Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2005Ausgegeben am 13. Juni 200528. Stück
28. Verordnung:Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln; Änderung [CELEX-Nr.: 32001L0045]

28.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln geändert wird
Auf Grund des § 4, des § 6 Abs. 2 sowie der §§ 10, 12, 15, 28 bis 33 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 7/2005, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, LGBl. für Wien Nr. 24/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „BGBl. II Nr. 164/2000 in der Fassung BGBl. II Nr. 313/2002“ durch den Ausdruck „BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 309/2004“ ersetzt.
2. Nach § 2 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:
„(7) Werden zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen ausgeführt, hat die Dienstgeberin Arbeitsmittel auszuwählen, die einen angemessenen Schutz vor dem Abstürzen der Bediensteten bieten. Dabei muss dem kollektiven Gefahrenschutz der Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden. Die Dienstgeberin hat durch geeignete Vorkehrungen die mit dem Arbeitsmittel für die Bediensteten verbundenen Gefahren so gering wie möglich zu halten. Erforderlichenfalls ist die Anbringung von Absturzsicherungen vorzusehen.“
3. In § 3 wird das Datum „1. Mai 2003“ durch das Datum „1. März 2005“ ersetzt.
4. In § 4 wird der Ausdruck „in der Fassung der Richtlinie 95/63/EG, ABl. Nr. L 335 vom 30. Dezember 1995 S. 28“ durch den Ausdruck „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/45/EG, ABl. Nr. L 195 vom 19. Juli 2001 S. 46“ ersetzt.
5. § 5 lautet:
§ 5. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Juli 2003 in Kraft getreten.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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