Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2005Ausgegeben am 7. Juli 200533. Stück
33. Verordnung:Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Stadtplanung; Änderung

33.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung für den
Fachbeirat für Stadtplanung geändert wird
Auf Grund des § 3 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 33/2004, wird verordnet:
Artikel I
Die Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Stadtplanung, LGBl. für Wien Nr. 21/1979, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der eine Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung erlassen wird“
2. § 1 samt Überschrift lautet:
„Aufgabenbereich
§ 1. In den Aufgabenbereich des Fachbeirates für Stadtplanung und Stadtgestaltung – im Folgenden als Fachbeirat bezeichnet – fallen:
1. die Begutachtung der vom Magistrat ausgearbeiteten Entwürfe für die Festsetzung und Abänderung von Flächenwidmungsplänen und von Bebauungsplänen gemäß § 2 Abs. 4 der Bauordnung für Wien;
2. die Begutachtung einzelner Bauvorhaben über Ersuchen der Behörde, wenn sie von maßgeblichem Einfluss auf das örtliche Stadtbild sind, gemäß § 67 Abs. 2 der Bauordnung für Wien.“
3. § 2 lautet:
§ 2. Der Fachbeirat wird durch seinen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden gegenüber dem Magistrat vertreten.“
4. § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bürgermeister beruft die Mitglieder des Fachbeirates nach ihrer Bestellung zur Konstituierung und Angelobung ein.“
5. In § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 entfallen jeweils die Worte „für Stadtplanung“.
6. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Geschäftsstelle besorgt die Sammlung der zu begutachtenden Geschäftsfälle, die Erstellung der Tagesordnung der Sitzungen, die Beschaffung ergänzender Unterlagen über Anforderung des Fachbeirates sowie die Zuziehung von Fachexperten durch den Fachbeirat gemäß den Bestimmungen der Bauordnung für Wien.“
7. In § 4 Abs. 4 entfallen die Worte „für Stadtplanung“.
8. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Vorsitzende beruft innerhalb von drei Monaten mindestens eine Sitzung des Fachbeirates ein, soweit sich nicht durch die im § 7 Abs. 1 genannten Fristen eine kürzere Sitzungsfolge ergibt. Im Falle seiner Verhinderung beruft der erste oder der zweite stellvertretende Vorsitzende oder das an Jahren älteste Mitglied des Fachbeirates die Sitzungen ein.“
9. In § 5 Abs. 2 entfallen die Worte „für Stadtplanung“.
10. § 5 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.“
11. Der bisherige Abs. 6 des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
12. § 7 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Der Fachbeirat hat die ihm gemäß § 1 von der Geschäftsstelle übermittelten Geschäftsstücke innerhalb einer Frist von vier Wochen zu begutachten.
(2) Erstellt der Fachbeirat innerhalb der gesetzten Frist kein Gutachten, gilt in den Fällen des § 1 Z 1 die Annahme, dass er dem vom Magistrat ausgearbeiteten Entwurf und seiner Begründung beitritt; in den Fällen des § 1 Z 2 kann das Baubewilligungsverfahren fortgesetzt werden.“
13. § 8 lautet:
§ 8. (1) Der Vorsitzende hat unter Zusammenfassung der Gutachten der Mitglieder eine gutächtliche Stellungnahme des Fachbeirates auszuarbeiten.
(2) Werden in den Fachgutachten der Mitglieder des Fachbeirates Bedenken aufgezeigt oder Einwände erhoben, sind diese zu begründen.“
14. § 9 lautet:
§ 9. Die Mitglieder des Fachbeirates sind berechtigt, zu den ihnen übermittelten Geschäftsstücken Änderungsvorschläge (Empfehlungen) auszuarbeiten. In diesen Fällen sind neben den Fachgutachten zu dem von der Geschäftsstelle übermittelten Geschäftsstück nach den gleichen Gesichtspunkten Gutachten zum Änderungsvorschlag beizuschließen.“
15. In § 10 und § 11 entfallen jeweils die Worte „für Stadtplanung“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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