Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 30. Mai 200631. Stück
31. Gesetz:Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000; Änderung


31.
Gesetz, mit dem das Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über den Kulturförderungsbeitrag (Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000), LGBl. für Wien Nr. 23/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 23/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 3 lautet:
§ 3. Die Abgabe beträgt monatlich 26,75% der Bemessungsgrundlage.“
2. § 9 lautet:
§ 9. Das Erträgnis der Abgabe ist für kulturelle Zwecke, insbesondere für die Altstadterhaltung und die Förderung neuer Medien zu verwenden.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular