Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2005Ausgegeben am 13. Juni 200526. Stück
26. Verordnung:Pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe; Änderung

26.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe geändert wird
Die Wiener Landesregierung hat beschlossen:
Auf Grund der §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der Fassung des Landesgesetzes für Wien Nr. 28/2000 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, LGBl. für Wien Nr. 53/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 17/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 lit. d lautet:
„d) für Inhaber von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 für einen Tag mit 3,60 Euro bei Gültigkeit in allen Kurzparkzonen in Wien, ausgenommen der auf der Ausnahmegenehmigung angeführten Straßen oder Bezirke;“
2. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2)
a) Die in Abs. 1 lit. a und b festgesetzte Abgabe bemisst sich an einer zehnstündigen Geltungsdauer der Kurzparkzone an 5 Tagen pro Woche und 12 Monaten pro Jahr und ist je nach Bewirtschaftungsdauer aliquot anzupassen.
b) Die in Abs. 1 lit. c festgesetzte Abgabe bemisst sich an einer zehnstündigen Geltungsdauer der Kurzparkzone an 5 Tagen pro Woche und 12 Monaten pro Jahr und ist je nach Bewirtschaftungsdauer aliquot anzupassen, wobei Abweichungen der täglichen Geltungsdauer von bis zu einer Stunde unberücksichtigt bleiben.
Bezieht sich die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf mehrere in Wien gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordnete Gebiete, ist für die Bemessung der Abgabe jenes Gebiet maßgebend, welches die längste Bewirtschaftungsdauer aufweist.“
3. § 3 Abs. 5 lautet:
„(5) Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. c ist, ausgenommen die Fälle, in denen die Geltungsdauer der Kurzparkzone länger als bis 20.00 Uhr verordnet ist, nur für Lastfahrzeuge oder zum Lastentransport bestimmte Fahrzeuge, Fahrschulfahrzeuge sowie Vorführfahrzeuge, die auf einen Fahrzeughandelsbetrieb zugelassen sind und von diesem zum Zweck der probeweisen Benützung durch Kunden bereitgehalten werden, zulässig. Für letztere kann eine Pauschalierungsvereinbarung für längstens ein Jahr ab Erstzulassung getroffen werden.“
Artikel II
Pauschalierungsvereinbarungen, die auf Grund der Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, LGBl. für Wien Nr. 53/1995, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 17/2001, getroffen wurden, sowie Parkkleber und Einlegetafeln, die den dort enthaltenen Anlagen entsprechen, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
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