Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2005Ausgegeben am 10. Juni 200524. Stück
24. Kundmachung:Aufhebung des § 24 Abs. 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht in „doktorinwien“ 4/2002, durch den Verfassungsgerichtshof

24.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Aufhebung des § 24 Abs. 4
der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht in
„doktorinwien“ 4/2002, durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 2005, zu den Zlen. G 158/04, V 60/04-12, G 18/05 und V 10/05-5, § 24 Abs. 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht in „doktorinwien“ 4/2002, als gesetzwidrig aufgehoben. Die aufgehobene Verordnungsbestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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