Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 22. September 200643. Stück
43. Gesetz:Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien an die ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost (ASFINAG – Zuweisungsgesetz); Wiener Personalvertretungsgesetz (12. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz); Änderung


43.
Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien an die ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost (ASFINAG – Zuweisungsgesetz) und mit dem das Wiener Personalvertretungsgesetz (12. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien an die ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost (ASFINAG – Zuweisungsgesetz)
§ 1. (1) Bedienstete der Gemeinde Wien, die am 30. September 2006 zur ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost abgeordnet sind und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausscheiden, werden mit Wirksamkeit 1. Oktober 2006 dieser Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Durch die Zuweisung gemäß Abs. 1, welche unter Wahrung der Rechte und Pflichten der zugewiesenen Bediensteten zu erfolgen hat, tritt in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. Auf diese sind daher nach wie vor die einschlägigen für Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, und des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, für Beamte und Beamtinnen bzw. die der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, für Vertragsbedienstete in der jeweiligen geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Der Magistrat kann die Zuweisung gemäß Abs. 1 unter Beachtung der im Zuweisungsvertrag (§ 4) für diesen Fall vorgesehenen Bestimmungen jederzeit widerrufen. Der Widerruf ist den davon betroffenen Bediensteten rechtzeitig, jedenfalls aber vier Wochen vor Wirksamkeit, durch den Magistrat unter Bekanntgabe des neuen Dienstortes und der neuen Dienststelle zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Zuweisung gemäß Abs. 1 schließt eine spätere Versetzung auf einen anderen Dienstposten des Magistrats nicht aus. Die Versetzung gilt als Widerruf der Zuweisung im Sinn des Abs. 3.
§ 2. Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den zugewiesenen Beamten und Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den zugewiesenen Vertragsbediensteten obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat. Die der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost gemäß § 3 zukommenden Rechte bleiben davon unberührt.
§ 3. (1) Die ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost ist gegenüber den ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur
1. Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost und
2. Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost.
(2) Die einem Dienststellenleiter oder einer Dienststellenleiterin in dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden Befugnisse gegenüber den zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten stehen der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost zu, die dabei an die Weisungen des jeweils zuständigen Gemeindeorgans gebunden ist.
§ 4. Über die Zuweisung ist zwischen der Gemeinde Wien und der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
1. die Namen der von der Zuweisung betroffenen Bediensteten,
2. den Zweck der Zuweisung,
3. den Beginn und die Dauer der Zuweisung,
4. Bestimmungen über den Widerruf der Zuweisung,
5. das Ausmaß, in welchem die ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost der Gemeinde Wien den entstehenden Personal- und Verwaltungsaufwand zu refundieren und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten hat,
6. Festlegungen über die Haftung der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost für die den Dienstgeber treffenden Verpflichtungen im Sinn des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes sowie der Dienstnehmerschutzvorschriften.
§ 5. Die Gemeinde Wien hat der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten benötigt. Die ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost hat der Gemeinde Wien jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. der Dienstgeberaufgaben erforderlich sind.
§ 6. Der zwischen der Gemeinde Wien und der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost mit Wirkung 1. Mai 2006 abgeschlossene Personalüberlassungsvertrag gilt als Zuweisungsvertrag gemäß § 4.
§ 7. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz genannten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 8. Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.
Artikel II
Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 39 Abs. 1 vierter Satz lautet:
„Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten finden Abs. 2 Z 1, 2 und 5 zweiter Halbsatz sowie Abs. 5 Z 8, auf die nach dem Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 99/2001, dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 19/2004, dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 29/2004, und dem ASFINAG – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 43/2006, zugewiesenen Bediensteten überdies Abs. 2 Z 4 keine Anwendung.“
2. § 39a Abs. 6 lautet:
„(6) Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, dem Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz und dem ASFINAG – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten finden die Abs. 1 bis 5 keine Anwendung.“
3. § 40 Abs. 10 lautet:
„(10) § 40 gilt für die durch das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, das Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, das Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, das Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz und das ASFINAG – Zuweisungsgesetz erfassten Bereiche nicht.“
4. § 51b wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Für die nach dem ASFINAG – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten gelten § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 10 W-PVG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 48/2005 solange weiter, als bei der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost noch kein Betriebsrat im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet ist.“
Artikel III
Art. II tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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