Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2005Ausgegeben am 12. Juli 200537. Stück
37. Gesetz:Wiener Gleichbehandlungsgesetz (8. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz); Änderung

37.
Gesetz, mit dem das Wiener Gleichbehandlungsgesetz geändert wird (8. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz – W-GBG, LGBl. für Wien Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Höherwertige Verwendung (Funktion) im Sinn dieses Gesetzes ist ein Dienstposten
1. der Verwendungsgruppe A, der mit Dienstklasse VII, VIII oder IX bewertet oder mit einem Gehalt gemäß § 13 Abs. 5 der Besoldungsordnung 1994 verbunden ist,
2. der Verwendungsgruppe A 1 oder A 2,
3. der Verwendungsgruppe KA 1, KA 2 oder KA 3,
4. der Verwendungsgruppe B, der mit Dienstklasse VI oder VII bewertet ist,
5. der Verwendungsgruppe C, der mit Dienstklasse IV oder V bewertet ist,
6. der Verwendungsgruppe 1,
7. des Schemas II K oder IV K, dessen Inhaberin oder Inhaber Anspruch auf eine Chargenzulage hat,
8. des Schemas II L oder IV L, dessen Inhaberin oder Inhaber Anspruch auf eine Leiterinnen- oder Leiterzulage hat,
9. für Sondervertragsbedienstete oder Kollektivvertragsbedienstete, der einem in Z 1 bis 8 genannten Dienstposten vergleichbar ist.“
2. In § 2 werden Abs. 4 und 5 durch folgende Abs. 4 bis 6 ersetzt:
„(4) Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation gegenüber einer Person des anderen Geschlechts benachteiligt wird. Eine Diskriminierung liegt insbesondere auch vor, wenn eine ihrem Wortlaut nach Frauen und Männer gleichermaßen betreffende Regelung, ein Beurteilungskriterium oder eine Maßnahme Angehörige eines Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Angehörigen des anderen Geschlechts benachteiligt oder benachteiligen könnte, es sei denn, die Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich (mittelbare Diskriminierung).
(5) Als Diskriminierung im Sinn des Abs. 4 gelten auch:
1. die von einer oder einem Bediensteten erfolgte Anstiftung einer oder eines Bediensteten der Stadt Wien zu einem nach diesem Gesetz verbotenen diskriminierenden Verhalten,
2. jede nachteilige, das Dienstverhältnis betreffende Entscheidung, insbesondere in Bezug auf die in § 3 genannten Angelegenheiten, die deshalb erfolgt, weil sich die oder der Bedienstete gegen eine Diskriminierung im Sinn dieses Gesetzes beschwert, eine solche zur Anzeige gebracht oder als Zeugin oder Zeuge oder als Beteiligte oder Beteiligter in einem Verfahren wegen einer behaupteten Diskriminierung ausgesagt hat,
3. Belästigungen im Sinn der §§ 7 und 7a,
4. jede nachteilige, das Dienstverhältnis betreffende Entscheidung, die deshalb erfolgt, weil die oder der Bedienstete eine Belästigung im Sinn des § 7 oder des § 7a zurückgewiesen oder geduldet hat sowie
5. jede ungünstigere Behandlung einer Bediensteten im Zusammenhang mit deren Schwangerschaft oder den sie als (werdende) Mutter treffenden Arbeitsverboten.
(6) Vorübergehende Sondermaßnahmen zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Frau und Mann im Sinn des Art. 4 der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982, gelten nicht als Diskriminierung im Sinn des Gesetzes.“
3. In § 3 wird nach dem Ausdruck „Auf Grund des Geschlechts“ die Wortfolge „– insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand und die Elternschaft –“ und in Z 4 nach dem Ausdruck „Aus- und Weiterbildung“ die Wortfolge „einschließlich der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung“ eingefügt.
4. § 7 Abs. 3 entfällt.
5. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„Sonstige Belästigung auf Grund des Geschlechts
§ 7a. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis am Ort ihrer Dienstverrichtung geschlechtsbezogen belästigt werden. Ebenso liegt eine Diskriminierung vor, wenn die geschlechtsbezogene Belästigung (Abs. 2) durch Bedienstete (§ 1 Abs. 1 Z 1) in örtlicher oder zeitlicher Nahebeziehung zur dienstlichen Sphäre der oder des Belästigten erfolgt.
(2) Eine sonstige Belästigung auf Grund des Geschlechts liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten, das keine sexuelle Belästigung (§ 7 Abs. 2) darstellt, gesetzt wird, das
1. die Würde einer Frau oder eines Mannes beeinträchtigt und
2. von der oder dem betroffenen Bediensteten als unerwünscht, unangebracht oder anstößig empfunden wird.“
6. In § 8 wird der Ausdruck „§§ 3 bis 7“ durch den Ausdruck „§§ 3 bis 7a“ ersetzt.
6a. In den §§ 10 Abs. 1 und 14 Abs. 1 wird jeweils der Schlusspunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„der auch einen Ausgleich für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde zu beinhalten hat.“
7. In § 11 wird nach dem Wort „Differenz“ die Wortfolge „zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen (§ 1000 Abs. 1 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB) sowie auf eine Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde“ angefügt.
7a. Den §§ 12, 13, 15 und 16 wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Weiters hat die oder der Bedienstete Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde.“
8. In § 13 wird der Ausdruck „Aus- und Weiterbildungsmaßnahme“ durch den Ausdruck „Aus-, Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahme bzw. in das Berufspraktikum“ ersetzt.
9. In § 16 wird nach dem Wort „Geschlechts“ die Wortfolge „oder infolge einer Diskriminierung im Sinn des § 2 Abs. 5 Z 2, 4 oder 5“ eingefügt.
10. Die Überschrift zu § 17 lautet:
„Schadenersatz wegen sexueller Belästigung und sonstiger Belästigung auf Grund des Geschlechts“
11. In § 17 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 7 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 7 oder § 7a“ ersetzt.
12. In § 17 Abs. 2 wird der Ausdruck „sexuellen Belästigung (§ 7 Abs. 1)“ durch den Ausdruck „sexuellen Belästigung (§ 7) oder einer sonstigen Belästigung auf Grund des Geschlechts (§ 7a)“ ersetzt.
13. In § 17 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „§ 7“ der Ausdruck „oder des § 7a“ eingefügt.
14. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:
„Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Viktimisierung
§ 17a. Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter von einer nachteiligen, das Dienstverhältnis betreffenden und als Verletzung des Diskriminierungsverbotes zu wertenden Entscheidung im Sinn des § 2 Abs. 5 Z 2, 4 oder 5 betroffen, sind je nach Art der nachteiligen Entscheidung die §§ 11 bis 16 anzuwenden.“
15. § 18 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Ansprüche von Bewerberinnen oder Bewerbern nach § 10 und von vertraglich Bediensteten nach § 14 und § 17a in Verbindung mit § 14 sind binnen sechs Monaten, Ansprüche von vertraglich Bediensteten nach den §§ 11 bis 13 und 15 bis 17 sowie § 17a in Verbindung mit den §§ 11, 12, 13, 15 oder 16 binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung dieser Ansprüche beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin, der Bewerber, die Bedienstete oder der Bedienstete Kenntnis von der der Diskriminierung zu Grunde liegenden Maßnahme erlangt hat. Eine Kündigung oder Entlassung von vertraglich Bediensteten nach § 16 oder § 17a in Verbindung mit § 16 ist innerhalb 14 Tagen nach Zugang der Kündigung oder Entlassung oder innerhalb der längeren Kündigungsfrist bei Gericht anzufechten. Für Ansprüche nach § 11 und § 17a in Verbindung mit § 11 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach § 14 und § 17a in Verbindung mit § 14 gegenüber der Gemeinde Wien sind binnen sechs Monaten, Ansprüche nach den §§ 11 bis 13, 15, 16 und 17 Abs. 2 sowie § 17a in Verbindung mit den §§ 11, 12, 13, 15 oder 16 gegenüber der Gemeinde Wien binnen drei Jahren mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Belästiger oder der Belästigerin nach § 17 Abs. 1 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung dieser Ansprüche beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der der Diskriminierung zu Grunde liegenden Maßnahme erlangt hat. Für Ansprüche nach § 11 und § 17a in Verbindung mit § 11 gilt § 10 der Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. für Wien Nr. 55.“
16. § 18 Abs. 4 lautet:
„(4) Für das gerichtliche Verfahren gilt, dass eine Klägerin oder ein Kläger, die oder der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach § 2 Abs. 5 Z 2, 4 oder 5 oder nach den §§ 3 bis 7a oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 37 und 39 bis 42 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die oder der Beklagte hat in diesem Fall zu beweisen, dass
1. in den Fällen der §§ 3 bis 6 sowie §§ 37 und 39 bis 42 nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Personalmaßnahme war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinn des § 2 Abs. 4 zweiter Satz vorliegt,
2. in den Fällen des § 2 Abs. 5 Z 2, 4 oder 5 die das Dienstverhältnis betreffende nachteilige Entscheidung nicht aus den dort genannten Gründen erfolgt ist oder
3. in den Fällen der §§ 7 oder 7a die von ihr oder ihm vorgebrachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.“
17. In § 20 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Dienstordnung 1994“ der Ausdruck „– DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56,“, nach dem Ausdruck „Vertragsbedienstetenordnung 1995“ der Ausdruck „– VBO 1995, LGBl. für Wien Nr. 50,“, nach dem Ausdruck „Wehrgesetz 2001“ der Ausdruck „– WG 2001, BGBl. I Nr. 146,“ und nach dem Ausdruck „Zivildienstgesetz 1986“ der Ausdruck „– ZDG 1986, BGBl. Nr. 679“ eingefügt.
18. In § 22 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§§ 3 bis 7“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 5 Z 1, 2, 4 oder 5 oder nach den §§ 3 bis 7a“ ersetzt.
19. In § 22 Abs. 4 Z 1 entfällt der Ausdruck „Abs. 1“.
20. § 25 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach § 2 Abs. 5 Z 2, 4 oder 5 oder nach den §§ 3 bis 6 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach §§ 37 und 39 bis 42 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat; die Vertreterin oder der Vertreter der Dienstgeberin hat in diesem Fall zu beweisen, dass auf das Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung nicht maßgebend waren oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Personalmaßnahme war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinn des § 2 Abs. 4 zweiter Satz vorliegt oder die das Dienstverhältnis betreffende nachteilige Entscheidung nicht aus den in § 2 Abs. 5 Z 2, 4 oder 5 genannten Gründen erfolgt ist,“
21. In § 25 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „des § 7 Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „der §§ 7 und 7a“ ersetzt.
22. § 27 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach § 2 Abs. 5 Z 1, 2, 4 oder 5 oder nach den §§ 3 bis 7a durch eine Beamtin oder einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung der oder des Bediensteten, die oder der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, unmittelbar – je nach Zuständigkeit – bei der Disziplinarbehörde (§ 81 Z 1 DO 1994) oder bei der Disziplinaranwältin oder beim Disziplinaranwalt (§ 9a Abs. 1 des Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetzes 1995 – UVS-DRG, LGBl. für Wien Nr. 35) Anzeige zu erstatten.“
23. In § 32 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. unabhängige Untersuchungen zum Thema der Diskriminierungen durchzuführen.“
24. In den §§ 43c Abs. 1, 43d Abs. 1, 43g Abs. 4 und 43i Abs. 3 Z 3 wird jeweils der Ausdruck „§§ 3 bis 7“ durch den Ausdruck „§§ 4 bis 8a“ ersetzt.
25. § 43d Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. sich das in Abs. 4 Z 1 enthaltene Gesetzeszitat auf § 8 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bezieht und“
26. In den §§ 43e Abs. 1 Z 2 und 43i Abs. 2 Z 1 wird jeweils der Ausdruck „§§ 3 bis 6“ durch den Ausdruck „§§ 4 bis 7“ ersetzt.
27. In § 43e Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „des § 7“ durch den Ausdruck „der §§ 8 und 8a“ ersetzt.
28. In § 43g Abs. 4 wird der Ausdruck „Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978“ durch den Ausdruck „Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978“ ersetzt.
29. In § 46 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner 2004“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2005“ ersetzt.
30. In § 48 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
„3. Richtlinie 2002/73/EG zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, Amtsblatt Nr. L 269 vom 5. Oktober 2002 S. 15.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2005 in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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