Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2005Ausgegeben am 15. September 200547. Stück
47. Verordnung:Maßnahmen zur Verringerung der Immission der Luftschadstoffe PM10 und NO2 nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L-Maßnahmenkatalog 2005)

47.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission der Luftschadstoffe PM10 und NO2 nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft getroffen werden (IG-L-Maßnahmenkatalog 2005)
Aufgrund der §§ 10, 11, 13 und 14 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2003, wird verordnet:
Sanierungsgebiet
§ 1. Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L wird das gesamte Gebiet der Bundeshauptstadt Wien festgelegt.
Maßnahmen für Anlagen
§ 2. (1) In dem in § 1 festgelegten Sanierungsgebiet dürfen Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren (Anlagen im Sinn des § 2 Abs. 10 Z 2 IG-L) mit Dieselmotoren mit mehr als 18 kW nur eingesetzt werden, wenn sie mit Partikelfiltersystemen ausgestattet sind. Diese Partikelfiltersysteme müssen
a) einen Abscheidegrad „Anzahlkonzentration“ im Partikel-Größenbereich 20 bis 300 nm (1 nm = 10 -9 m) von mehr als 95 % und
b) einen Abscheidegrad „EC- Massenkonzentration“ von mehr als 90 % aufweisen.
(2) Im Zuge des nachträglichen Einbaus eines Partikelfiltersystems in die genannten Anlagen ist keine Erhöhung der Emissionen CO, HC, NOX und PM gegenüber dem Ausgangszustand des Motors zulässig, insbesondere auch nicht während der Regeneration des Partikelfiltersystems – bezogen auf den Zyklus-Durchschnitt. Des Weiteren ist eine Erhöhung von Schadstoffemissionen (NO2, Dioxine, Furane, PAK, Nitro-PAK, SO2, H2SO4, partikelförmigen Sekundäremissionen und Mineralfaser-Emissionen) im gereinigten Abgas nach dem Partikelfiltersystem gegenüber dem Ausgangszustand des Motors nicht zulässig.
(3) Die Regelung der Abs. 1 und 2 gilt nicht für Anlagen, die unter § 13 Abs. 2 IG-L fallen.
§ 3. (1) Ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren (Anlagen im Sinn des § 2 Abs. 10 Z 1 IG-L), die in dem in § 1 festgelegten Sanierungsgebiet liegen und die mit „Heizöl leicht“ gemäß ÖNORM C 1108, Ausgabe Mai 2003 betrieben werden, müssen anstelle dieses Brennstoffes mit einem emissionsärmeren Brennstoff, z.B. mit „Heizöl extra leicht“ gemäß ÖNORM C 1109, Ausgabe Juli 2003 betrieben werden.
(2) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn die Versorgung mit emissionsärmeren Brennstoffen sichergestellt ist, die jeweilige Anlage zum Einsatz emissionsärmerer Brennstoffe geeignet ist und der Einsatz dieser emissionsärmeren Brennstoffe nicht zu einer höheren Belastung der ArbeitnehmerInnen führt.
Maßnahmen für den Verkehr
§ 4. (1) Im Sanierungsgebiet gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Autobahnen und Autostraßen.
(2) Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften eine niedrigere oder dieselbe Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.
(3) Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960).
§ 5. (1) Im Sanierungsgebiet gilt ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die vor dem 1.1.1992 erstmals zugelassen worden sind.
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach Abs. 1 sind Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, für die gemäß § 14 Abs. 2 IG-L die Beschränkungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L nicht anzuwenden sind.
Wirkung der Maßnahmen
§ 6. Die in den §§ 2 bis 5 angeordneten Maßnahmen wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.
Verweisungen
§ 7. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in den folgenden Fassungen anzuwenden:
Immissionsschutzgesetz Luft – IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003;
Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2005.
In-Kraft-Treten
§ 8. (1) Sofern die Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmen, tritt diese Verordnung an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien folgenden Tag in Kraft.
(2) § 2 tritt für Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen mit einer Leistung von
a) mehr als 37 kW am 1.9.2006 sowie
b) 18 kW bis 37 kW am 1.1.2008
in Kraft.
(3) § 3 tritt am 1.9.2007 in Kraft.
(4) § 4 tritt am 1.1.2006 in Kraft.
(5) § 5 tritt am 1.1.2008 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Sima
Amtsführende Stadträtin
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular