Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 31. März 200626. Stück
26. Verordnung:Festlegung näherer Regelungen zur Beschreibung der Lärmindizes, der Bewertungsmethoden für Lärmindizes und der Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Strategischen Lärmkarten, Konfliktplänen und Aktionsplänen sowie über die Festlegung der ruhigen Gebiete (Wiener Umgebungslärmschutzverordnung) [CELEX-Nr.: 32002L0049]

26.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung näherer Regelungen zur Beschreibung der Lärmindizes, der Bewertungsmethoden für Lärmindizes und der Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Strategischen Lärmkarten, Konfliktplänen und Aktionsplänen sowie über die Festlegung der ruhigen Gebiete (Wiener Umgebungslärmschutzverordnung)
Auf Grund des § 13 des Gesetzes über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Wiener Umgebungslärmschutzgesetz), LGBl. für Wien Nr. 19/2006, wird verordnet:
Artikel I
Lärmindizes
Der Tag-Abend-Nacht-Lärmindex Lden (Tag-Abend-Nacht-Pegel Lden) in Dezibel (dB) ist mit folgender Gleichung definiert:

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Hierbei gilt:
– Lday (Taglärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen am Tag erfolgen.
– Levening (Abendlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen am Abend erfolgen.
– Lnight (Nachtlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen in der Nacht erfolgen.
– Ein Jahr ist das für die Lärmemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliches Jahr.
– Für alle Lärmquellen ist die Korrektur für die Meteorologie nach ISO 9613-2: 1996 zu bestimmen, wobei für das gesamte Landesgebiet C0 mit 0 festgelegt wird. Das heißt, es ist immer mit der am ausbreitungsgünstigsten Witterungsbedingung zu rechnen.
– Die Bewertung hat grundsätzlich für die Höhe des Immissionsortes 4 m über Boden zu erfolgen.
Artikel II
Bewertungsmethoden für Lärmindizes
Die Werte für Lden und Lnight im Sinne dieser Verordnung werden ausschließlich durch Berechnung bestimmt.
Für die Bestimmung des Lärms von Geländen für industrielle Tätigkeiten ist die ÖAL-Richtlinie Nr. 28, vom Dezember 1987 in der zweiten Ergänzung 2001, heranzuziehen.
Für die Bestimmung des Straßenverkehrslärms sind die Rechenverfahren gemäß RVS 04.02.11, in der Fassung vom 1. März 2006, heranzuziehen.
Artikel III
Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Strategischen Lärmkarten und Konfliktplänen
Es gelten die in der ÖAL-Richtlinie 36-Blatt 2, in der Fassung vom Juni 2004, vorgesehenen Bestimmungen.
Artikel IV
Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Aktionsplänen
Es gelten die in der ÖAL-Richtlinie 36-Blatt 2, in der Fassung vom Juni 2004, vorgesehenen Bestimmungen.
Artikel V
Die in Artikel I genannten ISO-Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, 1020 Wien, Heinestraße 38, erhältlich.
Die in Artikel II genannte RVS ist bei der Österreichischen Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr, 1040 Wien, Karlsgasse 5, erhältlich.
Die in Artikel II bis IV genannten ÖAL-Richtlinien sind beim Österreichischen Normungsinstitut, 1020 Wien, Heinestraße 38, erhältlich.
Artikel VI
Festlegung der ruhigen Gebiete
Ruhige Gebiete sind jene Teilbereiche der nachfolgend aufgezählten Schutzgebiete, in welchen die Summe aller Schallquellen, ausgenommen jedoch Fluglärm, einen Schwellenwert von 50 dB Lden und 40 dB Lnight nicht übersteigt:
– Nationalpark Donau-Auen gemäß LGBl. für Wien Nr. 6/2003;
– Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten gemäß LGBl. für Wien Nr. 2/1998;
– Naturschutzgebiet Lobau gemäß LGBl. für Wien Nr. 32/1978;
– Landschaftsschutzgebiet Obere Lobau gemäß LGBl. für Wien Nr. 32/1978;
– Landschaftsschutzgebiet Liesing gemäß LGBl. für Wien Nr. 20/1990;
– Landschaftsschutzgebiet Döbling gemäß LGBl. für Wien Nr. 21/1990;
– Landschaftsschutzgebiet Hietzing gemäß LGBl. für Wien Nr. 1/1998;
– Landschaftsschutzgebiet Hernals gemäß LGBl. für Wien Nr. 5/2001;
– Landschaftsschutzgebiet Penzing gemäß LGBl. für Wien Nr. 31/2004;
– Landschaftsschutzgebiet Ottakring gemäß LGBl. für Wien Nr. 32/2004.
Artikel VII
Bezugnahme auf Richtlinie
Durch sämtliche Bestimmungen dieser Verordnung wird die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 v. 18.7.2002, S 12 umgesetzt.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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