Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 26. September 200649. Stück
49. Gesetz:Schlichtungsverfahren in Angelegenheiten der Gleichstellung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern mit Behinderungen an Wiener öffentlichen Pflichtschulen


49.
Gesetz über das Schlichtungsverfahren in Angelegenheiten der Gleichstellung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern mit Behinderungen an Wiener öffentlichen Pflichtschulen
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
§ 1. Die nach § 7 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 35/2004, zur Bekämpfung von Diskriminierungen beim Amt der Wiener Landesregierung eingerichtete Stelle hat über Antrag der von einer Diskriminierung im Sinn der §§ 7b bis 7d oder von einer Mehrfachdiskriminierung im Sinn des § 7o des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, betroffenen Wiener Landeslehrerin bzw. des davon betroffenen Wiener Landeslehrers (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172) ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Gleiches gilt in Bezug auf Personen, die behaupten, dass das Dienstverhältnis zum Land Wien als Landeslehrerin oder Landeslehrer auf Grund einer vorliegenden Behinderung in diskriminierender Weise nicht begründet bzw. ihre Bewerbung aus diesem Grund nicht berücksichtigt worden ist.
§ 2. (1) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person.
(2) Anbringen können sowohl schriftlich, und zwar in jeder technisch möglichen Form, die die Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen zu empfangen in der Lage ist, als auch mündlich durch Aufnahme eines Protokolls mit der die Schlichtung begehrenden Person eingebracht werden.
(3) Die eine Diskriminierung behauptende Person hat der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen mit dem Anbringen ihre Zustelladresse bekannt zu geben und eine während des Schlichtungsverfahrens eingetretene Änderung derselben dieser Stelle unverzüglich mitzuteilen.
§ 3. (1) Die Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen hat zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Verfahrensparteien, das sind die eine Diskriminierung behauptende Person und jene Person oder Einrichtung, gegen die sich die Behauptung der Diskriminierung richtet, herbeizuführen.
(2) Wenn dies zur Herbeiführung einer Einigung im Schlichtungsverfahren zweckmäßig erscheint, kann die Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen im Einvernehmen mit den Verfahrensparteien einen Augenschein durchführen und dem Magistrat der Stadt Wien beigegebene oder zur Verfügung stehende amtliche Sachverständige (Amtssachverständige) dem Verfahren beiziehen. § 53 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, ist anzuwenden.
(3) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens kann auch der Einsatz von Mediation durch magistratsinterne Mediatorinnen und Mediatoren angeboten werden.
(4) Von der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen können erforderlichenfalls auch dem Magistrat der Stadt Wien beigegebene oder zur Verfügung stehende amtliche Gebärdendolmetscherinnen oder Gebärdendolmetscher herangezogen werden. Ist ausnahmsweise die Heranziehung von nichtamtlichen Gebärdendolmetscherinnen oder Gebärdendolmetschern erforderlich, ist § 53b AVG anzuwenden.
§ 4. (1) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung, welche in einer von allen Verfahrensparteien zu unterfertigenden Niederschrift zu dokumentieren ist, oder mit der Zustellung einer Bestätigung der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person.
(2) Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, im Fall einer Kündigung oder einer Entlassung nach Ablauf einer Frist von einem Monat, ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, von Amts wegen der antragstellenden Person an die von dieser bekannt gegebene bzw. mitgeteilte Zustelladresse (§ 2 Abs. 3) zuzustellen. Die §§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.
§ 5. (1) Zustellungen von Schriftstücken (Ladungen, Bestätigungen u. dgl.) der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen, wobei
1. Ladungen zu Schlichtungsverhandlungen und zu einem Augenschein den Verfahrensparteien mit Zustellnachweis zuzustellen sind,
2. sonstige Zustellungen ohne Zustellnachweis erfolgen können,
3. die §§ 8 und 23 Abs. 1 bis 3 des Zustellgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass bei Unterlassung der Mitteilung gemäß § 2 Abs. 3 das zuzustellende Schriftstück ohne weiteren Zustellversuch bei der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen zur Abholung bereitzuhalten ist und
4. die §§ 21 und 25 des Zustellgesetzes nicht anzuwenden sind.
(2) Für Zustellungen an Landeslehrerinnen und Landeslehrer des Dienststandes gilt, dass die Hinterlegung auch bei der Leiterin oder dem Leiter der Schule, an der die Landeslehrerin oder der Landeslehrer tätig ist, zulässig ist.
§ 6. (1) Soweit in diesem Gesetz auf das Wiener Antidiskriminierungsgesetz verwiesen wird, ist dieses in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Mai 2006 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 7. Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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