Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 31. März 200625. Stück
25. Verordnung:Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe; Änderung

25.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe geändert wird
Auf Grund des § 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/2005 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. für Wien Nr. 13/1973, betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 9/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
§ 1. (1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für den Alleinunterstützten 420,– Euro
2. für den
a) hauptunterstützten Alleinerzieher mit minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern im gemeinsamen Haushalt 420,– Euro
b) Hauptunterstützten 325,– Euro
3. für den Mitunterstützten
a) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 325,– Euro
b) mit Anspruch auf Familienbeihilfe 125,– Euro
(2) Die richtsatzmäßige Gesamtunterstützung einschließlich des Zuschlages gemäß § 4 darf in der Regel die entsprechenden für das Jahr 2006 gemäß § 293 ASVG festgelegten Mindestleistungen der Pensionsversicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.“
2. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Höhe des Zuschlages beträgt:
1. für den Alleinunterstützten 235,84 Euro
2. für den Hauptunterstützten 176,86 Euro
3. für den volljährigen Mitunterstützten 176,86 Euro“
3. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Durch den Zuschlag sind insbesondere der Heizbedarf, der Mietenselbstbehalt und anderer individueller Sonderbedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes gedeckt und es sind hiefür – abgesehen von Ausnahmefällen – keine weiteren Geld- oder Sachleistungen zu gewähren.“
4. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Als Mietenselbstbehalt gilt ein Betrag von 68,– Euro monatlich.“
5. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Mietbedarf ist durch eine Mietbeihilfe zu decken. Die Mietbeihilfe ist alleinunterstützten oder hauptunterstützten Sozialhilfebeziehern in der Höhe des aufzuwendenden Mietzinses zu gewähren soweit dieser die Mietbeihilfenobergrenzen in Abs. 3 nicht übersteigt, und nur im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher entfallenden Mietzinsanteiles. Überschreitet der aufzuwendende Mietzins die in Abs. 3 angeführten Mietbeihilfenobergrenzen, so ist bei der Berechnung der zu gewährenden Mietbeihilfe von den in Abs. 3 angeführten Mietbeihilfenobergrenzen auszugehen.“
6. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) In der Regel darf die Mietbeihilfe
für ein bis zwei Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 252,– Euro,
für drei bis vier Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 267,– Euro,
für fünf bis sechs Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 282,– Euro und
für mehr als sechs Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 297,– Euro
nicht überschreiten.“
7. § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Zur Deckung des Heizbedarfes ist alleinunterstützten oder hauptunterstützten Sozialhilfebeziehern eine Heizbeihilfe von 40,– Euro monatlich im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher entfallenden Heizkostenanteils zu gewähren.“
8. In § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages „81,05 Euro“ der Betrag „84,– Euro“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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