Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2005Ausgegeben am 20. Dezember 200562. Stück
62. Verordnung:Wiener Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung; Änderung

62.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung geändert wird
Auf Grund des § 9 des Wiener land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 25/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2005, wird verordnet:
Artikel I
Die Wiener Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung, LGBl. für Wien Nr. 35/1980, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 26/1989, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal innerhalb jeder Funktionsperiode, oder auf Antrag von mehr als einem Drittel der Mitglieder oder der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) einzuberufen.“
2. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Auf Antrag der Wiener Landwirtschaftskammer, des Zentralverbandes der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber in Niederösterreich, Burgenland und Wien, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, der Gewerkschaft der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft, der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) oder von Amts wegen hat die Kommission, sofern nicht ein Verfahren gemäß § 11 durchzuführen ist, allgemeine Fragen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu behandeln und darüber insbesondere Gutachten zu erstatten.“
3. § 10 lautet:
§ 10. Die Gutachten der Kommission sind auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen.“
4. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Auf Antrag eines betroffenen Arbeitnehmers, Arbeitgebers, des zuständigen Betriebsrates, einer der im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen, der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) oder von Amts wegen hat die Kommission im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt.“
5. § 15 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Klagt eine der im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen oder die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) auf Grund der Nichtbefolgung des Auftrages der Kommission durch den Arbeitgeber beim zuständigen Arbeitsgericht oder Zivilgericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, so hat sie die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen; ferner hat sie der Kommission über den Ausgang des Gerichtsverfahrens zu berichten.
(3) Wurde durch ein rechtskräftiges Urteil die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes festgestellt, so ist dieses unter namentlicher Anführung des diskriminierenden Arbeitgebers auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen.“
6. § 17 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Haben ein betroffener Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, ein zuständiger Betriebsrat, die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen oder die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) die Kommission wegen vermuteter Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 2 des Wiener land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungsgesetzes angerufen und lassen die in der Mitteilung des Antragstellers behaupteten und von diesem glaubhaft gemachten Umstände eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vermuten, so hat der Arbeitgeber der Kommission auf Verlangen einen schriftlichen Bericht zu erstatten.“
7. § 18 Abs. 2 lautet:
„(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Berichtslegung gemäß § 17 nicht nach, so hat die Kommission diesen Umstand unter namentlicher Anführung des Arbeitgebers auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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