Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 7. Februar 20067. Stück
7. Kundmachung:Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten

7.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten
Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:
§ 1
(1) Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2005, wird die in der Sonderklasse pro Pflegetag und Patienten zum Ersatz des erhöhten Personal- und Sachaufwandes zu leistende Anstaltsgebühr wie folgt festgesetzt:
für das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna-Kinderspital
Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 261 Euro
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen die Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals),
das Hanusch-Krankenhaus und
das Orthopädische Spital Speising 128 Euro
(2) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2005, kostendeckend ermittelte Anstaltsgebühr wird
für das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna-Kinderspital
Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) mit 445,18 Euro
für das Krankenhaus Hietzing mit Neurologischem Zentrum Rosenhügel,
das Wilhelminenspital der Stadt Wien,
das Sozialmedizinische Zentrum Süd, Kaiser-Franz-Josef-Spital und Geriatriezentrum Favoriten der Stadt Wien,
die Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt Wien,
das Sozialmedizinische Zentrum Ost der Stadt Wien – Donauspital mit 329,21 Euro
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen die Abteilung
für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals)
und für das Orthopädische Spital (Speising) mit 251,47 Euro
für das Hanusch-Krankenhaus mit 269,81 Euro
festgestellt.
§ 2
Die Rechtsträger der unter § 1 erfassten öffentlichen Krankenanstalten werden ermächtigt, mit den Trägern der privaten Krankenversicherungen, welche für eine entsprechend große Zahl von Sonderklassefällen eine Direktverrechnung vornehmen, für privatkrankenversicherte Sonderklassepatienten, die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, die Pflegegebühren und Anstaltsgebühren in Pauschalbeträgen zu vereinbaren. Diese Pauschalbeträge werden wie folgt festgesetzt:
für das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 556 Euro
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen die Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals),
das Hanusch-Krankenhaus und
das Orthopädische Spital Speising 499 Euro
§ 3
Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2005, wird für Patienten der Sonderklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten, die auf eigenen Wunsch in einem Einbettzimmer untergebracht werden, pro Pflegetag und Patienten ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr gemäß § 1 bzw. ein Zuschlag zur Gebühr gemäß § 2 in Höhe von 52 Euro festgesetzt.
§ 4
(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 gelten nicht für die Inanspruchnahme der Sonderklasse bei postoperativer Betreuung tagesklinischer Patienten im Institut für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Krankenhaus Hietzing mit Neurologischem Zentrum Rosenhügel.
(2) Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verliert die Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 1/2005, ihre Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann:

Häupl

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