Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 19. Oktober 200652. Stück
52. Verordnung:Überprüfungsentgeltverordnung; Änderung (Überprüfungsentgelttarif 2006)


52.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Überprüfungsentgeltverordnung geändert wird (Überprüfungsentgelttarif 2006)
Auf Grund des § 15f Abs. 5 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2005, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der das Entgelt für die Überprüfung von Feuerstätten festgesetzt wird (Überprüfungsentgeltverordnung), LGBl. für Wien Nr. 4/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 108/2001 (Überprüfungsentgelttarif 1992), wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „Nennheizleistung ab 26 kW“ durch „Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW“ ersetzt.
2. Im § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „in der Anlage unter II.“ durch „in der Anlage unter III.“ sowie der Ausdruck „§ 15 Abs. 2“ durch „§ 15a Abs. 1“ ersetzt.
3. § 3 entfällt.
4. Die Anlage lautet :
„Anlage
Tarifpost
Preis in Euro


I.
Prüfung der Funktion, Bestimmung des Abgasverlustes, Messung der Emissionen, Auswertung der Messergebnisse, Erstellung des Überprüfungsbefundes, Ausstellen einer Überprüfungsplakette, je Feuerstätte
40,–
II.
Durchführung einer Staubmessung gemäß § 2 Abs. 3 der Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung, LGBl. für Wien Nr. 23/2004 (bei Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 2 000 kW)
1 090,–
III.
Wegzeitentgelt (Pauschale für zurückgelegte Wegstrecken und den hiefür notwendigen Zeit- und Fahrtaufwand)
22,–
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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