Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 24. November 200654. Stück
54. Kundmachung:Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft; Änderung [CELEX-Nrn.: 383L0477, 390L0394, 391L0322, 391L0382, 396L0094, 397L0042, 398L0024, 399L0038, 32000L0039 und 32003L0018]


54.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft geändert wird
Auf Grund der §§ 87a, 87f und 87i Abs. 1 Z 5 und Z 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2006, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft), LGBl. für Wien Nr. 29/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 43/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis bei § 8, im § 6 Abs. 3 Z 2, in der Überschrift zu § 8 und in den §§ 8 Abs. 1, 2 und 3, 13 Z 4, 17 Abs. 8 sowie 18 Abs. 2 und 3 wird nach dem Wort „Dienstnehmer“ jeweils die Wortfolge „und Dienstnehmerinnen“ eingefügt.
2. Im Inhaltsverzeichnis bei § 9, in den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Z 3 lit. b) und Abs. 3 Einleitungssatz und Z 1, 8 Abs. 2 und 3, 9 Überschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 3, Abs. 4 Einleitungssatz, Abs. 5 Einleitungssatz, Abs. 6 Einleitungssatz und Z 1 sowie Abs. 7, 10 Abs. 1 Z 1, 16 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 wird das Zitat „GKV 2003, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 119/2004“ jeweils durch das Zitat „GKV 2006, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 242/2006“ ersetzt.
3. Das Inhaltsverzeichnis zum 4. bis 6. Abschnitt lautet wie folgt:
4. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Asbest
§ 21. Geltungsbereich des 4. Abschnitts
§ 22. Meldung von Asbestarbeiten
§ 23. Arbeitsplan
§ 24. Messungen der Asbestkonzentration
§ 25. Information und Unterweisung
§ 26. Minimierung der Exposition
§ 27. Besondere Arbeiten
5. Abschnitt: Messungen
§ 28. Grenzwert-Vergleichsmessungen
§ 29. Kontrollmessungen
§ 30. Kontinuierliche und mobile Messungen sowie Überwachung
§ 31. Gemeinsame Bestimmungen
§ 32. Prüfungen
6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmung
§ 33. Bezugnahme auf Richtlinien
§ 34. Übergangbestimmung“
4. Im § 2 Abs. 1 wird das Zitat „Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 119/2004“ durch das Zitat „Grenzwerteverordnung 2006 – GKV 2006, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 242/2006“ ersetzt.
5. In den §§ 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 sowie 18 Abs. 1 und 2 wird nach dem Wort „Dienstnehmern“ jeweils die Wortfolge „und Dienstnehmerinnen“ eingefügt.
6. Im § 7 Abs. 5 wird das Wort „Dienstnehmerschutz“ durch den Ausdruck „Dienstnehmer- und Dienstnehmerinnenschutz“ ersetzt.
7. § 9 Abs. 6 Z 2 lautet:
„2. Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) GKV 2006, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 242/2006.“
8. Im § 13 Z 1 wird nach dem Wort „Dienstgebers“ die Wortfolge „bzw. der Dienstgeberin“ eingefügt.
9. Im § 14 Abs. 1 Einleitungssatz wird nach dem Wort „Dienstgeber“ die Wortfolge „und Dienstgeberinnen“ eingefügt.
10. § 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.“
11. Im § 15 Abs. 4 Z 2 wird nach dem Wort „Herstellers“ die Wortfolge „bzw. der Herstellerin“ eingefügt.
12. In den §§ 18 Abs. 2 und 20 Abs. 2 Einleitungssatz wird nach dem Wort „Dienstgeber“ jeweils die Wortfolge „bzw. der Dienstgeberin“ eingefügt.
13. Im § 19 Abs. 4 Z 2 wird nach dem Wort „Hersteller“ die Wortfolge „bzw. der Herstellerinnen“ eingefügt.
14. Im § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Hersteller oder Importeure“ durch die Wortfolge „der Hersteller bzw. Herstellerinnen oder der Importeure bzw. Importeurinnen“ ersetzt.
15. Nach § 20 werden folgende Abschnitte 4., 5. und 6. samt Überschriften eingefügt:
4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Asbest
Geltungsbereich des 4. Abschnitts
§ 21. Dieser Abschnitt gilt für Arbeiten, bei denen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können.
Meldung von Asbestarbeiten
§ 22. (1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen haben vor Beginn von Arbeiten nach § 21 der Land- und Forstwirtschaftsinspektion den Ort (Anschrift), Beginn und Dauer der Arbeiten und alle Angaben nach § 13 schriftlich zu melden. Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Meldung erfolgen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen ist Einsicht in die Meldung zu gewähren. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, ist den betroffenen Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen Einsicht in die Meldung zu gewähren.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die folgenden in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dabei nur gelegentlichen Expositionen geringer Höhe (15.000 F/m³) ausgesetzt sind und sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß den §§ 74 und 87b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ergeben hat, dass der TRK-Wert für Asbest nicht überschritten wird:
1. kurze, nicht aufeinander folgende Wartungsarbeiten, bei denen nur an nicht brüchigen Materialien gearbeitet wird,
2. Entfernung von intakten Materialien, in denen die Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, wobei diese Materialien nicht beschädigt werden,
3. Einkapselung und Einhüllung von asbesthaltigen Materialien in gutem Zustand oder
4. Überwachung und Kontrolle der Luft und Probenahmen zur Feststellung des Vorhandenseins von Asbest in einem bestimmten Material.
(3) Insbesondere bei den folgenden Arbeiten kann, wenn sie unter Einhaltung der Maßnahmen nach § 26 durchgeführt werden, davon ausgegangen werden, dass sie unter Abs. 2 fallen:
1. Wartung und Reinigung von Standardheizkesseln,
2. Rauchfangkehrerarbeiten bei asbesthältigen Schornsteinen,
3. Bohren von Gerüstverankerungslöchern an Außenfassaden sowie Anbohren von Asbestzement Fassadenplatten, Vorbereitungsarbeiten für Montagen bei Asbestzement-Platten,
4. Ausbau, insbesondere von Dichtschnüren von Standardheizkesseln, von asbesthaltigem Material aus Elektrospeicherheizgeräten, von asbesthaltigen Flachdichtungen, von asbesthaltigem Material bei Pumpen, Schiebern und sonstigen Armaturen, von asbesthaltigen Kupplungsscheiben, Scheibenbremsbelägen, Trommelbremsbelägen bei Kraftfahrzeugen sowie von Fensterrahmen und Türen mit asbesthaltigem Fugenkitt,
5. zerstörungsfreier Ausbau von Asbestzement-Rohrleitungen, sowie
6. Entfernen von einzelnen Asbestzement-Platten sowie von Vinyl-Asbestplatten (Flexplatten).
Arbeitsplan
§ 23. (1) Vor Beginn von Abbrucharbeiten oder der Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien (insbesondere aus Gebäuden, Bauten, Geräten und Anlagen) ist ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen. Auf Verlangen ist der Arbeitsplan der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zu übermitteln. Der Arbeitsplan hat insbesondere vorzusehen, dass
1. Asbest oder asbesthaltige Materialien vor Anwendung der Abbruchtechniken entfernt werden, außer in den Fällen, in denen diese Entfernung für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen eine größere Gefahr verursachen würde, als wenn der Asbest oder die asbesthaltigen Materialien an Ort und Stelle verbleiben würden,
2. erforderlichenfalls geeignete Atemschutzgeräte und andere persönliche Schutzausrüstung gemäß § 88i der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zur Verfügung gestellt werden,
3. nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungsarbeiten geprüft wird, dass keine Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz mehr besteht.
(2) Auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der Arbeitsplan zusätzliche Angaben über die Eigenschaften der Ausrüstungen für den Schutz und die Dekontaminierung jener Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die Arbeiten gemäß Abs. 1 durchführen, sowie für den Schutz sonstiger Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die sich am Ort der Arbeiten oder in dessen Nähe aufhalten, zu enthalten.
(3) Wenn Arbeiten gemäß Abs. 1 voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, ist der Arbeitsplan am Arbeitsort zur Einsichtnahme aufzulegen.
Messungen der Asbestkonzentration
§ 24. (1) Für Messungen der Asbestfaserkonzentration gilt der 5. Abschnitt.
(2) Die Fasern sind insbesondere zu zählen
1. mit dem PCM (Phasenkontrastmikroskop), und zwar unter Anwendung des von der WHO (Weltgesundheitsorganisation) 1997 empfohlenen Verfahrens oder
2. mit dem Rasterelektronenmikroskop (REM) oder
3. mit einem anderen Verfahren, das zumindest zu gleichwertigen oder repräsentativeren Ergebnissen führt.
(3) Vor Probenahmen sind die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Belegschaftsorgane anzuhören. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen noch Belegschaftsorgane bestellt, sind die betroffenen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen anzuhören.
Information und Unterweisung
§ 25. (1) Die Information der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach § 81 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Gefahren für die Gesundheit infolge einer Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien,
2. die vorgeschriebenen Grenzwerte und die Notwendigkeit der Überwachung der Luft,
3. die Vorschriften über die Hygienemaßnahmen, einschließlich der Notwendigkeit, nicht zu rauchen,
4. die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf das Tragen und die Verwendung von Schutzausrüstung und Schutzkleidung,
5. die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, um die Asbestexposition so weit wie möglich zu verringern,
6. den Hinweis, dass sich die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach Beendigung der Exposition lungenfachärztlichen Gesundheitsuntersuchungen so lange unterziehen sollen, wie dies zur Sicherung ihrer Gesundheit nach Ansicht der untersuchenden Fachärzte oder Fachärztinnen jeweils erforderlich ist.
(2) Die Unterweisung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach § 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
1. Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens,
2. Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können,
3. Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann und die Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung,
4. sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche Schutzausrüstungen,
5. Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtiger Einsatz von Atemschutzausrüstungen,
6. Dekontaminationsverfahren, Notfallverfahren und Abfallbeseitigung,
7. erforderliche Eignungs- und Folgeuntersuchungen.
Minimierung der Exposition
§ 26. (1) Bei Arbeiten nach § 21 müssen Dienstgeber und Dienstgeberinnen dafür sorgen, dass zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 87d der Wiener Landarbeitsordnung 1990 folgende Maßnahmen getroffen werden:
1. Alle Arbeitsbereiche und Arbeitsmittel sind regelmäßig, möglichst mit saugenden Verfahren, zu reinigen und zu warten;
2. Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, die mit Asbest in Berührung gekommen sind, sowie Asbest, Asbeststaub freisetzendes oder asbesthaltiges Material und asbesthaltige Abfälle sind, erforderlichenfalls nach geeigneter Behandlung und Verpackung, in geeigneten geschlossenen Behältnissen aufzubewahren und ohne Staubentwicklung abzutransportieren. Behältnisse, in denen asbesthaltige Abfälle gesammelt werden, sind mit einem Hinweis auf ihren Inhalt zu kennzeichnen.
(2) Bei Arbeiten nach § 21 sind Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht. Ist dies nicht möglich, muss die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, vermieden werden. Bauteile aus Asbestzement müssen möglichst zerstörungsfrei im Ganzen demontiert werden. Materialien, in denen Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, dürfen nur mit Handgeräten oder mit geeigneten, langsam laufenden, die Entstehung von Asbeststaub möglichst vermeidenden Arbeitsmitteln, die mit geeigneten filternden Absaugungen versehen sind, oder mit Arbeitsmitteln, die im Nassverfahren arbeiten, bearbeitet werden. Das Schneiden mittels Trennscheibe ist verboten.
(3) Kann eine Grenzwertüberschreitung nicht durch andere Maßnahmen nach § 87d der Wiener Landarbeitsordnung 1990 vermieden werden und ist das Tragen individueller Atemschutzgeräte erforderlich, ist deren Verwendung auf ein absolutes zeitliches Minimum zu reduzieren. Während der Dauer der Arbeiten sind entsprechende Erholungszeiten je nach physischer und klimatischer Belastung festzulegen.
Besondere Arbeiten
§ 27. (1) Vor Beginn von Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten müssen Dienstgeber und Dienstgeberinnen feststellen, ob und in welchem Umfang asbesthaltige Materialien enthalten sind. Dazu haben sie geeignete Vorkehrungen zu treffen und erforderlichenfalls die entsprechenden Informationen bei den Eigentümern bzw. Eigentümerinnen einzuholen.
(2) Bei bestimmten Arbeiten (wie Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten), bei denen trotz Vornahme aller in Frage kommenden Maßnahmen nach § 87d der Wiener Landarbeitsordnung 1990 eine Grenzwertüberschreitung vorherzusehen ist, sind folgende zusätzliche Maßnahmen zu setzen:
1. Der Arbeitsbereich ist durch entsprechende Warnschilder zu kennzeichnen, die darauf hinweisen, dass der Grenzwert voraussichtlich überschritten wird.
2. Der Arbeitsbereich ist abzugrenzen, dicht abzuschotten und darf nur über eine Schleusenanlage betreten werden. Weiters ist ein Unterdruck aufrecht zu erhalten und die Raumluft aus dem Arbeitsbereich abzusaugen und über geeignete Filter ins Freie abzuführen.
3. Für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen ist entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, um den Kontakt der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit Asbest zu vermeiden.
4. Die mit diesen Arbeiten beschäftigten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sind mit Frischluftgeräten oder mit motorunterstützten Filtergeräten mit geeigneten Partikelfiltern unter Verwendung von Vollmasken oder mit gleichwertigen Kopfteilen auszurüsten.
5. Nach Beendigung der Arbeiten ist noch im Arbeits- oder Schleusenbereich der den Schutzanzügen anhaftende Staub abzuwaschen oder abzusaugen. In der Schleuse ist für je höchstens fünf Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, eine Dusche vorzusehen.
5. Abschnitt
Messungen
Grenzwert-Vergleichsmessungen
§ 28. (1) Wenn an einem Arbeitsplatz die Exposition von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen gegenüber einem Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind Grenzwert-Vergleichsmessungen durchzuführen.
(2) Grenzwert-Vergleichsmessungen sind repräsentative Messungen der Exposition der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, deren Ergebnisse Grenzwertvergleiche ermöglichen. Sie sind an repräsentativen Stellen unter repräsentativen Bedingungen durchzuführen. Wenn später Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden sollen, sind im Rahmen der Grenzwert-Vergleichsmessung dafür Messpunkte festzulegen und Referenz-Messergebnisse festzustellen.
(3) Ergibt eine Grenzwert-Vergleichsmessung eine Grenzwertüberschreitung, ist die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 87d der Wiener Landarbeitsordnung 1990) zu prüfen. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen zu ergänzen oder ihre Wirksamkeit zu verbessern und ist danach eine neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessung durchzuführen. Ergibt diese wieder eine Grenzwertüberschreitung, und sind alle Maßnahmen nach § 87d der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ausgeschöpft, sind keine weiteren Messungen mehr erforderlich.
(4) Wirken sich Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen auf die Konzentrationsverhältnisse erhöhend aus, sind neuerlich Grenzwert-Vergleichsmessungen durchzuführen.
(5) Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind Grenzwert-Vergleichsmessungen nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Betriebsanleitungen, Angaben von Herstellern und Herstellerinnen oder Inverkehrbringern und Inverkehrbringerinnen sowie Berechnungsverfahren) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass
1. gegebenenfalls die anzuwendenden Kurzzeitwerte eingehalten sind und
a) 20% jedes anzuwendenden MAK-Wertes als Tages- oder Jahresmittelwert oder des Bewertungsindex unterschritten sind oder
b) 10% jedes anzuwendenden TRK-Wertes als Tages- oder Jahresmittelwert unterschritten sind
oder
2. bei zeitlich begrenzten Arbeitsvorgängen, wie zB Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten bis zu drei Monaten,
a) entweder die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten sind oder
b) im Fall einer Grenzwertüberschreitung der Atemschutz so ausgewählt ist, dass bei seiner Benutzung die Grenzwerte individuell unterschritten sind.
Kontrollmessungen
§ 29. (1) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument angemessene Zeitabstände für Kontrollmessungen nach § 87g Abs. 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 festzulegen.
(2) Ergeben zwei aufeinander folgende Kontrollmessungen eine längerfristige Einhaltung der Grenzwerte an einem Arbeitsplatz, können die Zeitabstände für Kontrollmessungen verdoppelt werden. Ergibt danach eine weitere Kontrollmessung die langfristige Einhaltung der Grenzwerte, können weitere Kontrollmessungen entfallen.
(3) Kontrollmessungen sind nicht erforderlich in den Fällen des § 30.
(4) Wenn die Grenzwert-Vergleichsmessung im Bereich des halben bis einfachen Grenzwertes als Tages- oder Jahresmittelwert oder des halben bis einfachen Bewertungsindex liegt, sind Kontrollmessungen mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten durchzuführen.
(5) Kontrollmessungen können mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden, mit denen repräsentativ geprüft wird, ob sich die Expositionsverhältnisse an den gemäß § 28 Abs. 2 festgelegten Messpunkten geändert haben. Kontrollmessungen können aber auch als neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessungen durchgeführt werden.
(6) Neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessungen sind jedenfalls durchzuführen, wenn eine Kontrollmessung um mehr als ein Drittel über dem Messergebnis der Grenzwert-Vergleichsmessung bzw. des festgestellten Referenz-Messergebnisses liegt.
Kontinuierliche und mobile Messungen sowie Überwachung
§ 30. (1) Bei Arbeitsvorgängen, bei denen plötzliche Grenzwertüberschreitungen nicht sicher ausgeschlossen werden können und kein Atemschutz verwendet wird, muss der Konzentrationswert an repräsentativen Stellen überwacht werden
1. mittels kontinuierlich messender Einrichtungen, oder
2. zumindest vor Durchführung der Tätigkeiten und während derselben mittels mobiler Messeinrichtungen, oder
3. durch andere Maßnahmen zur Konzentrationsbegrenzung, wie zB durch die Funktionsüberwachung von Absaug- oder mechanischen Lüftungsanlagen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 sind die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen vor Erreichen von gesundheitsgefährdenden Konzentrationen rechtzeitig akustisch und, falls dies nicht ausreicht, auch optisch zu warnen.
(3) Überwachungen nach Abs. 1 sind jedenfalls erforderlich für das Befahren (Inspektion) von und für Arbeiten in oder an Betriebseinrichtungen, die gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe enthalten oder enthalten haben, oder in denen sich gesundheitsgefährdende Gase oder Dämpfe bilden oder ansammeln können oder in denen die Luft einen Sauerstoffgehalt von weniger als 17% erreichen kann.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 31. (1) Messungen können durch vereinfachte Messverfahren, wie Messverfahren zur Feststellung des ungünstigsten Falls (worst case) oder Messungen von Stoffgemischen mittels Leitsubstanzen, ersetzt werden, wenn aus den Messergebnissen Messverpflichtungen und Maßnahmen eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden können.
(2) Grenzwert-Vergleichsmessungen müssen von geeigneten, fachkundigen Personen durchgeführt werden. Das sind Personen, die neben jenen Qualifikationen, die für die betreffende Messung erforderlich sind, auch die fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen sowie die notwendigen Einrichtungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren können auch von unterwiesenen Betriebsangehörigen durchgeführt werden. Messverfahren können in Probenahme und Analyse aufgeteilt sein, wobei sich dann die Anforderungen an Personen und an die notwendigen Einrichtungen auf den jeweiligen Abschnitt des Messverfahrens beziehen.
(3) Messungen sind so zu dokumentieren (§ 75 der Wiener Landarbeitsordnung 1990), dass Umfang und Ergebnisse der Messungen eindeutig und nachvollziehbar sind.
Prüfungen
§ 32. (1) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dürfen
1. nur dann in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme ihre Wirksamkeit durch eine repräsentative Messung der Absaug- bzw. Lüftungsleistung nachgewiesen wurde, und
2. nur verwendet werden, wenn sie mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wurden.
(2) Werden an Anlagen gemäß Abs. 1 Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Absaug- oder Lüftungsleistung auswirken, ist die Prüfung zu ergänzen.
(3) Prüfungen sind so zu dokumentieren (§ 75 der Wiener Landarbeitsordnung 1990), dass Umfang und Ergebnisse der Prüfungen eindeutig und nachvollziehbar sind.
(4) Die Prüfungen müssen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen, Ziviltechniker bzw. Ziviltechnikerinnen, Technische Büros – Ingenieurbüros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchgeführt werden.
6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 33. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 91/322/EWG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 177 vom 05. 07. 1991 S. 22;
2. Richtlinie 96/94/EG zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1996 S. 86;
3. Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 263 vom 24. 09. 1983 S. 25, geändert durch die Richtlinie 91/382/EWG, ABl. Nr. L 206 vom 29. 07. 1991 S. 16, die Richtlinie 98/24/EG, ABl. Nr. L 131 vom 05. 05. 1998 S. 11, und die Richtlinie 2003/18/EG, ABl. Nr. L 097 vom 15. 04. 2003 S. 48;
4. Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 196 vom 26. 07. 1990 S. 1, geändert durch die Richtlinie 97/42/EG, ABl. Nr. L 179 vom 08. 07. 1997 S. 4, und die Richtlinie 1999/38/EG, ABl. Nr. L 138 vom 01. 06. 1999 S. 66, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 37 vom 12. 02. 2000 S. 35;
5. Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 131 vom 05. 05. 1998 S. 11;
6. Richtlinie 2000/39/EG zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz – Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 142 vom 16. 06. 2000 S. 47.
Übergangsbestimmung
§ 34. Messungen, die bereits vor In-Kraft-Treten des 5. Abschnittes durchgeführt wurden, gelten als Grenzwert-Vergleichsmessungen, sofern sie die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 2 oder § 31 Abs. 1 erfüllen.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt, soweit im § 34 nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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