandfreien Betrieb der Häuser für Obdachlose erforderliche Bestimmungen.
(3) Für die Benützung der vom nach § 34 zuständigen Sozialhilfeträger geführten Häuser für Obdachlose ist vom Magistrat durch Verordnung ein Benützungsentgelt festzusetzen.
(4) Liegen die Voraussetzungen für den Verbleib in dem Haus für Obdachlose nicht mehr vor, so ist die Unterkunftsgewährung zu widerrufen und erforderlichenfalls zu verfügen, dass der Bewohner das Haus verlässt. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Bewohner wiederholt gegen die Bestimmungen der Hausordnung verstößt.“
9. § 21, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:
§ 21. (1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe erbracht werden.
(2) Geld- und Sachleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Hilfesuchende zu erfüllen hat. Eigenleistungen können mit dem Hilfesuchenden vereinbart werden. Die Leistungen dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sich der Hilfesuchende zum Rückersatz der Leistungen für den Fall verpflichtet, dass er diese durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt hat.
(3) Geldleistungen können in Form von rückzahlbaren oder nichtrückzahlbaren Aushilfen gewährt werden. Eine rückzahlbare Aushilfe darf nur gewährt werden, wenn die Rückzahlung absehbar und dem Hilfesuchenden zumutbar ist. Die Rückzahlung der rückzahlbaren Aushilfe kann auch in angemessenen Teilbeträgen erfolgen.
(4) Ergibt sich später, dass die Rückzahlung der rückzahlbaren Aushilfe dem Empfänger nicht oder vorübergehend nicht zumutbar ist, so kann auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet oder diese gestundet werden.
(5) Im Rahmen der Arbeitsintegration von Sozialhilfebeziehern kann ein Arbeitsanreiz in Form einer befristeten anrechnungsfreien Dazuverdienstmöglichkeit zu einer gemäß § 13 gewährten Sozialhilfeleistung gewährt werden.“
10. § 23 Abs. 1 lautet:
§ 23. (1) Häuser für Obdachlose (§ 14), Tageszentren (§ 22b) und betreute Wohngemeinschaften (§ 22c) unterliegen der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat. Die Aufsicht ist dahingehend auszuüben, dass diese Einrichtungen nach Führung und Ausstattung den technischen, sicherheitstechnischen, organisatorischen, personellen und hygienischen Erfordernissen einer fachgerechten Sozialhilfe entsprechen.“
11. § 24 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. eine Einrichtung nach §§ 14, 22b und 22c trotz rechtskräftiger Untersagung gemäß § 23 Abs. 5 weiter betreibt.“
12. § 34 Abs. 2 lautet:
„(2) Träger der im § 22 Abs. 2 genannten sozialen Dienste ist der Fonds Soziales Wien.“
13. In § 37 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a angefügt:
„(2a) Die Erbringung der im § 34 Abs. 3 angeführten Leistungen kann beim Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 oder beim Magistrat der Stadt Wien beantragt werden. Wird der Antrag beim Magistrat der Stadt Wien gestellt, ist der Antrag unverzüglich an den Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 weiterzuleiten. Der Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 erledigt den Antrag als Träger von Privatrechten. Ist der Antragsteller mit der Erledigung des Trägers der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 nicht einverstanden, kann die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien beantragt werden. Auf die Möglichkeit, einen Bescheid beim Magistrat der Stadt Wien zu beantragen, ist in der Erledigung des Trägers der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 ausdrücklich hinzuweisen. Langt beim Magistrat ein solcher Antrag auf Bescheiderlassung ein, beginnt die Frist nach § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, bereits mit dem Einlangen des Antrags im Sinne des ersten Satzes beim Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 zu laufen.“
14. § 37a Abs. 2 lautet:
„(2) Wenn ein Hilfesuchender ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen oder die dafür erforderlichen Unterlagen zu erbringen oder am Verfahren und an der Beseitigung seiner Notlage mitzuwirken, insbesondere durch Unterlassung der Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche, kann die Hilfeleistung abgelehnt oder solange eingestellt werden, bis er dem Auftrage nachkommt. Er muss auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibt.“
15. § 41 Abs. 1 lautet:
§ 41. (1) Die Bundes- und Landesbehörden sowie die Träger der Sozialversicherung und das Arbeitsmarktservice Wien haben dem Magistrat auf dessen Ersuchen Amtshilfe zu leisten und über alle das Beschäftigungsverhältnis, die Erwerbstätigkeit, das Einkommen und das Vermögen des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffenden Tatsachen Auskunft zu erteilen, sofern eine derartige Datenhaltung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zu erfolgen hat. Die Auskunftserteilung hat – soweit möglich – auf elektronischem Weg zu erfolgen.“
16. § 41 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Der Magistrat ist zum Zweck der Feststellung der Erwerbsfähigkeit des Hilfesuchenden nach § 9 Abs. 2 Z 2 ermächtigt, folgende Daten des Hilfesuchenden elektronisch zu erfassen und zum Zweck der Ermöglichung des Einsatzes der Arbeitskraft nach § 9 Abs. 1 sowie zur Eingliederung des Hilfesuchenden in das Erwerbsleben nach § 18 Abs. 2 ermächtigt, folgende Daten an das Arbeitsmarktservice Wien zu übermitteln:
1. Name
2. Wohnadresse
3. Sozialversicherungsnummer
4. Ergebnis einer Begutachtung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit.“
17. Dem § 45 wird folgender § 45a samt Überschrift angefügt:
Umsetzungshinweis
§ 45a. (1) Durch die Bestimmung des § 7a Abs. 2 lit. c wird die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.9.2004, S. 12, umgesetzt.
(2) Durch die Bestimmung des § 7a Abs. 2 lit. d und e wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, in der Fassung ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004, S. 35, umgesetzt.
(3) Durch die Bestimmung des § 7a Abs. 2 lit. f und g wird die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. 16 vom 23.1.2004, S. 44, umgesetzt.“
Artikel II
Artikel I Ziffer 1, Ziffer 2 § 7a Abs. 2 lit. a, b, d und e, Ziffer 3 bis 16 und Ziffer 17, § 45a Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel I Ziffer 2 § 7a Abs. 2 lit. c und Artikel I Ziffer 17 § 45a Abs. 1 treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft.
Artikel I Ziffer 2 § 7a Abs. 2 lit. f und g und Artikel I Ziffer 17, § 45a Abs. 3 treten mit 23. Jänner 2006 in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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