Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2005Ausgegeben am 19. September 200550. Stück
50. Gesetz:Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde Wien gegenüber Organwaltern der Gemeinde Wien oder des Landes Wien; Änderung

50.
Gesetz, mit dem das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde Wien gegenüber Organwaltern der Gemeinde Wien oder des Landes Wien geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde Wien gegenüber Organwaltern der Gemeinde Wien oder des Landes Wien, LGBl. für Wien Nr. 8/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1978, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet:
„Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde Wien gegenüber Bediensteten der Gemeinde Wien oder des Landes Wien (Wiener Verzichtsgesetz – W-VerzG)“
2. § 1 lautet:
§ 1. (1) Die Gemeinde Wien kann auf einen Ersatzanspruch, der ihr gegenüber einem oder einer Bediensteten aus dessen oder deren Handeln bei Erbringung seiner oder ihrer Dienstleistung zusteht, insoweit ganz oder teilweise verzichten, als
1. die Hereinbringung der Forderung nach der Lage des Falles unbillig wäre oder
2. alle Möglichkeiten der Hereinbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind oder
3. die Hereinbringung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.
(2) Auf einen Ersatzanspruch, welcher der Gemeinde Wien gegenüber einem oder einer Bediensteten aus dessen oder deren leicht fahrlässigem Handeln bei Erbringung seiner oder ihrer Dienstleistung zusteht, wird gänzlich verzichtet.
(3) Auf einen Ersatzanspruch, welcher der Gemeinde Wien gegenüber einem oder einer Bediensteten aus dessen oder deren grob fahrlässigem Handeln bei Erbringung seiner oder ihrer Dienstleistung zusteht, wird – unbeschadet des Abs. 1 – insoweit verzichtet, als der Ersatzanspruch den eineinhalbfachen Monatsbezug (§ 3 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung) überschreitet, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung des oder der Bediensteten im Zeitpunkt der Schadenszufügung entspricht, abzüglich der Kinderzulage.
(4) Die Ersatzforderung ist – soweit ein entsprechender Anspruch auf Leistung besteht – durch Abzug von den nach der Besoldungsordnung 1994, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67 und der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, in der jeweils geltenden Fassung, gebührenden Leistungen hereinzubringen, wenn der Gemeinde Wien der Ersatzanspruch
1. aus einem vorsätzlichen Handeln des oder der Bediensteten bei Erbringung seiner oder ihrer Dienstleistung zusteht oder
2. aus einem grob fahrlässigen Handeln des oder der Bediensteten bei Erbringung seiner oder ihrer Dienstleistung zusteht und
a) der oder die Bedienstete nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugehen der Aufrechnungserklärung dieser widerspricht oder
b) die Aufrechnung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils erfolgt oder
c) das Dienstverhältnis des oder der Bediensteten im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits beendet ist.
Bei der Hereinbringung der Ersatzforderung können Raten festgesetzt werden, wobei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des oder der Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Ersatzleistung gestundet werden.
(5) Bediensteter oder Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes ist jede Person, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien oder zum Land Wien steht.“
Artikel II
Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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