Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2005Ausgegeben am 7. Juni 200523. Stück
23. Gesetz:Kulturförderungsbeitrag (Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000); Änderung

23.
Gesetz, mit dem das Gesetz über den Kulturförderungsbeitrag (Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über den Kulturförderungsbeitrag (Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000), LGBl. für Wien Nr. 23/2000, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Fälligkeit der Abgabe tritt erstmals am ersten Werktag des Monates der Meldung und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monates ein.“
2. Der § 6 samt Überschrift lautet:
„Einhebung der Abgabe
§ 6. (1) Die Einbringung der Abgabe obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (im Folgenden kurz „Gesellschaft“); die Einhebung der Abgabe erfolgt jeweils für jenen Zeitraum, für den die Rundfunkgebühren (§§ 2 und 3 Rundfunkgebührengesetz) eingehoben werden. Die Gesellschaft hat alle Abgabepflichtigen zu erfassen. Der § 4 Abs. 3 des Rundfunkgebührengesetzes ist dabei sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Gesellschaft hat alle organisatorischen, finanziellen und personellen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen zu können. Ferner hat die Gesellschaft ihre Aufgaben nach diesem Gesetz in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen und für eine entsprechende Eignung ihres dafür verwendeten Personals zu sorgen.
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, 3,25% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kulturförderungsbeiträge als Vergütung für die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben einzubehalten. Diese 3,25% beinhalten bereits eine allfällige Umsatzsteuer.
(4) Die Gesellschaft hat das Erträgnis der Abgabe vierteljährlich bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres abzurechnen und nach Abzug der Vergütung bis zum 15. des dem jeweiligen Abrechnungszeitraumes nachfolgenden Kalendermonates dem Land Wien abzuführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.
(5) Gleichzeitig mit der Abrechnung hat die Gesellschaft einen Bericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz im abgeschlossenen Abrechnungszeitraum sowie ihre geplanten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz für den nachfolgenden Abrechnungszeitraum, insbesondere jener zur Erfassung aller Abgabepflichtigen, zu erstatten. Die Gesellschaft hat die Landesregierung über die für die Einhebung der Abgabe wichtigen Umstände unverzüglich zu informieren.
(6) Die Gesellschaft haftet für die Abrechnung und Abfuhr des Abgabenerträgnisses. Die zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die der Gesellschaft obliegen, und sind befugt, die dieser zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die eingebrachten Abgaben abgerechnet und abgeführt werden. Die bezeichneten Vertreter haften neben der Gesellschaft für die diese treffende Abrechnungs- und Abfuhrpflicht insoweit, als die eingebrachten Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. Die Haftung der Gesellschaft und ihrer Vertreter ist nach den Vorschriften der Wiener Abgabenordnung geltend zu machen. Grundlage der Haftung sind die auf Grund von Vorschreibungen oder Bescheiden eingebrachten Abgabenerträgnisse.“
3. Die Überschrift des § 8 lautet:
„Behörden und Verfahren“
4. Der § 8 Absatz 1 lautet:
„(1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 6 Abs. 1 obliegt in erster Instanz der Gesellschaft; Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Abgabenberufungskommission. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ist anzuwenden.“
5. Dem § 8 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Bei der Besorgung der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben unterliegen die Gesellschaft und ihr Personal der Aufsicht der Landesregierung und sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Landesregierung sind unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Für Zwecke der Abgabenverwaltung des Kulturförderungsbeitrages kann die Landesregierung bei der Gesellschaft eine Nachschau halten und hiebei alle für die Abgabenverwaltung bedeutsamen Umstände feststellen; sie kann hiefür Bedienstete des Magistrates der Stadt Wien entsenden, die sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und ihre Berechtigung auszuweisen haben. In Ausübung der Nachschau dürfen Gebäude und Grundstücke betreten und besichtigt werden sowie die Vorlage der für die Abgabenverwaltung maßgeblichen Unterlagen verlangt und in diese Einsicht genommen werden.“
6. Der § 10 Z 1 lautet:
„1. Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003;“
Artikel II
(1) § 6 Abs. 3 und 4 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 1a sowie der Verweis auf Artikel 25 Z 7 (betreffend § 4 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz) des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 71/2003, treten mit 8. Juni 2000 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular